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Warenursprung und Präferenzen nach Brexit: Ergeben sich ab dem 01.02.2020 Änderungen?

© tanaonte – stock.adobe.com

Der Warenursprung spielt bei der Abwicklung von Exportgeschäften eine immer zentralere Rolle, sowohl aus handelspolitischer als auch aus zollrechtlicher Sicht. Das Ursprungsrecht unterscheidet dabei zwischen dem präferenziellen und dem nichtpräferenziellen Ursprung. Doch wie geht es nach dem Brexit weiter? Müssen exportierende Unternehmen ab dem 01.02.2020 Änderungen beachten?

Warenursprung und Präferenzen nach dem Brexit 

Wirtschaftsbeteiligte, Verbände und Behörden sind verunsichert, ob und welche Änderungen sie nach dem Brexit am 31.01.2020 hinsichtlich des Bereichs Warenursprung und Präferenzen beachten müssen. Die Generalzolldirektion hat auf diese Unsicherheit reagiert und verweist auf zwei Themenkomplexe, die diesbezüglich voneinander getrennt betrachtet werden müssen: 

Vereinigtes Königreich und EU: Ausfuhrabwicklung   

Im Austrittsabkommen ist eine Übergangsfrist bis Ende 2020 für die geltenden zollrechtlichen Bestimmungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geregelt. Bis dahin bleibt laut Generalzolldirektion aus zollrechtlicher Sicht der Handel zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und der EU-27 vom Brexit unberührt.  

Freihandelsabkommen der EU-27

Der zweite Themenkomplex betrifft den weltweiten Handel der EU-27 mit ihren präferenziellen Partnerstaaten. Es geht dabei um Waren, die ihren Ursprung in der EU/im Vereinigten Königreich (VK) haben bzw. die bei Herstellungsprozessen in der EU verwendet werden. Dieser Aspekt wird laut Deutscher Zollverwaltung nicht durch das Austrittsabkommen geregelt. Denn das Präferenzrecht ist unabhängig von einem einzelnen EU-Mitgliedstaat zu betrachten, weil es auf völkerrechtlichen Verträgen mit Drittstaaten basiert.  

Selbst wenn der Brexit in Verbindung mit einem Austrittsabkommen vonstattengeht, ist das VK auch während der Übergangsfrist kein offizielles EU-Mitglied mehr und somit kein Vertragspartner bei den Handelsabkommen mit der EU. Wie der Zoll noch am 29.01.2020 auf seiner Website informiert, wird das VK nach rechtlicher Auffassung der Europäischen Kommission während des Übergangszeitraums aber weiterhin ein Teil des EU-Binnenmarkts sowie der EU-Zollunion bleiben, spricht das EU-Recht bleibt in der Übergangsphase gültig. 

Bis zum 31.12.2020 ändert sich nach dem Brexit in den Bereichen Präferenzabkommen und einseitige Präferenzmaßnahmen der EU nichts. Das heißt konkret: 

  • Der präferenzielle Ursprungsstatus von Waren aus dem VK bzw. Vormaterialien mit VK-Ursprung bleibt unberührt. 
  • Lieferantenerklärungen (LE), die vor dem 31.12.2020 für derartige Ursprungserzeugnisse ausgestellt werden, behalten ihre Gültigkeit. Eine Ausfertigung ab dem 01.02.2020 ist also weiterhin zulässig. 
  • Auf Basis dieser LEs dürfen Zollstellen bzw. Ausführer auch innerhalb des Übergangszeitraums Präferenznachweise ausstellen. 

Bewilligungen/Registrierungen im Bereich Warenursprung und Präferenzen (z. B. Ermächtigte Ausführer) behalten während der Übergangsfrist ebenfalls ihre Gültigkeit. 

Der Zoll will Wirtschaftsbeteiligte, Verbände und Behörden über weitere Entwicklungen auf seiner Homepage auf dem Laufenden halten. Aktuelles und fundiertes Fachwissen erhalten Verantwortliche in der Zoll- und Exportabwicklung zudem mit der „Zeitschrift ZOLL.EXPORT“.  

Präferenzieller Ursprung und nichtpräferenzieller Ursprung: Gegenüberstellung

Da die Rechtssituation hinsichtlich des präferenziellen und nichtpräferenziellen Warenursprungs schwer überschaubar ist, geben wir hier einen Überblick:

Präferenzieller Warenursprung  Nichtpräferenzieller Warenursprung 

Rechtsgrundlagen: 

  • Ursprungsregeln der Präferenzabkommen
  • Unionszollkodex (UZK) und Durchführungsrechtsakte (DA/IA)

Rechtsgrundlagen: 

  • Unionszollkodex (UZK) und dazugehörige 
    Durchführungsrechtsakte (DA/IA)
Wichtigste Aussagen und Inhalte der präferenziellen Regeln  zur Ursprungserzielung:
  • Wechsel der Zollposition (in einigen Fällen doppelter Wechsel)
  • Prozentsatzregel (Wertanteil Drittlandswaren prozentual eingeschränkt – oft auf max. 40 %)
  • Minimalbehandlungen führen nicht zum Ursprung
  • Kumulierung mit Präferenzländerprodukten möglich
  • als Ursprungsterritorien gelten die EU bzw. der jeweilige Präferenzpartnerstaat
  • Info-Quelle: www.wup.zoll.de
Wichtigste Aussagen und Inhalte der nicht präferenziellen Regeln zur Ursprungserzielung:
  • Wechsel der Zollposition (in einigen Fällen doppelter Wechsel)
  • Prozentsatzregel (Wertanteil Drittlandswaren prozentual eingeschränkt – oft auf max. 40 %)
  • Minimalbehandlungen führen nicht zum Ursprung
  • Kumulierung mit Präferenzländerprodukten möglich
  • als Ursprungsterritorien gelten die EU bzw. der jeweilige Präferenzpartnerstaat
  • Info-Quelle: www.wup.zoll.de
Dokumente (Präferenznachweis):
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Ursprungserklärung für Kleinsendungen bis 6.000 Euro
  • Ursprungserklärung im Vereinfachungsverfahren „Ermächtigter Ausführer (EA)“
  • Warenverkehrsbescheinigung A.TR
Dokumente (Ursprungsnachweis):
  • Ursprungszeugnis

Zuständigkeiten:

  • Für Bescheinigung (Stempelung) der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und A.TR: Ausfuhrzollstelle (zuständige Zollstelle des Exporteurs)
  • Für Abgabe der Ursprungserklärung bei Kleinsendungen bis 6.000 Euro: Ausführer
  • Für Abgabe der Ursprungserklärung im Verfahren „Ermächtigter Ausführer (EA)“: Ausführer
  • Für Bewilligung des Vereinfachungsverfahrens „Ermächtigter Ausführer (EA)“: für Ausführer zuständiges Hauptzollamt
  • Für verbindliche präferenzielle Ursprungsauskünfte: Hauptzollamt Hannover
 Zuständigkeiten:
  • Für Ursprungszeugnis (UZ): Für Exporteur zuständige IHK
  • Für verbindliche nichtpräferenzielle Ursprungsauskünfte: IHK
Ziele: Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und A.TR: Zollermäßigung/Zollbefreiung im Bestimmungsland
  • Ursprungserklärung bei Lieferungen bis 6.000 Euro: Zollermäßigung/Zollbefreiung im Bestimmungsland
  • Ursprungserklärung im Verfahren „Ermächtigter Ausführer (EA)“: Zollermäßigung/Zollbefreiung im Bestimmungsland
 Ziele:
  • Ursprungszeugnis: Einfuhrmöglichkeit bzw. Verzollungszwecke im Bestimmungsland (mit wenigen Ausnahmen keine Zollermäßigung oder Zollbefreiung).

Quellen: zoll.de, „Zoll & Export 2020“, „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“

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