Warenursprung und Präferenzen nach dem Brexit
Wirtschaftsbeteiligte, Verbände und Behörden sind verunsichert, ob und welche Änderungen sie nach dem Brexit am 31.01.2020 hinsichtlich des Bereichs Warenursprung und Präferenzen beachten müssen. Die Generalzolldirektion hat auf diese Unsicherheit reagiert und verweist auf zwei Themenkomplexe, die diesbezüglich voneinander getrennt betrachtet werden müssen:
Vereinigtes Königreich und EU: Ausfuhrabwicklung
Im Austrittsabkommen ist eine Übergangsfrist bis Ende 2020 für die geltenden zollrechtlichen Bestimmungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geregelt. Bis dahin bleibt laut Generalzolldirektion aus zollrechtlicher Sicht der Handel zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und der EU-27 vom Brexit unberührt.
Freihandelsabkommen der EU-27
Der zweite Themenkomplex betrifft den weltweiten Handel der EU-27 mit ihren präferenziellen Partnerstaaten. Es geht dabei um Waren, die ihren Ursprung in der EU/im Vereinigten Königreich (VK) haben bzw. die bei Herstellungsprozessen in der EU verwendet werden. Dieser Aspekt wird laut Deutscher Zollverwaltung nicht durch das Austrittsabkommen geregelt. Denn das Präferenzrecht ist unabhängig von einem einzelnen EU-Mitgliedstaat zu betrachten, weil es auf völkerrechtlichen Verträgen mit Drittstaaten basiert.
Selbst wenn der Brexit in Verbindung mit einem Austrittsabkommen vonstattengeht, ist das VK auch während der Übergangsfrist kein offizielles EU-Mitglied mehr und somit kein Vertragspartner bei den Handelsabkommen mit der EU. Wie der Zoll noch am 29.01.2020 auf seiner Website informiert, wird das VK nach rechtlicher Auffassung der Europäischen Kommission während des Übergangszeitraums aber weiterhin ein Teil des EU-Binnenmarkts sowie der EU-Zollunion bleiben, spricht das EU-Recht bleibt in der Übergangsphase gültig.
Bis zum 31.12.2020 ändert sich nach dem Brexit in den Bereichen Präferenzabkommen und einseitige Präferenzmaßnahmen der EU nichts. Das heißt konkret:
- Der präferenzielle Ursprungsstatus von Waren aus dem VK bzw. Vormaterialien mit VK-Ursprung bleibt unberührt.
- Lieferantenerklärungen (LE), die vor dem 31.12.2020 für derartige Ursprungserzeugnisse ausgestellt werden, behalten ihre Gültigkeit. Eine Ausfertigung ab dem 01.02.2020 ist also weiterhin zulässig.
- Auf Basis dieser LEs dürfen Zollstellen bzw. Ausführer auch innerhalb des Übergangszeitraums Präferenznachweise ausstellen.
Bewilligungen/Registrierungen im Bereich Warenursprung und Präferenzen (z. B. Ermächtigte Ausführer) behalten während der Übergangsfrist ebenfalls ihre Gültigkeit.
Der Zoll will Wirtschaftsbeteiligte, Verbände und Behörden über weitere Entwicklungen auf seiner Homepage auf dem Laufenden halten. Aktuelles und fundiertes Fachwissen erhalten Verantwortliche in der Zoll- und Exportabwicklung zudem mit der „Zeitschrift ZOLL.EXPORT“.
Präferenzieller Ursprung und nichtpräferenzieller Ursprung: Gegenüberstellung
Da die Rechtssituation hinsichtlich des präferenziellen und nichtpräferenziellen Warenursprungs schwer überschaubar ist, geben wir hier einen Überblick:
Präferenzieller Warenursprung | Nichtpräferenzieller Warenursprung |
Rechtsgrundlagen:
| Rechtsgrundlagen:
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Wichtigste Aussagen und Inhalte der präferenziellen Regeln zur Ursprungserzielung:
| Wichtigste Aussagen und Inhalte der nicht präferenziellen Regeln zur Ursprungserzielung:
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Dokumente (Präferenznachweis):
| Dokumente (Ursprungsnachweis):
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Zuständigkeiten:
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Ziele: Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und A.TR: Zollermäßigung/Zollbefreiung im Bestimmungsland
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Quellen: zoll.de, „Zoll & Export 2020“, „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“