- Das Zollwertrecht nach dem Unionszollkodex (UZK)
- Zollwertberechnung anhand des Transaktionswerts
- Zollwert ermitteln: Was ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis?
- Wann wird der Transaktionswert bestimmt?
- Hinzurechnungen zum Transaktionswert
- Exkurs: Zollwert und Incoterms®
Das Zollwertrecht nach dem Unionszollkodex (UZK)
Seit 2016 ist das Zollwertrecht auch im neuen Zollrecht der Union, dem Unionszollkodex (UZK), verankert. Die Regelungen zur Berechnung des Zollwerts finden sich in Teil II Kapitel 3 des UZK, Art. 69 bis 76. Wie schon im vorherigen Zollrecht, kann der Zollwert anhand verschiedener Methoden ermittelt werden.
Die zentrale Frage der Zollwertberechnung nach dem UZK lautet: Was ist bei einem Verkauf in die EU der für die Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis? In 95 % aller Fälle wird der Zollwert mittels der Transaktionswertmethode ermittelt.
Ist das nicht möglich, können Einführer auf fünf weitere Methoden zurückgreifen, die der Reihe nach zu prüfen sind. Wie der Zollwert anhand dieser sog. „Zollwerttreppe“ ermittelt wird, erfahren Sie in der „Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung“.
Zollwertberechnung anhand des Transaktionswerts
Die Ermittlung des Zollwerts nach der Transaktionswertmethode kommt nur dann in Betracht, wenn die Ware im Rahmen eines Kaufgeschäfts eingeführt wurde. Handelt es sich bei der Lieferung nicht um ein Kaufgeschäft, muss der Einführer eine andere Methode zur Zollwertberechnung heranziehen.
Weitere zwingende Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verkauf zur Ausfuhr in die Europäische Union (EU) handelt. Das Kaufgeschäft muss also mit dem Ziel abgeschlossen worden sein, die Ware in die EU zu verbringen. Nach Auffassung der deutschen Zollbehörden muss sich die Ware bei Abschluss des Kaufgeschäfts in einem Land außerhalb der EU befinden. Das gilt nicht für den internen Versand, die Endverwendung oder die Passive Veredelung.
Zollwert bei mehreren Kaufgeschäften
Liegen mehrere Kaufgeschäfte hintereinander vor, stellt sich die Frage, welches der Kaufgeschäfte das maßgebliche Kaufgeschäft für die Zollwertberechnung ist. Nach Auffassung der Europäischen Kommission (EK), die in den Guidance Documents Stellung zu dieser Frage genommen hat, ist regelmäßig das Kaufgeschäft für die Ermittlung des Zollwerts maßgeblich, bei dem eine Vertragspartei außerhalb der EU ansässig ist bzw. ihr Lager dort hat.
Es liegt dagegen kein Kaufgeschäft vor, wenn ein EU-ausländisches Unternehmen seine Ware in das eigene Lager in der EU verbringt. In diesem Fall sollte der Einführer auf eine andere Methode zur Zollwertberechnung zurückgreifen.
Zollwertermittlung und Zolllager
Betreiber von Zolllagern waren nach der Einführung des UZK ebenfalls verunsichert, wie der Zollwert zu berechnen ist, wenn die Ware aus einem Zolllager heraus versendet wird. Nach den Guidance Documents der Europäische Kommission ist nur dann auf das Kaufgeschäft innerhalb des Zolllagers zurückzugreifen, wenn es sich bei dem Geschäft zur Einlagerung in das Zolllager nicht um ein Kerngeschäft handelt, also z. B. Verbringen an sich selbst. Das Kaufgeschäft im Zolllager ist somit kein EU-/EU-Geschäft, sodass der Einführer die Transaktionswertmethode anwenden kann.
Zollwert bei Geschäften innerhalb eines Konzerns
Bei Geschäften innerhalb eines Konzerns besteht die Gefahr, dass der Preis durch diese Konstellation beeinflusst ist, sodass nicht mehr von einem „freien“ Markt ausgegangen werden kann. Dann scheidet die Transaktionswertmethode als Möglichkeit zur Zollwertberechnung aus und der Einführer muss eine der nachfolgenden Methoden wählen.
Zollwert ermitteln: Was ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis?
Ist geklärt, dass die Ware im Rahmen eines Kaufgeschäfts in das Zollgebiet verbracht wird, stellt sich noch die Frage, was der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis – also der Transaktionswert der Ware – ist. Denn es handelt sich nicht unbedingt um den Wert, der auf der Rechnung steht. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis i. S. d. Art. 70 Abs. 1 und 2 UZK schließt vielmehr alle Zahlungen ein, die vom Käufer als Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.
Preisnachlässe
Bei der Bestimmung des Zollwerts können auch Preisnachlässe berücksichtigt werden, wenn
- der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung deren Anwendung und Betrag ausweist.
- der Preis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht gezahlt wurde.
Preisnachlässe aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung werden bei der Zollwertberechnung dagegen nicht berücksichtigt.
Ware ist Teil einer größeren Menge
Handelt es sich bei der Ware, für die der Einführer den Zollwert ermitteln will, um einen Teil einer größeren Menge gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren, wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis anteilsmäßig aufgrund des Preises der erworbenen Gesamtmenge berechnet.
Wann wird der Transaktionswert bestimmt?
Der Transaktionswert wird bzw. muss zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet erfolgten Verkaufsvorgangs bestimmt und angemeldet werden.
Hinweis: Die Anwendung von Vorerwerberpreisen als Transaktionspreis bei Reihen- oder Kettengeschäften ist im UZK nicht mehr vorgesehen.
Hinzurechnungen zum Transaktionswert
Auch nach dem UZK muss der Rechnungspreis ggf. angepasst werden. Denn sofern nicht im Preis enthalten, sind folgende Werte in den Transaktionswert hinzuzurechnen:
- Kosten für Provisionen und Maklerlöhne (ausgenommen Einkaufsprovisionen)
- Kosten für Umschließungen
- Verpackungskosten (Material- und Arbeitskosten)
Hinzuzurechnen sind, soweit nicht bereits im Kaufpreis enthalten, zudem sog. Beistellungen. Diese können sein:
- der entsprechend aufgeteilte Wert, der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile und Teile
- die bei der Herstellung der eingeführten Ware verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen
- die bei der Herstellung verbrauchten Materialien
- die für die Herstellung notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der EU erarbeitet worden sind (nicht jedoch Kosten für Forschung und Vorentwürfe)
Für die Wertermittlung solcher Beistellungen ist der Beschaffungspreis anzusetzen.
Hinzuzurechnen sind außerdem Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, sobald die Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bereits enthalten sind.
Diese Werte sind nicht Bestandteil des Transaktionswerts
Nicht Bestandteil des Transaktionswerts und damit nach wie vor abzugsfähig sind:
- Beförderungskosten der Ware nach deren Eingang in das Zollgebiet
- Zahlungen für Dienstleistungen im Zollgebiet
- Zinsen
- Kosten für das Recht auf Vervielfältigung
- Einkaufsprovisionen
- Einfuhrabgaben
Exkurs: Zollwert und Incoterms®
In Lieferverträgen werden häufig standardisierte Lieferbedingungen vereinbart. Besonders bewährt haben sich in diesem Zusammenhang die von der Internationalen Handelskammer entwickelten und herausgegebenen Incoterms®. Wer eine der Klauseln der Incoterms® anwenden will, sollte sich jedoch genau informieren, bevor er auf dieser Basis einen Liefervertrag abschließt.
Denn das Liefergeschäft muss später so abgewickelt werden, wie es im Vertrag festgehalten ist. Ist das nicht der Fall – was häufig eintrifft – entstehen Risiken, nicht zuletzt zollrechtliche Risiken im Hinblick auf die zollwertrechtliche Berechnung der Einfuhrabgaben. Erfahren Sie mehr zu diesem Thema im Buch „Zoll & Export 2022“!
Quellen: „Zoll & Export 2020“, „Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung“, www.zoll.de