Alle Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen
In Deutschland gibt es bereits eine Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, z. B. bei geringfügiger Beschäftigung. Zudem wird gerade in Produktionsstätten traditionell nach der Stechuhr gearbeitet. Mit dem Urteil des EuGH (Urteil vom 14.05.2019, Rs.: C-55/18) wird diese Pflicht jedoch auch auf andere Arbeitsmodelle und Berufsgruppen ausgeweitet. Es wird also jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit seiner Beschäftigten „objektiv und verlässlich“ zu dokumentieren.
Bis Ende dieses Jahres will Bundesarbeitsminister Hubertus Heil entsprechende Regelungen ausarbeiten, wie er in den „Tagesthemen“ am 14.05.2019 sagte. Heil begrüßte das Urteil des EuGH: „Wir haben in Deutschland ein Problem“, sagte er im Interview. „Wir haben ungefähr eine Million unbezahlte Überstunden in unserem Land.“ Deshalb müsse die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit umgesetzt werden.
Warum leisten so viele Arbeitnehmer Überstunden? Dieser Frage geht der Nachrichtensender „WELT“ in seinem Video „Arbeitszeit: Wenn unbezahlte Überstunden zur Normalität werden“ nach:
Quelle: WELT Nachrichtensender, YouTube
Wie können Arbeitgeber die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung umsetzen?
Hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Arbeitszeiterfassung lässt der EuGH den Mitgliedsstaaten freien Gestaltungsspielraum. Die Stechuhr, die viele Arbeitgebervertreter lautstark kritisieren, ist bei Weitem nicht die einzige Lösung. „Es geht darum, dass wir das modern umsetzen“, sagt Heil. Als Beispiel für eine moderne Arbeitszeiterfassung nennt der Bundesarbeitsminister die „BMAS-App“. Daneben gibt es weitere Möglichkeiten:
- über Fingerabdruck
- mobil
- über das Web
- mittels einer Software
- mit Excel
- elektronisch
Wie genau das Urteil in der Praxis realisiert wird und ob nicht doch Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen oder Arbeitszeitmodelle eingeführt werden, wird sich zeigen. Über aktuelle Entwicklungen halten unsere Experten Arbeitgeber im „Themenbrief Arbeitsrecht“ auf dem Laufenden.
Wird nun die flexible Arbeitszeitgestaltung abgeschafft?
In einigen Berufen wird die Umsetzung der verpflichtenden Arbeitszeiterfassung problematisch: gerade in kreativen Berufen, bei denen bisher Vertrauensarbeitszeit vorherrscht. Wie kann der Arbeitgeber z. B. prüfen, ob ein Journalist abends für den kommenden Tag recherchiert oder ein Mitarbeiter trotz Feierabend E-Mails beantwortet? Wie verhält es sich dann mit der Ruhezeit von mindestens elf Stunden, die ein Arbeitnehmer gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zwischen der werktäglichen Arbeitszeit einzuhalten hat? Und müssen Modelle wie die Vertrauensarbeitszeit nun weichen? Genau diese Fragen will Bundesarbeitsminister Heil in den kommenden Monaten klären.
Erfassung der Arbeitszeit als Grundrecht der europäischen Arbeitnehmer
Das Urteil des EuGH basiert auf der Klage einer spanischen Gewerkschaft. Die Federación de Servicios de Comisiones Obreras legte ihre Zweifel vor, ob das spanische Arbeitszeitgesetz, das – wie das deutsche Arbeitszeitgesetz (§ 16 ArbZG) – nur fordert, dass Arbeitgeber Überstunden ihrer Beschäftigten dokumentieren, mit der Charta der Grundrechte der EU und der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) vereinbar sei.
Die Gewerkschaft argumentierte, dass Überstunden nur dann konkret erfassbar wären, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gesamte Arbeitszeit aufzeichnen würden. Außerdem fehle dem Arbeitnehmer ohne die kontinuierliche Erfassung der Arbeitszeit jegliche Beweisgrundlage für eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit.
Der EuGH pflichtete dieser Argumentation bei und wies auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin. Dies sei in der Grundrechtecharta der EU verbürgt und in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie präzisiert. Ein Arbeitszeiterfassungssystem würde Arbeitnehmern ein Mittel an die Hand geben, mit dem sie objektiv und verlässlich die geleistete Arbeitszeit nachweisen könnten.
Arbeitszeitgestaltung: Das gilt gemäß Arbeitszeitgesetz
Arbeitszeit |
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Pausen |
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Ruhezeit |
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Es ist wahrscheinlich, dass das aushangpflichtige Arbeitszeitgesetz hinsichtlich der verpflichtenden Arbeitszeiterfassung angepasst werden muss. Tritt das ein, müssen Arbeitgeber die aktuelle Version des Gesetzes aushängen, um ihre Beschäftigten darüber zu informieren. Mit dem Aushangbuch „Aushangpflichtige Gesetze und weitere wichtige Vorschriften“, das immer auf dem aktuellsten Stand gehalten wird, kommen sie dieser Aushangpflicht ganz einfach nach.
Quellen: „Dokumentenmappe Teilzeit und Befristung“, Gerichtshof der Europäischen Union, tagesschau.de