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ASR A3.5 „Raumtemperatur“: Ab 26 °C im Büro sollten Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen

© Monika Wisniewska – stock.adobe.com

Gemäß ASR A3.5 „Raumtemperatur“ sollte die Temperatur in Büroräumen zwischen 20° und 26 °Celsius liegen, damit der Arbeitgeber den Arbeitsschutz und seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten erfüllt. Nicht selten muss er hierfür geeignete Maßnahmen ergreifen. Wie prüfen Arbeitgeber, ob die Raumtemperatur in ihrem Betrieb zuträglich ist und welche Maßnahmen kommen für Büroräume infrage?
  1. Was ist die ASR A3.5?
  2. Wie wird die Temperatur in Arbeitsstätten gemessen?
  3. Ab 30 °C am Arbeitsplatz müssen Arbeitgeber Vorkehrungen nach ASR A3.5 ergreifen
  4. Maßnahmen bei Raumtemperaturen über 26 °C
  5. Gesetzliche Grundlage zur Raumtemperatur am Arbeitsplatz

Was ist die ASR A3.5?

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 beschreibt, welche Grenzwerte hinsichtlich der Raum- und Lufttemperatur am Arbeitsplatz gelten. Außerdem beschreibt sie, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber ab welcher Temperatur ergreifen sollten, um die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen. Die ASR basiert auf § 3 Abs. 1 und Punkt 3.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie konkretisiert die dort definierten Anforderungen an Arbeitstätten und wird vom Ausschuss für Arbeitsstätten veröffentlicht.

Die Regelungen der ASR A3.5 gelten inbesondere für folgende Arbeitsbereiche:

  • Arbeitsräume
  • Pausen- und Bereitschaftsräume
  • Sanitärräume
  • Kantinen
  • Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden.

Außerdem geht die Technsiche Regel auf Räume ein, in denen das Raumklima durch technische Anlagen o. Ä. unvermeidbar beeinflusst wird. Nicht betroffen sind z. B. Kühlräume, medizinsche Bäder oder andere Räume, für die aus betriebstechnischen Gründen besondere Bedingungen bzgl. des Raumklimas gelten.

Unterschied Raumteperatur und Lufttemperatur

Zwei wichtige Begriffe, die in der ASR A3.5 verwendet werden, sind die Raumteperatur und die Lufttemperatur. Allerdings unterscheiden sich die beiden Bezeichnungen in ihrer Bedeutung.

Die Raumtemperatur ist die vom Menschen empfundene Temperatur. Sie ergibt sich u. a. durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (v. a. Fenster, Wände, Decke und Fußboden). Die Lufttemperatur hingegen beschreibt die Temperatur der Luft, die die Menschen umgibt – ohne Einwirkung von Wärmestrahlung.

Wie wird die Temperatur in Arbeitsstätten gemessen?

Die Temperatur in Arbeitsstätten messen Arbeitgeber mit einem strahlengeschützten Thermometer in Grad Celsius, dessen Messgenauigkeit +/- 0,5 °C betragen soll. Je nach Erfordernis erfolgt die Messung in einem stündlichen Takt:

  • für sitzende Tätigkeiten: 0,6 m über dem Fußboden
  • bei stehender Tätigkeit: 1,1 m über dem Fußboden

Der Arbeitgeber muss auch die Außentemperatur prüfen. Diese ist 4 m von der Gebäudeaußenwand entfernt und in einer Höhe von 2 m zu messen. 

Wann erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung? 

Wird die Raumtemperatur am Arbeitsplatz durch weitere physikalische Faktoren wie hohe Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit oder Wärmestrahlung beeinflusst, hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Temperatur vorzunehmen. Auf dieser Grundlage sind dann geeignete Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip auszuwählen. 

Ab 30 °C am Arbeitsplatz müssen Arbeitgeber Vorkehrungen nach ASR A3.5 ergreifen

Die ASR A3.5 unterscheidet zwischen Mindest- und Maximaltemperaturen. Als maximale Lufttemperatur in einem Büro nennt die ASR A3.5 einen Sollwert von 26 °C. Diese Raumtemperatur gilt als gesundheitlich zuträglich. Doch wann müssen Arbeitgeber Vorkehrungen gemäß ASR A3.5 ergreifen? 

Maximale Raumtemperatur im Büro 

Maßnahmen  Der Arbeitgeber sollte wirksame Maßnahmen ergreifen.  Der Arbeitgeber muss wirksame Vorkehrungen ergreifen. 

Der Raum kann nicht mehr dauerhaft als Arbeitsplatz genutzt werden.  

Temperatur im Büro 26 °C bis 30 °C  30 °C bis 35 °C   über 35 °C

Minimale Raumtemperatur an Arbeitsplätzen  

Die Mindestwerte sind abhängig von der überwiegenden Körperhaltung und Arbeitsschwere zu betrachten: 

Überwiegende Körperhaltung  Arbeitsschwere

leicht

(leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen oder Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen)

mittel

(mittelschwere Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen) 

schwer

(schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen)

Sitzen  20 °C 19 °C
Stehen, Gehen  19 °C 17 °C 12 °C

In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss gemäß der Technischen Regel während der Nutzungsdauer eine Temperatur von mindestens 21 °C herrschen. Das gilt auch für stationäre Toilettenanlagen, die im Freien aufgestellt werden. 

Maßnahmen für Büros bei einer Außenlufttemperatur über 26 °C  

Die ASR A3.5 definiert beispielhafte Maßnahmen, die Arbeitgeber treffen können, wenn die maximale Temperatur in Arbeitsstätten überschritten wird. Die endgültige Auswahl geeigneter Vorkehrungen ist aber dem Arbeitgeber überlassen. Im Folgenden wird beispielhaft gezeigt, welche Maßnahmen für Arbeitsräume infrage kommen, wenn die Außenlufttemperatur 26 °C übersteigt: 

1. Bauliche Maßnahmen gegen direkte Sonneneinstrahlung 

Vorrichtungen zum Sonnenschutz: 

  • primär: Gebäudeausrichtung, Bauwerksform, geringer Fensterflächenanteil, Fensterfläche mit hohem Reflexionsanteil
  • sekundär (nachrüstbar): Außenjalousien, Markisen, lichtlenkende Bauelemente
  • tertiär (nachrüstbar): reflektierende innenliegende Vorrichtungen wie Jalousien, Rollos, Plissees, Faltstores, Textillamellen, Reflexion-Fensterfolien

Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer erhöhten Raumtemperatur, muss der Arbeitgeber diese mit geeigneten Sonnenschutzsystemen aus- bzw. nachrüsten. Eine direkte Sonneneinstrahlung auf den einzelnen Arbeitsplatz ist allein aus ergonomischen Gründen zu vermeiden. 

2. Technische Maßnahmen gemäß ASR A3.5 gegen überhöhte Temperatur 

  • effektive Steuerung des beweglichen Sonnenschutzes, z. B. in Abhängigkeit vom Einfallwinkel der Sonnenstrahlen 
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtung, z. B. durch Nachtauskühlung
  • Querlüftung, z. B. durch Öffnung von Lichtkuppeln bzw. Fenstern
  • Einsatz von mobilen Ventilatoren, z. B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren
  • Kühlung durch mobile Klimageräte, Split-Klimaanlagen, Klimaanlagen; beim Einsatz von Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) müssen Arbeitgeber darauf achten, dass diese richtig eingestellt werden, um keine Erkältungen bei den Beschäftigten zu verursachen. Auch müssen RLT-Anlagen regelmäßig sowie fachgerecht gewartet und instandgehalten werden, um negative gesundheitliche Einflüsse z. B. durch Keime zu vermeiden.

Achtung: Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren und gleichzeitig die absolute Luftfeuchte erhöhen, dürfen die Beschäftigten physisch nicht stärker belasten. Dies kann wiederum zu einer Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer führen. 

Daher müssen Arbeitgeber folgende Grenzwerte einhalten:

Lufttemperatur Maximale relative Luftfeuchte
+26 °C 55 %
+28 °C 50 %
+30 °C 44 %
+32 °C 39 %
+35 °C 33 %

Diese Wertepaare bezeichnet die ASR A3.5 auch als „Schwülegrenze“. Für Lufttemperaturen zwischen +20 und +26 °C gelten die Vorgaben aus Tabelle 2 der ASR A3.6 „Lüftung“.

3. Organisatorische Maßnahmen gemäß ASR A3.5 bei Außenlufttemperatur über 26 °C

  • Lüftung in der Nacht- bzw. frühen Morgenstunden, z. B. durch den Hausmeister
  • Arbeitszeitverlagerung auf kühlere Tageszeiten, z. B. durch Gleitzeitregelung
  • Entwärmungsphasen schaffen, z. B. durch Aufenthalt im kühleren Bereich 
  • Bekleidungsregelung, z. B. durch Aufhebung des „Krawattenzwangs“
  • Bei Lufttemperaturen von mehr als 26 °C sollen, bei mehr als 30 °C müssen geeignete Getränke (z. B. Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung) bereitgestellt werden. 

4. Persönliche Maßnahmen gemäß ASR A3.5 gegen das Schwitzen am Arbeitsplatz

  • lockere Bekleidung, leichtes Schuhwerk
  • bewusstes leichtes Essen 

Hinweis: Bei der Auswahl geeigneter Vorkehrungen ist zu beachten, dass technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben.

Gesetzliche Grundlage zur Raumtemperatur am Arbeitsplatz

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 618 Abs. 1 die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten am Arbeitsplatz fest. So hat er zu gewährleisten, dass seine Mitarbeiter gegen „Gefahr für Leben und Gesundheit“ geschützt sind. Zu hohe sowie zu niedrige Temperaturen können durchaus eine Gefahr darstellen –  sei es durch die verminderte Konzentrationsfähigkeit, die vermehrt zu Arbeitsunfällen führen kann, oder durch gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Herz-Kreislauf-Problemen. 

Nachdem das BGB keine Grenzwerte für die Raumtemperatur in Arbeitsstätten vorgibt und auch keine konkreten Vorkehrungen definiert, müssen Arbeitgeber auf das Arbeitsschutzgesetz zurückgreifen. Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes wurde die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erarbeitet, deren Technische Regeln – insbesondere die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ – einzuhaltende Werte sowie mögliche Maßnahmen für Arbeitstätten vorgibt.  

Die Arbeitsstättenverordnung enthält alle Bestimmungen und Anforderungen, die Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten berücksichtigen müssen, um den Arbeitsschutz und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Das Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“ enthält die Regelungen in kommentierter Form und bietet zusätzlich Arbeitshilfen und Vorlagen für die Umsetzung der Anforderungen im Arbeitsalltag.  

Quelle: „Die neue Arbeitsstättenverordnung“

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