Inhaltsverzeichnis
- Bestellung zum Beandschutzbeauftragten
- Brandschutzbeauftragter: Aufgaben und Pflichten
- Stellung und Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten
- Brandschutzbeauftragter: Ausbildung und Fortbildung
Bestellung zum Brandschutzbeauftragten
Arbeitgeber bestellen Brandschutzbeauftragte aus Eigeninteresse, aufgrund von versicherungstechnischen Vorgaben oder gesetzlichen Vorschriften. Grundsätzlich gilt: Ein Brandschutzbeauftragter muss schriftlich bestellt werden. Eine mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter hat keine offizielle Gültigkeit.
Der Vertrag mit einem BSB muss gemäß DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ den Zuständigkeitsbereich, die Rahmenbedingungen sowie das konkrete Tätigkeitsgebiet definieren.
So kann die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten aussehen:
Beauftragte Person | Auftraggeber |
Name: | Name: |
Straße: | Straße: |
PLZ/Ort: | PLZ/Ort: |
Bestellung zur/zum Brandschutzbeauftragten
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr _________________________________________________________
in Ergänzung zu Ihrem Arbeitsvertrag vom _____________________ bestellen wir Sie hiermit
für (Zuständigkeitsbereich) __________________________________________________________________
mit Wirkung zum ______________________________________________ zur/zum Brandschutzbeauftragten.
Die Gesamtverantwortung des Arbeitgebers bleibt unberührt.
Sie sind in der Funktion der/des Brandschutzbeauftragten unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt und werden zu allen den Brandschutz betreffenden Fragestellungen des Unternehmens – schon bei der Planung – rechtzeitig eingebunden. Darüber hinaus beraten und unterstützen Sie den Arbeitgeber in allen Fragen des Brandschutzes. In Angelegenheiten des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes haben Sie den Arbeitgeber über die im Rahmen Ihrer Tätigkeit von Ihnen vorgenommenen Prüfungen zu berichten und die festgestellten Mängel umgehend zu melden.
Die für Ihre Tätigkeit als Brandschutzbeauftragte/-r erforderlichen Fachkenntnisse gemäß der einheitlichen Richtlinie „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ (vfdb 12-09-01:2014-08, DGUV Information 205-003, VdS 3111) müssen Sie nachgewiesen haben. Außerdem wurden Sie in die betrieblichen Gegebenheiten eingewiesen.
Ihnen werden für die Erfüllung Ihrer Aufgaben die erforderliche Arbeitszeit, die benötigten Arbeitsmittel und Fortbildungen gemäß der o. g. Richtlinie unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglicht.
Zudem sind Sie bei der Anwendung Ihrer brandschutztechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der Ihnen übertragenen Tätigkeiten nicht benachteiligt werden. Die mit Ihrer Bestellung verbundenen Aufgaben sind rückseitig aufgeführt. Jede Änderung dieser Tätigkeiten ist schriftlich zu fixieren und von den Unterzeichnern zu bestätigen.
(Ort) ______________________________________________, den ___________________________________________________ |
(Unterschriften: Geschäftsleitung und Brandschutzbeauftragter) _______________________________________________________ |
Auf der zweiten Seite der Bestellung sollten schließlich die Tätigkeiten des BSB aufgeführt werden. Hier können Sie direkt einen kostenlosen Mustervertrag zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten herunterladen und verwenden.
Hinweis: Bei der Bestellung eines externen Brandschutzbeauftragten aufgrund von gesetzlichen oder behördlichen Auflagen kann gegebenenfalls eine Zustimmung der zuständigen Behörde notwendig sein.
Rechtliche Grundlagen zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Bestellung bzw. Ernennung zum BSB in folgenden gesetzlichen Vorschriften gefordert:
- Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL)
- Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO)
- Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO, § 27)
- Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR)
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung oder aufgrund der Fürsorgeverantwortung des Arbeitgebers können außerdem folgende Vorschriften greifen. Dies ist jedoch individuell zu klären.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV Information 205-003
Trifft eine dieser Vorschriften auf den Betrieb zu, muss der Arbeitgeber sie auch beachten.
Brandschutzbeauftragter: Aufgaben und Pflichten
Der Brandschutzbeauftragte ist Teil der betrieblichen Brandschutzorganisation und in erster Linie zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Die konkreten Anforderungen, die ein Brandschutzbeauftragter in seiner Funktion erfüllen muss, ergeben sich u. a. aus folgenden Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien:
- §§ 10, 13 (2) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 22 DGUV Vorschrift 1
- ASR A2.2
- vfdb-Richtlinie 12-09-01:2014-08
- DGUV Information 205-003
- VdS 3111
Weitere Rechtsgrundlagen und brandschutzrelevante Vorschriften enthält das "Sicherheitshandbuch Brandschutz".
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Tätigkeiten des Brandschutzbeauftragten
- Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C).
- Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen.
- Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe.
- Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren.
- Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen.
- Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen.
- Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers.
- Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu‑, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen.
- Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel.
- Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes.
- Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken.
- Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen.
- Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen.
- Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen.
- Unterstützen der Führungskräfte bei der regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten.
- Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z. B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer).
- Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw..
- Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege.
- Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen.
- Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen.
- Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden.
- Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen.
- Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw..
- Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen.
- Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)maßnahmen im Notfallmanagement, z. B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.).
- Dokumentieren der Tätigkeit im Betrieb, z.B. Begehungsprotokolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen und Jahresbericht.
Die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten muss nicht unbedingt in Vollzeit ausgeführt werden. Ein Mitarbeiter, der geeignet und entsprechend ausgebildet wurde, kann diese Tätigkeit auch neben seiner eigentlichen Arbeit erledigen.
Stellung und Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten
Ein Brandschutzbeauftragter ist dem Arbeitgeber unmittelbar unterstellt und berät diesen hinsichtlich brandschutzrelevanter Fragen. Die Entscheidungskraft bleibt jedoch beim Arbeitgeber. In der Regel arbeitet der BSB weisungsfrei und darf grundsätzlich nicht wegen seiner Tätigkeit benachteiligt werden.
Ein Brandschutzbeauftragter trägt lediglich die Verantwortung dafür, dass er seine Tätigkeiten ordnungsgemäß erledigt. Um dies nachweisen zu können, ist eine Dokumentation enorm wichtig. Die gesetzliche Verantwortung hinsichtlich der betrieblichen Sicherheit liegt aber weiterhin beim Arbeitgeber und kann nicht rechtlich bindend übertragen werden.
Qualifikation des Brandschutzbeauftragten
Ein Brandschutzbeauftragter sollte Grundkenntnisse in der Brandschutzorganisation eines Betriebs sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung mitbringen. Die Fachrichtung der Ausbildung ist dabei nicht relevant.
Für Betriebe, in denen mit erhöhter Brandgefährdung zu rechnen ist, ist es empfehlenswert, eine Person zu benennen, die
- eine feuerwehrtechnische Ausbildung
- eine Werkfeuerwehrausbildung
- ein Studium mit Studienschwerpunkt Brandschutz oder
- Erfahrung als Fachkraft für Arbeitssicherheit
vorweisen kann.
Hinweis: Arbeitgeber sollten darauf achten, dass der BSB bei den Kollegen anerkannt ist, sodass seine Weisungen auch angenommen werden.
Brandschutzbeauftragter: Ausbildung und Fortbildung
In der Regel ist jeder Mitarbeiter als Brandschutzbeauftragter geeignet, der sich zum BSB hat ausbilden lassen und die erforderliche Prüfung abgelegt hat. Die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb), die in Deutschland federführend ist, empfiehlt eine Ausbildung nach ihren Regelungen.
Außerdem definiert die im Dezember 2020 geänderte DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ Anforderungen an die Ausbildung künftiger Brandschutzbeauftragter.
Inhalte der Ausbildung und Weiterbildung
Die Ausbildung gem. vfdb enthält neun Schwerpunkte, die der künftige BSB in 64 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten absolviert:
- Rechtliche Grundlagen
- Brandlehre
- Brand- und Explosionsgefahren, Brandrisiken
- Baulicher Brandschutz
- (Anlagen)technischer Brandschutz
- Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung
- Organisatorischer Brandschutz und Brandschutzmanagement
- Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehr, Versicherer
- Abschlussprüfung mündlich und schriftlich
Eine Weiterbildung wird laut vfdb alle 3 Jahre notwendig.
Neue Ausbildungsformate
Mit der aktualisierten DGUV Information 205-003 können angehende Brandschutzbeauftragte ihre Ausbildung auch in unterschiedlichen Formaten durchlaufen.
Zwar sind Präsenzveranstaltungen nach wie vor verpflichtender Bestandteil, insbesondere die Einführungsveranstaltung zu Beginn der Ausbildung. Darüber hinaus können sich die Teilnehmen ihr Wissen künftig jedoch auch in Form von Praxisprojekten, Praxisphasen, Selbstlernphasen und Online-Seminaren aneignen.
Wie viele Unterrichtseinheiten jedes Ausbildungsformat beinhalten muss, zeigt der Beitrag „DGUV Information 205-003 für Brandschutzbeauftragte neu erschienen“.
Hochschulausbildung
Neben der klassischen Grundausbildung zum Brandschutzbeauftragten ist es zudem möglich, die Ausbildung auch im Rahmen eines Studiums an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannte Hochschulen zu absolvieren. Die Anforderungen an das Hochschulstudium sind ebenfalls in der DGUV Information 205-003 definiert.
Unabhängig von der Ausbildung sollten alle BSB ihr eigenes Wissen rund um den Brandschutz regelmäßig auf den neuesten Stand bringen. Passend dazu gibt es das Magazin „Der Brandschutzbeauftragte“. Es informiert über wichtige Neuerungen im Brandschutz und bietet dazupassende Arbeitshilfen und Checklisten. Damit können die Beauftragten ihr neu erlerntes Wissen direkt im Betrieb umsetzen.
Auf der Suche nach weiteren Anleitungen und Vorlagen für den Brandschutz? Das „Sicherheitshandbuch Brandschutz“ enthält bewährte Leitfäden, Hilfestellungen und Arbeitshilfen, um die gesetzlich geforderten Brandschutzmaßnahmen im Unternehmen einfach umzusetzen.
Quellen: „Sicherheitshandbuch Brandschutz“, DGUV Information 205-003: „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“