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"Orte der bewegten und ruhenden Lieferung im Reihengeschäft in der EU"


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Im Rahmen von Reihengeschäften sind mehrere Unternehmen an einer Warenlieferung beteiligt. Dabei ist es entscheidend, den Ort der Lieferung zu bestimmen. Welche Zuordnungskriterien gelten und wann eine Lieferung als ausgeführt gilt, zeigt dieser Beitrag. Außerdem geben wir ein Beispiel zur Versendung durch den ersten Unternehmer.

Orte der bewegten und ruhenden Lieferung 

Der sog. Ort der Lieferung gibt Auskunft über das Recht der Besteuerung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Dieser Ort berücksichtigt die bewegte und die unbewegte Lieferung: 

Ort der bewegten Lieferung 

Die bewegte Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). 

Ort der ruhenden oder unbewegten Lieferung 

Unbewegte Lieferungen, die der bewegten Lieferung vorangehen, gelten an dem Ort als ausgeführt, an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG). 

Unbewegte Lieferungen, die der bewegten Lieferung nachfolgen, gelten an dem Ort als ausgeführt, an dem die Beförderung oder Versendung endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG). 

Hinweis: Die Steuerbefreiung der Versendung oder Beförderung kommt nur für die bewegte innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht. 

Einheitliche Regelung zum Reihengeschäft in der EU fehlt  

Die Zuordnung der Warenbewegungen zu einem Umsatzgeschäft ist momentan problematisch, weil unionseinheitliche Regelungen zum Reihengeschäft fehlen. Die Europäische Union hat am 4. Oktober 2017 vorgeschlagen, dass Reihengeschäfte und die Zuordnung der Warenbewegung künftig in der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) gesetzlich geregelt werden. Lesen Sie mehr zur MwStSystRL im Buch „Zoll & Export 2019“

Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist es aber empfehlenswert, noch die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung anzuwenden. 

Zuordnungskriterien der Lieferung im Reihengeschäft 

Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts im europäischen Handelsraum hängt davon ab, ob der Gegenstand der Lieferung durch

  • den ersten Unternehmer, 
  • den letzten Abnehmer oder 
  • einem mittleren Unternehmer

in der Reihe befördert oder versendet wird. Die Zuordnungsentscheidung muss einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden. Nach Ansicht der Finanzbehörde ist dabei im Fall der Versendung auf die Auftragserteilung an den selbstständigen Beauftragten abzustellen.  

Beispiel: Beförderung oder Versendung durch den ersten Unternehmer

Unternehmer B aus Italien bestellt bei Unternehmer A aus Deutschland eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C in Italien zu liefern. A beauftragt den Spediteur, die Maschine nach Italien zu C zu transportieren. 

Abbildung2

Die Versendung ist der Lieferung von A an B zuzuordnen. Diese Lieferung ist die bewegte Lieferung und somit in Deutschland steuerbar. Unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG ist die Lieferung steuerfrei. Die Lieferung des B an den C ist als unbewegte Lieferung, die der bewegten Lieferung nachfolgt, dort steuerbar, wo die Versendung des Gegenstands endet (Italien).

Beispiele zur Beförderung oder Versendung durch den letzten Abnehmer sowie durch den mittleren Unternehmer sind im Buch „Zoll & Export 2022“ übersichtlich dargestellt. 

Quelle: „Zoll & Export 2019“

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Zoll Export Reihengeschäft

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