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"ASR A4.3 angepasst – So müssen Arbeitgeber Erste-Hilfe-Räume in Arbeitsstätten einrichten"


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ASR A4.3 angepasst – So müssen Arbeitgeber Erste-Hilfe-Räume in Arbeitsstätten einrichten

© Benjamin – stock.adobe.com

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ wurde hinsichtlich der Platzierung von Verbandskästen angepasst. Doch welche Vorgaben müssen Arbeitgeber generell beachten, um Erste-Hilfe-Räume rechtskonform einzurichten?

 

Definition: Erste-Hilfe-Raum 

Erste-Hilfe-Räume sind speziell vorgesehene Räume, in denen bei Unfall oder bei einer Erkrankung in Arbeitsstätten Erste Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.   

ASR A4.3: Änderung bezüglich der Platzierung von Verbandskästen 

Die ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ konkretisiert die Forderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nach der Einrichtung von Erste-Hilfe-Räumen in Arbeitsstätten. Anfang 2019 hat sich eine Änderung in dieser ASR ergeben, die im ersten GMBI 2019 veröffentlicht wurde. Die Änderung bezieht sich auf die Verteilung der Verbandskasten innerhalb der Arbeitsstätte:  

Während Verbandskästen früher so auf die Arbeitsstätte zu verteilen waren, dass sie von jedem ständigen Arbeitsplatz höchstens 100 m Wegstrecke oder eine Geschosshöhe entfernt sein durften, wurde in die überarbeitete ASR A4.3 eine Ergänzung aufgenommen: 

„Verbandkästen sind überall dort bereitzuhalten, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Sie sind so zu verteilen, dass sie höchstens in 100 m Wegstrecke oder einer Geschosshöhe erreichbar sind.“ 

Welchen Vorgaben Erste-Hilfe-Räume nach ASR A4.3 genügen müssen, ist im Folgenden nachzulesen. Alle Anforderungen an die rechtskonforme Ausstattung von Arbeitsstätten können Arbeitgeber im Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“ nachschlagen und anhand praxiserprobter Checklisten schnell einen Selbstcheck machen. 

Erste-Hilfe-Raum gemäß ASR A4.3: Pflicht für alle Arbeitsstätten? 

Die Arbeitsstättenverordnung fordert die Einrichtung von Erste-Hilfe-Räumen in größeren Arbeitsstätten. Solche Erste-Hilfe-Räume müssen entsprechend der Unfallgefahren, Anzahl der Beschäftigten, Art der ausgeübten Tätigkeiten und räumlichen Größe der Arbeitsstätte vorhanden sein. Gemäß ASR A 4.3 und DGUV Vorschriften 1 „Grundsätze der Prävention“ müssen 

  • Arbeitsstätten mit mehr als 100 gesetzlich Versicherten (wenn besondere Unfall- und Gesundheitsgefährdungen bestehen),
  • Arbeitsstätten mit mehr als 1000 Versicherten sowie
  • Baustellen mit mehr als 50 Versicherten

einen Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung vorsehen. 

Bauliche Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume gemäß ASR A4.3 

In der ASR A4.3 ist genau beschrieben, welchen baulichen Anforderungen Erste-Hilfe-Räume genügen sollten: 

  • Erste-Hilfe-Räume sollten sich gemäß ASR ebenerdig im Erdgeschoss befinden, um mit Rettungstransportmitteln (Krankentrage) leicht erreichbar zu sein. Auf Baustellen sollte die Lage des Erste-Hilfe-Containers deshalb vorab sorgfältig geplant werden. 
  • Der Erste-Hilfe-Raum sollte so liegen, dass weitere Gefährdungen des kranken oder verletzen Beschäftigten z. B. durch Lärm oder Stäube ausgeschlossen werden können. 
  • Der Raum muss mindestens 20m2 Grundfläche aufweisen. Zur Raumhöhe ist die ASR 1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ zu beachten. 
  • Stufen im Zugangsbereich des Erste-Hilfe-Raums sind zu vermeiden. Außerdem sollte die Tür mindestens so breit sein, dass eine Krankentrage problemlos durchpasst. 
  • Unmittelbar in der Nähe von Erste-Hilfe-Räumen muss sich eine Toilette befinden. 
  • Im Erste-Hilfe-Raum muss ein Waschbecken mit fließend Kalt- und Warmwasser vorhanden sein. 
  • Der Erste-Hilfe-Raum sollte von Blicken von außen abgeschirmt sein. 
  • Wände und Böden von Erste-Hilfe-Räumen müssen leicht zu reinigen sein. 

Bezüglich Raumtemperatur, Beleuchtung, Lüftung und Fußböden sind die entsprechenden ASR zu beachten, die alle im Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“ enthalten und von Experten kommentiert sind. 

Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Räumen 

Erste-Hilfe-Räume müssen für alle Beschäftigten – egal ob intern oder extern – auf den ersten Blick erkennbar sein. Deshalb sind sie mit einem weißen Kreuz auf grünem Grund gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (E003) auszuzeichnen. Die Lage von Erste-Hilfe-Räumen ist zudem im Flucht- und Rettungsplan zu vermerken. 

Ausstattung von Erste-Hilfe-Räumen 

Die genaue Einrichtung eines Erste-Hilfe-Raums ergibt sich aus den Ergebnissen einer Gefährdungsbeurteilung. Anhand dieser ermittelt der Arbeitgeber, welche Gefährdungen in seiner Arbeitsstätte gegeben sind. Ausgehend von der Beurteilung der Gefährdungen kann neben der Grundausstattung auch ergänzendes Erste-Hilfe-Material z. B. zur Höhenrettung notwendig sein.

Generell sollte ein Erste-Hilfe-Raum mindestens folgendermaßen ausgestattet sein: 

  • Erste-Hilfe-Material
    • sollte im Verbandskasten oder in anderen geeigneten Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
    • muss jederzeit schnell und leicht erreichbar sein. 
    • ist gegen schädigende Einflüsse wie Nässe, Verunreinigung oder hohe Temperaturen zu schützen. 
    • sollte immer vollständig und niemals abgelaufen sein. 
  • Untersuchungsliege mit Einmalauflagen sowie Decken  
  • Geeignete Mittel zur Ersten Hilfe können laut ASR A4.3 sein:
    • Desinfektionsmittel 
    • Einmalhandschuhe und -handtücher 
    • AED (automatisierter externer Defibrillator)
    • Infusionsständer 
    • Sicherheitsbehälter
    • Einweg-Nierenschalen
    • Sitz- und Schreibgelegenheit   
  • Ein Telefon oder ein anderes Kommunikationsmittel, womit der Notruf abgesetzt werden kann.

Hinweis: Alle Beschäftigten sollten in der Lage sein, das im Erste-Hilfe-Raum bereitgestellte Erste-Hilfe-Material nutzen und im Allgemeinen Erste Hilfe leisten zu können. Deshalb ist die jährliche Unterweisung der Beschäftigten sehr wichtig und kann mit der Software „Unterweisung direkt“ leicht und rechtssicher durchgeführt werden. 

Wie viele Verbandskasten sind gemäß ASR A4.3 in Arbeitsstätten bereitzuhalten?  

Die ASR A4.3 definiert Menge und Größe von Verbandskasten, die der Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte zur Verfügung stellen muss:  

Betriebsart  Anzahl der Beschäftigten  kleiner Verbandskasten  großer Verbandskasten 
Verwaltungs- und Handelsbetriebe  1 bis 50 1
51 bis 300 1
301 bis 600 2
für je 300 weitere Beschäftigte ein großer Verbandskasten zusätzlich  + 1
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Arbeitsstätten   1 bis 20 1
21 bis 100 1
101 bis 200 2
für je 100 weitere Beschäftigte ein großer Verbandskasten zusätzlich  + 1

Hinweis: Wird das Erste-Hilfe-Material aus einem Verbandkasten genutzt, muss das und die Behandlung an sich in einem Verbandbuch dokumentiert werden. Hinsichtlich des Verbandbuchs müssen Arbeitgeber den Datenschutz beachten.    

Quellen: „Die neue Arbeitsstättenverordnung“, ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“

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