Flachdachrichtlinie 2019: Diese Änderungen sind seit Mai 2019 zu beachten
Gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2008 hat die Flachdachrichtlinie im Jahr 2016 einige grundlegende Änderungen erfahren. Seit Mai 2019 sind insbesondere folgende drei Neuerungen zu beachten:
- In Tabelle 6, die die Mindestfügebreite von Kunststoff- und Elastomerbahnen in Abhängigkeit von Fügeverfahren regelt, wurde eine Anpassung vorgenommen: Die Mindestfügebreite von EPDM-Bahnen bei Warmgasschweißen mit Polymerbitumen ist auf 40 mm von ursprünglich 60 mm herabgesetzt worden.
- Im Anhang II der Flachdachrichtlinie wurden zahlreiche Detailskizzen überarbeitet und teilweise um neue Zeichnungen ergänzt.
- Die Schrift „Hinweise zur Lastermittlung“, auf die die Flachdachrichtlinie zumindest Bezug nimmt, wurden geändert.
Die Flachdachrichtlinie ist als eigenständiges Regelwerk zu betrachten und gilt als Allgemein anerkannte Regel der Technik. Sie wird vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. herausgegeben. Parallel zur Flachdachrichtlinie können Planer und Ausführende auch die DIN 18531 anwenden, was regelmäßig zu Verwirrungen führt. Eine Abgrenzung der zwei für die Abdichtung wichtigen Regelwerke nimmt der Ratgeber „Praxisgerechte Bauwerksabdichtungen" vor.
Änderungen in der Flachdachrichtlinie 2016 gegenüber der vorherigen Ausgabe
Mit der Neuausgabe der Flachdachrichtlinie im Jahr 2016 haben sich einige grundlegende Änderungen ergeben. Zu den wesentlichen Neuerungen zählen:
- Neustrukturierung der Flachdachrichtlinie (u. a. keine Unterscheidung mehr in nicht genutzte und genutzte Dächer)
- Ausweitung des Geltungsbereichs
- Änderungen bei der Klassifizierung der Beanspruchungen und Eigenschaften
- Erweiterung der Leistungsstufen bei Abdichtungen mit Flüssigkunststoffen
- Anpassung der Maßnahmen der Windsogsicherung an die europäische Windlastnorm (DIN EN 1991-1-4)
- Wegfall der Unterscheidung in „Standardausführung (K 1) und höherwertige Ausführung (K 2)“
- Redaktionelle Änderungen
Einige wichtige Änderungen werden in den nachfolgenden Abschnitten erläutert.
Neustrukturierung der Flachdachrichtlinie
Abschnitt | Struktur der Flachdachrichtlinie | |
Ausgabe 2016 | Ausgabe 2008 (Änderungen in 2009 und 2011) | |
1 | Allgemeine Regeln | Allgemeine Regeln |
2 | Beanspruchungen und Anforderungen | Regel für Abdichtungen nicht genutzter Dächer |
3 | Planung und Ausführung der Funktionsschichten | Regel für Abdichtungen genutzter Dächer und Flächen |
4 | Details | Details |
5 | Pflege und Wartung | Pflege und Wartung |
Anhang I | Windsogsicherung von Dächern mit Abdichtungen mit einer Neigung kleiner 5° | Windsoglasten auf Dächer mit Abdichtungen (Flachdächer) nach DIN 1055-4:2005-03 |
Anhang II | Detailskizzen | Detailskizzen |
Hinweis: In der Tabelle sind jeweils nur die Überschriften der Hauptkapitel angegeben, die Unterabschnitte wurden weggelassen. |
Ausweitung des Geltungsbereichs
Der Geltungsbereich der Flachdachrichtlinie wurde teilweise erweitert und angepasst. In der Fassung aus dem Jahr 2008 galt die Flachdachrichtlinie nur für die Abdichtung von nicht genutzten Dächern (einschließlich extensiv begrünten Dachflächen), genutzten Dächern und Deckenflächen. Zu den Letzteren zählen auch Balkone, Terrassen sowie Flächen mit intensiver Begrünung.
Explizit ausgenommen vom Anwendungsbereich der Flachdachrichtlinie waren allerdings Parkdecks und vergleichbare befahrbare Flächen. In der Ausgabe von 2016 zählen Abdichtungen von befahrbaren Dach- und Deckenflächen (z. B. Parkdecks) nun zum Geltungsbereich. Weiterhin gilt die aktuelle Flachdachrichtlinie auch für die Abdichtung von erdüberschütteten Deckenflächen. In den Geltungsbereich der Flachdachrichtlinie wurden auch Abdichtungen von Dächern mit Solaranlagen mit aufgenommen.
Geltungsbereich der Flachdachrichtlinie
Geltungsbereich der Flachdachrichtlinie (2016) | |
gilt für | gilt nicht für |
Abdichtungen nicht genutzter Dächer | Abdichtungen von Unterdächern |
Abdichtungen von Dachflächen mit extensiver Begrünung | Abdichtungen von erdberührten Wänden und Bodenplatten sowie Abdichtungen in und unter Wänden nach DIN 18533 |
Abdichtungen genutzter Dach- und Deckenflächen (einschl. Balkone, Terrassen, Loggien, Laubengänge) | Abdichtungen von Innenräumen nach DIN 18534 |
Abdichtungen von Dachflächen mit intensiver Begrünung | Abdichtungen von Behältern und Becken nach DIN 18535 |
Abdichtungen befahrbarer Dach- und Deckenflächen | Abdichtungen von befahrbaren Flächen, die nicht zu einem Gebäude gehören (wie z. B. Brücken) |
Abdichtungen von erdüberschütteten Deckenflächen | Abdichtungen von Deponien, Erdbauwerken und bergmännisch ausgeführten Tunneln |
Abdichtungen mit mineralischen und flexiblen Dichtungsschlämmen | |
Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Platten (AIF-V) | |
Abdichtungen mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen |
Änderungen bei der Klassifizierung der Beanspruchungen und Eigenschaften
In der Ausgabe von 2008 wurde in der Flachdachrichtlinie eine Klassifizierung der Beanspruchungen vorgenommen, die auf die Abdichtung nicht genutzter Dächer wirken. Dabei wurden mechanische (I, II) und thermische Einwirkungen (A, B) mit jeweils zwei Stufen berücksichtigt. Durch Kombination der einzelnen Stufen haben sich vier verschiedene Beanspruchungsklassen (IA, IB, IIA und IIB) ergeben, die die Grundlage für die Bemessung der Abdichtung bildeten.
Diese Klassifizierung ist in der Flachdachrichtlinie 2016 nicht mehr vorgesehen. Korrespondierend hierzu wurden auch die bisher den Beanspruchungsklassen zugeordneten Eigenschaftsklassen (E1 bis E4), die die Widerstandsfähigkeit der Abdichtungsstoffe gegenüber den Beanspruchungen angeben, nicht mehr aufgenommen.
Auch die Unterscheidung der Ausführungsqualität (Anwendungskategorien) der Abdichtung nicht genutzter Dächer in eine Standardausführung (K1) und eine höherwertige Ausführung (K2) findet sich in der aktuellen Flachdachrichtlinie nicht mehr wider.
Erweiterung der Leistungsstufen bei Abdichtungen mit Flüssigkunststoffen
Die Leistungsstufen von Abdichtungen mit Flüssigkunststoffen (FLK) wurden im Vergleich teilweise erweitert. Dies betrifft die Einordnung in die Klimazone sowie die zu beachtenden Oberflächentemperaturen. Nun sind Abdichtungen mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen für die Klimazone S (extremes Klima) auszulegen. Vor 2016 war nur die Klimazone M (gemäßigtes Klima) gefordert.
Detaillierte Ausführung zu dieser Änderung können Planer und Ausführende im Beitrag „Flachdachabdichtung: Das ist bei Abdichtungen mit Flüssigkunststoffen zu beachten“ nachlesen.
Maßnahmen der Windsogsicherung von Dächern an die europäische Windlastnorm angepasst
Eine weitere Änderung hat die Maßnahmen der Windsogsicherung von Dächern betroffen. Hier war es erforderlich, die Regeln an die europäische Windlastnorm DIN EN 1991-1-41 anzupassen. Die Angaben in der vorherigen Ausgabe der Flachdachrichtlinie basierten noch auf der nationalen Windlastnorm (DIN 1055-4), die durch die DIN EN 1991-1-4 ersetzt wurde.
Klassifizierung nach Anwendungskategorien ist weggefallen
In der Flachdachrichtlinie von 2016 wird keine Unterscheidung mehr in die verschiedenen Anwendungskategorien K 1 (Standardausführung) und K 2 (höherwertige Ausführung) vorgenommen. Das heißt, Abdichtungen werden einheitlich behandelt.
Quelle: „Praxisgerechte Bauwerksabdichtungen“