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Gefahrstoffliste zur DGUV Regel 113-018 wurde überarbeitet (DGUV Information 213-098)

© shaiith – stock.adobe.com

Nicht nur in Betrieben, auch im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an Schulen wird mit Gefahrstoffen umgegangen. Um noch besser über die gefährlichen Eigenschaften der eingesetzten Stoffe zu informieren, wurde die Gefahrstoffliste zur DGUV Regel 113-018 erweitert und in Form der DGUV Information 213-098 im Dezember 2018 veröffentlicht.

 

Definition: Gefahrstoffe 

Gefahrstoffe sind zum einen gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie nach der CLP-Verordnung eingestufte Stoffe und Gemische. Als Gefahrstoffe zählen auch Stoffe, die einen Arbeitsplatzgrenzwert überschreiten. 

Was enthält die Gefahrstoffliste zur DGUV Regel 113-018?

Die Stoffliste zur DGUV Regel 113-018 „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“ (DGUV Information 213-098) enthält die Gefahrstoffe, die in der Schule – auch im Kunstunterricht oder der Hauswirtschaftslehre – zum Einsatz kommen. Diese Gefahrstoffliste beinhaltet im Wesentlichen 

  • Vorgaben zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen sowie die Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß Gefahrstoffverordnung, CLP-Verordnung, EU-Richtlinien sowie Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),
  • Hinweise zur Aufbewahrung, Beschränkung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie zur möglichen Verwendung in Schülerexperimenten. 
  • eine Spalte „Menge“. Sie ist dafür gedacht, dass Schulen die Gefahrstoffliste direkt als Gefahrstoffverzeichnis nutzen können, indem sie in der genannten Spalte die Chemikalien eintragen, die in der Schule tatsächlich verwendet werden. 

Die Gefahrstoffliste ist für Schulen deshalb wichtig, weil genau geregelt ist, welche Chemikalien nur Lehrkräfte in die Hand nehmen und welche Chemikalien ab welcher Jahrgangsstufe in Schülerversuchen eingesetzt werden dürfen. Die in der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) aufgeführten Regeln zur Verwendung von Chemikalien sind in der Liste umgesetzt.  

Die Einstufung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe beschränkt sich in der Gefahrstoffliste für Schulen jedoch nur auf den Reinstoff. Um auch die Gefährdung von Gemischen einstufen zu können, ist der Verantwortliche (in Bildungseinrichtungen liegt die Verantwortung bei der Schulleitung) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen oder z. B. von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) durchführen zu lassen.

Welche Besonderheiten eine Sifa bezüglich des Gefahrstoffmanagements an Schulen und Hochschulen gemäß Gefahrstoffverordnung berücksichtigen muss, zeigt das Handbuch „Die Gefahrstoffverordnung“

Warum gibt es die DGUV Regel 113-018? 

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gibt es in Deutschland ein umfangreiches Gefahrstoffregelwerk, das sich von den Arbeitsschutzgesetzen über die Gefahrstoffverordnung und dem Chemikaliengesetz erstreckt. Daneben sind einige Unfallverhütungsvorschriften sowie die konkretisierenden Regelungen in Form von TRGS oder DIN-Normen zu beachten.

Um die bestehenden Regelwerke zu Gefahrstoffen für die Belange von allgemeinbildenden Schulen oder vergleichbaren Fächern beruflicher Schulen aufzubereiten und zu konkretisieren, wurde die DGUV Regel 113-018 erstellt, deren neueste Fassung seit 2010 gültig ist.  

Hinweis: Schulen in Vollzeitform der chemischen, biotechnischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe müssen auf die GUV-R 2005 „Umgang mit Gefahrstoffen in Hochschulen“ zurückgreifen. 

Quelle: DGUV Information 213-098

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Gefahrstoffe DGUV

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