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Neue TRBS: 2019 sind einige Technische Regeln zur Betriebssicherheit neu gefasst worden

© industrieblick – stock.adobe.com

Im März 2019 sind mehrere Technische Regeln sowie Empfehlungen zur Betriebssicherheit bekannt gemacht worden. Am 23. Mai 2019 sind die neuen TRBS und EmpfBS im Gemeinsamen Ministerialblatt erschienen. Im Folgenden ein Überblick über die TRBS, die neu gefasst, korrigiert und aufgehoben wurden bzw. werden.
  1. Neue TRBS der Reihe 1000 
  2. Neue TRBS der Reihe 2000
  3. Neue und korrigierte Empfehlungen zur Betriebssicherheit
  4. TRBS 1121 wird aufgehoben

Neue TRBS der Reihe 1000 

Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat die Neufassung bzw. Ergänzung folgender TRBS beschlossen. Ausführliche Erläuterungen zu den Neuerungen innerhalb der jeweiligen TRBS enthält das „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“

TRBS 1112 „Instandhaltung“

Auf die neu gefasste TRBS 1112, die im Mai 2019 verkündet wurde, stützen sich Arbeitgeber, um Gefährdungen für Beschäftigte zu ermitteln und zu bewerten, die bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auftreten können. 

Ihr Anwendungsbereich betrifft die Planung und Ausführung von Instandhaltungsarbeiten, die Störungssuche sowie die Erprobung nach der  Instandsetzung. 

TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“

Die TRBS 1201 wurde neu gefasst und konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die erforderlichen Prüfungen, Festlegung von Kontrollen sowie der Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen. 

TRBS 1201 Teil 1 und Teil 4 

Auch die Teile 2 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ und 4 „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen“ der TRBS 1201 sind in der Fassung vom März 2019 neu erschienen. 

TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ 

Diese neu gefasste TRBS beschreibt konkrete Anforderungen an die Befähigung von Personen, die Prüfungen durchführen dürfen – sei es an bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV, Druckanlagen oder Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. 

TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“

Die TRBS 1111 wurde geändert und ergänzt. Diese Technische Regel konkretisiert die Vorgehensweise bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und enthält jetzt praxisnahe Beispiele zur korrekten Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. 

Neue TRBS der Reihe 2000 

TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck“

Die TRBS 2141 wurde neu gefasst. Gleichzeitig wurden die Teile TRBS 2141 Teil 1, TRBS 2141 Teil 2 und TRBS 2141 Teil 3 aufgehoben: 

  • TRBS 2141 Teil 1: „Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern“ 
  • TRBS 2141 Teil 2: „Gefährdungen durch Dampf und Druck – Schädigung der drucktragenden Wandung“ 
  • TRBS 2141 Teil 3: „Gefährdungen durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien“ 

TRBS 2181 „Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln“ 

Die TRBS 2181 wurde geändert. Anhang A dieser TRBS wurde außerdem aufgehoben, was auch Änderungen in den Verweisen auf diesen Anhang mit sich bringt. 

Neue und korrigierte Empfehlungen zur Betriebssicherheit 

EmpfBS 1115 „Umgang mit Risiken durch Angriffe auf die Cyber-Sicherheit von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen“

Neu im März 2019 erschienen ist die Empfehlung zur Betriebssicherheit 1115. Sie richtet sich an Arbeitgeber, die im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung eine Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln durchzuführen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten haben.

In der EmpfBS 1115 werden in allgemeiner Form Wege zur Ermittlung von Risiken durch Angriffe auf die Cyber-Sicherheit von sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) sowie Maßnahmen zur wirksamen Reduzierung solcher Risiken beschrieben.  

EmpfBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ 

Die EmpfBS 1114 wurde korrigiert. Es wurden Änderungen in Abb. 2 vorgenommen, die den Ablauf der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Anpassung der Maßnahmen zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln beschreibt.  

TRBS 1121 wird aufgehoben 

Folgende Technische Regel sowie eine Bekanntmachung werden aufgehoben: 

  • TRBS 1121 „Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen“
  • BekBS 2111 „Rückwärts fahrende Baumaschinen“

Quellen: GMBI (vom 23.05.2019) , BAuA

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