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"Ursprungszeugnis: Wann ist eine Ausstellung notwendig und welche Angaben müssen enthalten sein?"


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Ursprungszeugnis: Wann ist eine Ausstellung notwendig und welche Angaben müssen enthalten sein?

© fotomek – stock.adobe.com

Im internationalen Warenverkehr wird mit einem Ursprungszeugnis (ZU) im Rahmen des nichtpräferenziellen Ursprungsrechts das Ursprungsland von Waren nachgewiesen. Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgestellt, aber nur dann, wenn der Antragsteller das vorgeschriebene Formular formell richtig ausgefüllt hat.

Ursprungszeugnis ausfüllen – diese Angaben beinhaltet die Vorderseite

Beim Ausfüllen des Ursprungszeugnisses hat der Antragsteller unbedingt darauf zu achten, dass er das genehmigte Formular (rosa Antrag, gelbe Durchschrift) verwendet. Wird das Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausführung verlangt, muss er die gelben Durchschriften nutzen. Es ist auch möglich, ein Ursprungszeugnis online über das Elektronische Ursprungszeugnis auszustellen. 

Hinweis: Seit dem 1. Mai 2019 ist der neue Vordruck der Europäischen Union (EU) zu verwenden. Der Vordruck der Europäischen Gemeinschaft (EG) hat seine Gültigkeit verloren. Den neuen Vordruck der EU gibt es bereits seit dem 1. Mai 2016, also dem Inkrafttreten des neuen EU-Zollrechts. 

Angaben auf der Vorderseite   

Jedes Ursprungszeugnis trägt einen Kennbuchstaben und eine Seriennummer. Außerdem sind neun Felder auszufüllen, die folgende Angaben enthalten müssen: 

Feld 1 

In Feld 1 des Ursprungszeugnisses sind der vollständige Firmenname und die Adresse des Absenders anzugeben. Grundsätzlich wird hier unterschieden zwischen Unternehmen, die im Handelsregister geführt werden und sonstigen Gewerbebetrieben. 

Feld 2  

Dieses Feld muss zwingend die vollständige Empfangsadresse, mindestens aber das Bestimmungsland enthalten, wenn „an Order“ eingetragen wird.  

Feld 3

Im dritten Feld ist das Ursprungsland anzugeben. Wichtig ist hier, auf die richtige Bezeichnung zu achten. Also z. B. „Bundesrepublik Deutschland“ und nicht BRD. Ist die Europäische Union das Ursprungsland der Ware, ist „Europäische Union“ (oder „EU“) einzutragen. Bei der Aufführung eines oder mehrerer EU-Länder wird die Angaben „Europäische Union“ um den Zusatz z. B „Deutschland“ in Klammern ergänzt. 

Feld 4 

In diesem Feld des Ursprungszeugnisses muss der Antragsteller die Beförderungsart dokumentieren, ob die Ware mit dem Schiff, dem Lkw, der Bahn etc. in das Zielland befördert wurde.  

Feld 5 

An dieser Stelle kann der Antragssteller z. B. die Importlizenznummer, die interne Auftragsnummer, die Akkreditiv-Nummer etc. eintragen. 

Was in das Feld „Bemerkungen“ nicht hineingehört, sind der Hersteller der Ware oder Erklärungen des Exporteurs. 

Feld 6 

Im sechsten Feld ist die Anzahl und Art der Packstücke anzugeben, bei unverpackten Waren die Stückzahl bzw. bei Massengütern der Vermerk „lose geschüttet“. 

Enthält die Lieferung mehrere Warenarten bzw. sind mehrere Ursprungsländer zu vermerken, muss der Antragsteller eine Unterteilung in laufende Nummern vornehmen. 

Feld 7 

In diesem Feld wird die Mengenangabe z. B. in Kilogramm, Liter, Tonne etc. vermerkt. Bei verpackter Ware ist es empfehlenswert, sowohl das Brutto- als auch das Nettogewicht anzugeben. 

Feld 8 

nur im Antragsformular: 

In Feld 8 hat der Antragsteller anzukreuzen, ob die Ware im eigenen Betrieb oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Wurde die Ware in Teilen sowohl im eigenen als auch in einem fremden Betrieb erzeugt, ist detailliert aufzuführen, was wo gemacht wurde. 

nur im Original: 

Hier darf der Antragsteller keine Eintragungen vornehmen. In diesem Feld bescheinigt die IHK den Ursprung der Ware. 

Feld 9

Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn Antragsteller und Absender nicht identisch sind. 

Abbildung: Vorderseite des Ursprungszeugnisses

So sieht die Vorderseite des Ursprungszeugnisses aus: 

Ursprungszeugnis-Formular-Forum-Verlag-Herkert 

Angaben auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses  

Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses hat der Antragssteller die Möglichkeit, zulässige Erklärungen abzugeben, die auf der Vorderseite nicht möglich sind. Das können Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen sein. 

Hinweis: Erklärungen, die auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses abgegeben werden, müssen unterschrieben sein. 

Welche Ursprungsnachweise gibt es noch?  

Hat der Antragssteller die Ware nicht im eigenen Betrieb hergestellt, kann die IHK den Warenursprung nur bestätigen, wenn er weitere Dokumente zum Nachweis vorlegt. Folgende Dokumente können Ursprungsnachweise sein: 

Quellen: „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“, „Zoll & Export 2019“

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