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Vorlage: Bauleiterbestellung und Bauleitererklärung

Wird ein Bauleiter nach § 56 MBO bzw. der entsprechenden Paragraphen der Landesbauordnungen eingesetzt, so sind seine Aufgaben und Pflichten klar definiert: 

Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten.

Wird die Bestellung eines Bauleiters/ einer Bauleiterin bzw. eines Fachbauleiters/ einer Fachbauleiterin von der Baurechtsbehörde verlangt, so ist diese Bauleiterbestellung samt Bauleitererklärung bei der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Bauleitung im Auftrag eines Generalunternehmers (GU)

Soll der Bauleiter die Gesamt-Bauleitung im Sinne eines Generalunternehmers i. S. v. § 56 MBO für die Erstellung des vollständigen Bauwerks eingesetzt, so muss sie meist bei der Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden.

Form der Bauleiterbestellung nach MBO

Die Musterbauordnung schreibt keine formalen Vorgaben für die Bauleiterbestellung vor, weshalb es keine entsprechenden staatlichen Vordrucke gibt. In der Praxis wird meist ein infromelles Schreiben des Bauherrn getätigt, in dem er den Bauleiter bestellt.

Darin sollten zusätzlich das Bauvorhaben, der Bauleiter/Fachbauleiter (namentlich genannt + Zuordnung) und die „offizielle“(Fach-)Bauleiterbestellung enthalten sein.

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