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Bauabnahmeprotokoll
Das Bauabnahmeprotokoll dient in der Praxis dazu, die wesentlichen Inhalte der Abnahme zu protokollieren und die Mängel festzuhalten. Die entsprechende gesetzliche Regelung finden sich in § 640 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das Abnahmeprotokoll muss in einfacher Ausführung ausgefertigt und nach Beendigung von beiden Parteien unterzeichnet werden. Es sind dabei nur die Inhalte maßgeblich, die auch im Bauvertrag und in der Baubeschreibung enthalten sind. Auch sollten alle Beteiligte, wie z. B. Gutachter, im Protokoll benannt werden.
Wichtig ist, dass von den einzelnen Parteien keine getrennten Protokolle erstellt werden dürfen, da diese den Zustand des Bauwerks zum Abnahmezeitpunkt widersprüchlich darstellen können.
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