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Mantelverordnung - Ersatzbaustoffe im Strassenbau

Die Ersatzbaustoffverordnung beschreibt nicht eine inhaltliche Pflicht oder einen Zwang zum Einsatz der dort aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe. Es geht vielmehr um das „Wie“ der für Umwelt und Menschen schadlosen Verwendung.

Inhalt der Mantelverordnung

Die Mantelverordnung ist in die folgenden fünf Artikel gegliedert:

  • Art. 1: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung)
  • Art. 2: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
  • Art. 3: Änderung der Deponieverordnung
  • Art. 4: Änderung der Gewerbeabfallverordnung
  • Art. 5: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Mineralische Ersatzbaustoffe

Artikel 1 der Mantelverordnung regelt die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke.

Hauptziele der Mantelverordnung sind:

  • eine Qualitätsverbesserung von mineralischen Ersatzbaustoffen,
  • die Steigerung von deren Akzeptanz und
  • die Erhöhung der Wiederverwendungs- bzw. Recyclingquote durch den Einsatz in technischen Bauwerken mit bestimmten Einbauweisen

→ Dadurch sollen auch Rechtsunsicherheiten bei der Verwendung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen aufgehoben werden.

Zusammenhang Ersatzbaustoffverordnung und Wasserhaushaltsgesetz

Durch eine fachgerechte Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung kann die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse, gem. § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, durch die zuständigen Behörden entfallen. Die Ersatzbaustoffverordnung wird damit die mineralischen Stoffströme in Deutschland beeinflussen; insbesondere durch die Planung und Umsetzung von technischen Bauwerken.

Erhalten Sie in unserem kostenlosen Fachartikel einen Überblick über die Ersatzbaustoffverordnung und die damit zusammenhängende Mantelverordnung mit ihren Übergangsfristen und /-regelungen.

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