Aufhebungsvertrag: Was müssen Arbeitgeber beachten?
24.09.2025 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Wie eine Kündigung, nur ganz entspannt: Das ist – wenn auch etwas überspitzt formuliert – der Vorteil eines Aufhebungsvertrags. Damit können Arbeitgeber ihre Arbeitsverhältnisse frühzeitig beenden, ohne dass zum Beispiel Kündigungsfristen einzuhalten sind. Das heißt jedoch nicht, dass sie keine arbeitsrechtlichen Vorschriften beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Aufhebungsvertrag?
- Vor- und Nachteile für Arbeitgeber
- Gründe für einen Aufhebungsvertrag vonseiten des Arbeitgebers
- Muss Arbeitgeber dem Aufhebungsvertrag zustimmen?
- Arbeitslosengeld und Abfindung
- Muster: Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden mit dem Ziel, das gemeinsame Arbeitsverhältnis möglichst zeitnah zu beenden. Das ist möglich, da beim Aufhebungsvertrag die vertraglich vereinbarten und gesetzlich geltenden Kündigungsfristen entfallen. So können Arbeitnehmende ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig verlassen und beispielsweise schneller in eine neue Anstellung wechseln.
Dabei ist der Aufhebungsvertrag kein Bestandteil des Arbeitsvertrags. Stattdessen wird er separat nach dessen Abschluss von beiden Seiten vereinbart. Außerdem ist wichtig, dass der Vertrag schriftlich geschlossen wird (§ 623 BGB).
Inhaltlich sollte die Vereinbarung folgende Punkte regeln:
- Beendigungszeitpunkt (orientiert sich meist an Kündigungsfrist)
→ Wird kein Zeitpunkt vereinbart, endet das Verhältnis sofort. - Freistellung
- Resturlaub
- Mögliche Abfindung
- Ausgleichs- oder Erledigungsklauseln
Zudem sollte der Arbeitgeber den Vertragsinhalt vor der Unterzeichnung genau mit den Beschäftigten durchgehen. Denn für den Arbeitgeber können sich spezielle Aufklärungs- und Hinweispflichten ergeben. Das gilt insbesondere, wenn die Initiative für die Aufhebung vom Arbeitgeber ausging. Darüber hinaus unterliegt der Arbeitgeber bei der Ausarbeitung der Vertragskonditionen dem Gebot des fairen Verhandelns gemäß § 241 Absatz 2 BGB.
Kommt das Unternehmen diesen Pflichten nicht nach oder verstößt es gegen das Gebot, riskiert es etwaige Anfechtungen oder Schadensersatzansprüche vonseiten der Arbeitnehmenden.
Aufhebungsvertrag und Kündigung
Ein Aufhebungsvertrag gilt arbeitsrechtlich nicht als Kündigung, sondern als gesonderte zweiseitige Vereinbarung. Eine Kündigung hingegen ist eine einseitige Erklärung. Sie ist auch dann wirksam, wenn eine der beiden Seiten mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Beim Aufhebungsvertrag wünschen sich jedoch beide Seiten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitgeber
Ein Aufhebungsvertrag bietet allen Beteiligten Vor- und Nachteile. Für Arbeitgeber sind vor allem folgende Aspekte relevant:
Vorteile | Nachteile |
Keine zu beachtenden Kündigungsfristen oder Regelungen zum Kündigungsschutz. | Je nach Vereinbarung Zahlung einer Abfindung und damit verbundene Kosten. |
Keine Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat. | Mögliche Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmenden bei Verletzung der Aufklärungspflicht oder Verstoß gegen Gebot des fairen Verhandelns. |
Aufhebungsvertrag ist auch für Angestellte mit besonderem Kündigungsschutz (zum Beispiels Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsratsmitglieder) möglich. | |
Kündigungsfrist kann auf Wunsch verkürzt oder verlängert werden, da Beendigungszeitpunkt frei wählbar. | |
Verhaltensbedingte oder außerordentliche Kündigungen vermeidbar. | |
Kündigungsschutzklage vonseiten der Arbeitnehmenden vermeidbar. |
Um die Vorteile eines Aufhebungsvertrags nutzen zu können, benötigen Unternehmen jedoch weiteres Fachwissen über das geltende Arbeitsrecht. Dieses Wissen lässt sich beispielsweise durch Seminare und Weiterbildungen auffrischen und erweitern.
Gründe für einen Aufhebungsvertrag vonseiten des Arbeitgebers
Unternehmen nutzen Aufhebungsverträge insbesondere unter folgenden Umständen:
- Der Arbeitgeber muss mehreren Beschäftigten aus wirtschaftlichen Gründen kündigen.
→ Mit einer Aufhebung kann er die Probleme einer betriebsbedingten Kündigung vermeiden. - Ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis soll aus personenbezogenen oder verhaltensbedingten Gründen beendet werden.
- Das Unternehmen ist sich unsicher, ob eine reguläre Kündigung rechtlich zulässig wäre.
Können auch Arbeitnehmende einen Aufhebungsvertrag aufsetzen?
Ja, sowohl Arbeitgeber als auch einzelne Angestellte können einen Aufhebungsvertrag anbieten. Dieser ist erst rechtswirksam, wenn ihn beide Parteien unterzeichnet haben – unabhängig davon, wer das Verfahren initiiert hat.
Muss Arbeitgeber dem Aufhebungsvertrag zustimmen?
Ja, für einen gültigen Aufhebungsvertrag müssen sowohl die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zustimmen, also den Vertrag per Unterschrift bestätigen. Andernfalls kommt kein gültiger Aufhebungsvertrag zustande.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Hat der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag noch nicht unterzeichnet, kann er ihn ablehnen. Da kein Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag besteht, müssen Arbeitnehmende stattdessen eine reguläre Kündigung einreichen, wenn sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen.
→ In der Praxis hilft oft ein offenes Gespräch, da die wenigsten Unternehmen Angestellte weiterbeschäftigen wollen, die ihren Betrieb verlassen möchten (Stichwort „innere Kündigung“).
Aufhebungsvertrag zurückziehen oder anfechten
Wurde der Aufhebungsvertrag bereits von beiden Parteien unterzeichnet, kann er grundsätzlich nicht mehr nach § 355 BGB widerrufen werden – das gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmende. Allerdings können sich aus dem Arbeitsvertrag oder tariflichen Regelungen etwaige Widerrufsrechte ergeben. Umso wichtiger ist es, dass sich beide Parteien den Vertrag vor der Unterzeichnung noch einmal gründlich durchlesen.
Zudem können Arbeitnehmende den Vertrag innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung anfechten. Hier entscheidet der Einzelfall, ob eine Anfechtung möglich ist. Grundsätzlich muss dafür ein Irrtum, eine widerrechtliche Drohung oder eine arglistige Täuschung vonseiten des Arbeitgebers vorliegen.
Kündigungsschutzklage
Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags verzichten Beschäftigte gemäß § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 KSchG auf eine Kündigungsschutzklage. Im Gegenzug können sie ihren Beruf frühzeitig beenden und/oder eine Abfindung erhalten.
Arbeitslosengeld und Abfindung
Melden sich Arbeitnehmende nach dem Ende des Aufhebungsvertrags arbeitslos, verhängt die Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit (§ 159 SGB III). Währenddessen haben die Betroffenen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Rentenanwartschaften. Dies gilt, wenn die Zeit zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrags und dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt kürzer ist als die Kündigungsfrist der Angestellten.
→ Begründung: Mit dem Aufhebungsvertrag stimmen Beschäftigte der Auflösung ihres Arbeitverhältnisses zu. Dies gilt im Sinne des § 159 Absatz 1 Nummer 1 SGB III als vorsätzliches Herbeiführen einer Arbeitslosigkeit.
Des Weiteren kann der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, etwa als Entgegenkommen für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder wenn rt die Aufhebung initiiert. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Gewährung einer Abfindung. Vielmehr verhandeln die beteiligten Parteien darüber, ob das Unternehmen eine Abfindung zahlt und falls ja, wie hoch diese ausfällt.
Muster: Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber
Eine fertige Vorlage für einen Aufhebungsvertrag finden Unternehmen hier:
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Wichtig: Aufhebungsverträge müssen stets schriftlich geschlossen werden. Entsprechend müssen Arbeitnehmende und Arbeitgeber eigenhändig oder elektronisch nach § 126 BGB auf demselben Dokument (also dem Aufhebungsvertrag) unterzeichnen. Erfüllt der Vertrag nicht alle formellen Anforderungen, gilt er als nichtig und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen (§ 125 BGB).
Wer schreibt den Aufhebungsvertrag – Arbeitgeber oder Arbeitnehmende?
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende können einen Aufhebungsvertrag verfassen. Die genauen Beendigungsmodalitäten werden in der Regel gemeinsam in einem nächsten Schritt verhandelt, bevor die Parteien den Vertrag am Ende unterschreiben.
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