Berufskrankheit Parkinson: Was Arbeitsschutzbeauftragte jetzt wissen müssen

23.04.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Berufskrankheit Parkinson: Eine Person hält behutsam die Hände eines älteren Menschen als Zeichen von Unterstützung und Fürsorge.
© Khunatorn – stock.adobe.com

Seit November 2025 empfiehlt der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim BMAS offiziell die Aufnahme des pestizidassoziierten Parkinson-Syndroms in die Berufskrankheiten-Liste. Diese Entwicklung hat direkte Konsequenzen für den betrieblichen Arbeitsschutz. Für Arbeitsschutzbeauftragte in Landwirtschaft, Gartenbau und verwandten Bereichen ergeben sich neue Pflichten bei Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und der Anzeige von Berufskrankheiten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Parkinson als Berufskrankheit?
  2. Berufskrankheit Parkinson: Wer ist gefährdet?
  3. Berufskrankheit Parkinson: Welche Pestizide können die Parkinson auslösen?
  4. Berufskrankheit Parkinson und das Dosismaß: Wann gilt die Schwelle als erreicht
  5. Gefährdungsbeurteilung und Berufskrankheit Parkinson: Was ist jetzt anzupassen
  6. Berufskranhkeit Parkinson: Persönliche Schutzausrüstung und Schutzmaßnahmen
  7. Berufskrankheit Parkinson: Meldepflicht und Verfahren im Verdachtsfall
  8. FAQ zur Berufskrankheit Parkinson
  9. Fazit zur Berufskrankheit Parkinson

Was bedeutet Parkinson als Berufskrankheit?

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundeministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die aktualisierte wissenschaftliche Empfehlung am 16. September 2025 beschlossen. Veröffentlicht wurde sie am 28. November 2025 im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl Nr. 44-45/2025. Auf Basis dieser Empfehlung beabsichtigt das BMAS, das Parkinson-Syndrom zeitnah in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen (Stand April 2026). Bis zur formellen Aufnahme durch Änderungsverordnung kann die Erkrankung bereits als sogenannte ‚Wie-Berufskrankheit' nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden.

Diese Entwicklung hat direkte Konsequenzen für den betrieblichen Arbeitsschutz. Für Arbeitsschutzbeauftragte in Landwirtschaft, Gartenbau und verwandten Bereichen ergeben sich neue Pflichten bei Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und der Anzeige von Berufskrankheiten.

Berufskrankheit Parkinson: Wer ist gefährdet?

Als besondere Personengruppe im Sinne des § 9 Absatz 1 SGB VII gelten Beschäftigte, die Pestizide über viele Jahre direkt, eigenständig und häufig angewendet haben. Konkret betroffen sind Tätigkeiten mit

  • eigenem Mischen, Ansetzen oder Befüllen von Pestiziden,
  • eigenem Ausbringen von Herbiziden, Fungiziden oder Insektiziden sowie
  • eigenständiger Störungsbeseitigung an Ausbringungsgeräten während des Betriebs.

Besonders exponierte Berufsgruppen sind

  • Landwirtinnen und Landwirte, insbesondere im Weinbau,
  • Beschäftigte im Garten- und Landschaftsbau,
  • Beschäftigte in Baumschulen und
  • Beschäftigte in Pflanzenschutzbetrieben sowie
  • Beschäftigte in der kommunalen Grünflächenpflege und
  • Beschäftigte auf Golfanlagen.

→ Reine Bystander-Expositionen, etwa das bloße Aufhalten in behandelten Bereichen ohne eigene Anwendung, erfüllen die Kriterien allein nicht.

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Berufskrankheit Parkinson: Welche Pestizide können die Parkinson auslösen?

Laut der wissenschaftlichen Empfehlung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2025, Nr. 44/45) belegen zahlreiche tier-experimentelle und epidemiologische Studien, dass Pestizide aus drei Funktionsgruppen eine Parkinson-Erkrankung verursachen können: 

  1. Fungizide
  2. Insektizide
  3. Herbizide 

1. Fungizide als Auslöser der Berufskrankheit Parkinson

Unter den Fungiziden sind vor allem zwei Substanzgruppen mit einem erhöhten Parkinson-Risiko assoziiert: 

  • Dithiocarbamate (zum Beispiel Ferbam, Maneb, Mancozeb) – epidemiologisch mit einem Chancenverhältnis (OR) von 2,1 bei beruflich exponierten Personen belegt
  • Benzimidazol-Fungizide (zum Beispiel Benomyl, Carbendazim) – Benomyl zeigte in einer niederländischen Fall-Kontroll-Studie ein OR von 2,23 bei hoch exponierten Personen; Carbendazim ein OR von 2,2
Generell stieg das Parkinson-Risiko bei Landwirten mit zunehmender Expositionsdauer und kumulativer Anwendungshäufigkeit von Fungiziden deutlich an – bei über 39 Anwendungsjahren ergab sich ein OR von bis zu 2,28.  

2. Insektizide als Auslöser der Berufskrankheit Parkinson

Für die Berufskrankheit Parkinson durch Insektizide gilt das Risiko als besonders gut belegt: 

  • Rotenon – das natürliche Insektizid zeigte in der FAME-Studie ein OR von 2,5 bis 3,7; es hemmt den mitochondrialen Komplex I und schädigt spezifisch dopaminerge Neuronen
  • Organochlorid-Insektizide (zum Beispiel Dieldrin, Heptachlor, Lindan) – OR bis zu 4,2 bei Männern über 65 Jahren mit langer Expositionsdauer
  • Organophosphor-Insektizide (zum Beispiel Chlorpyrifos, Methyl-Parathion, Dichlorvos, Diazinon) – häufige Haushaltsnutzung von Chlorpyrifos ergab ein OR von 2,73; Organothiophosphate (z. B. Diazinon, Chlorpyrifos) OR 1,95
  • Pyrethroid-Insektizide (zum Beispiel Permethrin, Cyhalothrin, Fenpropathrin) – Permethrin bei seltener Nutzung von Schutzhandschuhen OR 4,7; Cyhalothrin OR 3,8

3. Herbizide als Auslöser der Berufskrankheit Parkinson

Herbizide zählen zu den am stärksten untersuchten Auslösern der Berufskrankheit Parkinson:  

  • Paraquat – das am besten belegte Einzelpestizid: Bei über 20 Jahren Exposition ergab sich in einer taiwanesischen Studie ein OR von 6,44. In der im GMBl Nr. 44-45/2025 genannten FAME-Studie lag das OR bei 2,5, bei langer Expositionsdauer sogar bei 3,1. Paraquat schädigt hochspezifisch die dopaminergen Neuronen der Substantia nigra, fördert oxidativen Stress und steigert die Aggregation von Alpha-Synuclein – einem charakteristischen Merkmal der Parkinson-Erkrankung
  • Atrazin (Triazin-Gruppe) – hemmt die Tyrosin-Hydroxylase, die für die Dopaminproduktion essenziell ist, induziert oxidativen Stress und Entzündungsprozesse in der Substantia nigra; bei Männern über 65 Jahren OR bis 2,8 bei langer Expositionsdauer

Berufskrankheit Parkinson und das Dosismaß: Wann gilt die Schwelle als erreicht

Das entscheidende arbeitsschutzrelevante Kriterium für die Beurteilung der Berufskrankheit Parkinson ist das kumulative Dosismaß von 100 trendkorrigierten Anwendungstagen je Pestizid-Funktionsgruppe. Ein Anwendungstag liegt vor, wenn an einem Kalendertag mindestens 30 Minuten lang Pestizide direkt angewendet, gemischt oder befüllt wurden.

Die 100 Anwendungstage müssen innerhalb einer einzigen Funktionsgruppe wie Herbizide, Fungizide oder Insektizide erreicht werden. Eine Addition über verschiedene Gruppen hinweg ist nicht zulässig.

Zusätzlich wird ein Zeittrend-Korrekturfaktor berücksichtigt. Denn Expositionsintensitäten haben sich im Laufe der Jahrzehnte verändert, etwa durch verbesserte Traktorkabinen oder technische Schutzsysteme. Anwendungstage aus früheren Jahren können dadurch stärker gewichtet werden als neuere.

Auch ein einzelnes Extremereignis wie ein geplatzter Schlauch mit Direktbenetzung kann anerkennungsrelevant sein. Selbst wenn die 100-Tage-Schwelle knapp verfehlt wird.

Gefährdungsbeurteilung und Berufskrankheit Parkinson: Was ist jetzt anzupassen

Die neu anerkannte BerufskrankhBerufskranhkeiteit Parkinson hat direkte Auswirkungen auf die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und auf die Betriebsanweisung nach der Gefahrstoffverordnung. Arbeitsschutzbeauftragte sollten prüfen, ob alle Tätigkeiten mit direktem Pestizidbezug wie Mischen, Befüllen, Ausbringen und Reinigen von Geräten systematisch erfasst und dokumentiert werden.

Ebenso ist zu klären, ob für alle betroffenen Beschäftigten eine aktualisierte Betriebsanweisung mit Hinweis auf das Parkinson-Risiko vorliegt und ob Expositionszeiten beziehungsweise Anwendungstage je Funktionsgruppe nachvollziehbar dokumentiert sind. Diese Dokumentation ist für ein späteres Anerkennungsverfahren entscheidend.

Darüber hinaus sollten alternative Applikationsverfahren mit reduzierter dermaler und inhalativer Exposition, wie geschlossene Systeme oder automatisiertes Befüllen, als technische Schutzmaßnahmen geprüft werden.

Berufskrankheit Parkinson: Persönliche Schutzausrüstung und Schutzmaßnahmen

Epidemiologische Studien zeigen ein gemischtes Bild zur Wirksamkeit persönlicher Schutzausrüstung im Rahmen der Berufskrankheit Parkinson. In einer Zentralkalifornien-Studie reduzierte das Tragen von PSA das Parkinson-Risiko nicht signifikant, was darauf zurückgeführt wird, dass häufig keine chemikalienfesten Schutzhandschuhe verwendet wurden.

Für den betrieblichen Arbeitsschutz ergibt sich daraus, dass chemikalienfeste Schutzhandschuhe auf Nitril- oder Butylkautschukbasis beim Mischen, Befüllen und Ausbringen verpflichtend sind.

Bei inhalativer Exposition ist Atemschutz erforderlich, mindestens FFP2, bei Sprühnebel FFP3 oder eine Halbmaske mit geeignetem Filter. Bei Sprühtätigkeiten ist Schutzkleidung erforderlich, und die Aufbewahrung sowie Reinigung der PSA muss strikt getrennt von Privatkleidung erfolgen. Wiedereintrittsfristen für behandelte Flächen sind konsequent einzuhalten und zu kommunizieren.

Biomonitoring-Studien zeigen zudem, dass Beschäftigte, die PSA nicht an geschützten Orten aufbewahren oder keine chemikalienfesten Stiefel tragen, signifikant höhere Belastungswerte aufweisen.

Berufskrankheit Parkinson: Meldepflicht und Verfahren im Verdachtsfall

Besteht der Verdacht auf eine beruflich bedingte Parkinson-Erkrankung, haben Arbeitsschutzbeauftragte eine Mitwirkungspflicht bei der Anzeige der Berufskrankheit Parkinson. Diese ist zu erstatten, wenn die oder der Beschäftigte Herbizide, Fungizide oder Insektizide langjährig, häufig und selbst angewendet hat und gleichzeitig ein durch Neurologie bestätigtes primäres Parkinson-Syndrom vorliegt.

→ Voraussetzung ist Bradykinese in Kombination mit mindestens einem weiteren Kardinalsymptom wie Rigor, Ruhetremor oder posturaler Instabilität.

Die Anzeige erfolgt über den Durchgangsarzt oder die behandelnde Neurologin beziehungsweise den behandelnden Neurologen an den zuständigen Unfallversicherungsträger. In landwirtschaftlichen Betrieben ist dies typischerweise die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Für den Anerkennungsprozess sollten betriebliche Unterlagen wie Arbeitszeugnisse und Tätigkeitsbeschreibungen mit Zeitangaben, betriebliche Aufzeichnungen zur Pestizidanwendung, Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Produkte sowie Nachweise zur eingesetzten PSA und zu Unterweisungen bereitgestellt werden.

FAQ zur Berufskrankheit Parkinson

Wer ist besonders gefährdet für die Berufskrankheit Parkinson?

Das Risiko einer pestizidverursachten Berufskrankheit Parkinson ist laut BMAS besonders hoch für:

  •  Weinbauern (Chancenverhältnis (OR) 2,56; bei intensiver Anwendung OR 3,33)
  • Landwirte im Erdbeer- und Kartoffelanbau
  • Personen mit kumulativ hoher Pestizidexposition über viele Jahre
  • ältere Arbeitnehmer (die Anfälligkeit steigt mit dem Alter)

Wann gilt Parkinson als Berufskrankheit durch Pestizide? Wenn eine langjährige, häufige und eigenständige Pestizidexposition vorliegt und ein Parkinson-Syndrom diagnostiziert wurde. 

Was sind 100 Anwendungstage? Kalendertage mit mindestens 30 Minuten direkter Tätigkeit mit Pestiziden innerhalb einer Stoffgruppe.

Welche Rolle spielt der Arbeitsschutz? Der Arbeitsschutz ist entscheidend für Prävention, Dokumentation und Unterstützung im Anerkennungsverfahren.

Welche Maßnahmen sind am wichtigsten? Technische Schutzmaßnahmen, korrekte PSA und eine lückenlose Expositionsdokumentation.

Fazit zur Berufskrankheit Parkinson

Die wissenschaftliche Empfehlung des Sachverständigenbeirats ist ein klares Signal. Das Parkinson-Risiko durch berufliche Pestizidexposition ist epidemiologisch gut belegt. Die gepoolten Risikoerhöhungen aus Meta-Analysen liegen je nach Studie deutlich über dem Risiko nicht exponierter Personen. Arbeitsschutzbeauftragte in betroffenen Branchen sollten angesichts der Berufskrankheit Parkinson handeln, indem sie Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren, Expositionen lückenlos dokumentieren und Beschäftigte gezielt zum Thema Parkinson als potenzielle Berufskrankheit unterweisen.

Quellen: GMBl Nr. 44-45/2025; „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“