TRBA 500: Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und neue Hygienemindestanforderungen

19.01.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Von der Abfall- und Entsorgungswirtschaft über Instandhaltungsarbeiten bis hin zu Tätigkeiten in Laboren, Werkstätten und der Gebäudereinigung – die Neufassung der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe TRBA 500 betrifft zahlreiche betriebliche Anwendungsfelder. Sie konkretisiert die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen, technische Schutzmaßnahmen, Hygiene und persönliche Schutzausrüstung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Der Beitrag zeigt, welche inhaltlichen Neuerungen die TRBA 500 seit August 2025 enthält und welche praktischen Anpassungen Arbeitgeber jetzt vornehmen sollten.

Inhaltsverzeichnis

  1. TRBA 500: Zweck, Rechtsrahmen und Anwendung
  2. Was ist neu in der TRBA 500?
  3. Allgemeine Hygienemaßnahmen als Mindestanforderungen gemäß TRBA 500
  4. TRBA 500: persönliche Schutzausrüstung und arbeitsmedizinische Aspekte
  5. Fazit zur TRBA 500: Konsequenzen für Betriebe und Verantwortliche

TRBA 500: Zweck, Rechtsrahmen und Anwendung

Die TRBA 500 („Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“) ist eine zentrale technische Regel des Arbeitsschutzes. Mit der am 28. August 2025 im GMBl Nr. 25 veröffentlichten Neufassung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die bisherige Ausgabe aus dem Jahr 2012 vollständig überarbeitet und an den aktuellen Stand von Arbeitsmedizin, Technik und Arbeitshygiene angepasst. 

Die TRBA 500 konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV). Arbeitgeber, die die Vorgaben der TRBA 500 einhalten, können davon ausgehen, dass sie die entsprechenden Schutzziele der BioStoffV erfüllen (Vermutungswirkung).

Rechtsstellung und Geltungsbereich der TRBA 500

Die TRBA 500 gehört zum Regelwerk des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS). Sie gilt branchenübergreifend für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen – unabhängig davon, ob diese gezielt (wie beispielsweise im Labor) oder nicht gezielt auftreten. Typische Anwendungsbereiche sind unter anderem:

  • Gesundheitsdienst und Pflegeeinrichtungen 
  • Laboratorien und Forschungseinrichtungen 
  • Tierhaltung, Veterinärwesen und Landwirtschaft 
  • Abfall- und Abwasserbehandlung 
  • Gebäudereinigung und technische Dienste 
  • Handwerkliche Tätigkeiten mit mikrobieller Belastung 

Was ist neu in der TRBA 500 (Ausgabe August 2025)? 

Mit der Neufassung der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 500 hat der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) eine umfassende inhaltliche und strukturelle Überarbeitung vorgenommen. 

1. einheitliche Terminologie und fachliche Klarstellungen

Die TRBA 500 übernimmt konsequent die Begrifflichkeiten der Biostoffverordnung. So wird nun durchgängig der Begriff „Biostoffe“ verwendet. Darüber hinaus wurden neue Begriffe eingeführt, unter anderem „mikrobielle Verunreinigung“ sowie „belastete Bereiche“, um Expositionssituationen klarer zu beschreiben und abzugrenzen. Diese Präzisierungen sollen die Gefährdungsbeurteilung fachlich erleichtern und Missverständnisse vermeiden.

2. stärkere Rolle der Gefährdungsbeurteilung

Ein zentrales Element der Neufassung ist die deutlich geschärfte Rolle der Gefährdungsbeurteilung. Diese ist ausdrücklich vor Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen. Neu ist zudem, dass

  • Betriebsstörungen,
  • Instandhaltungsarbeiten und
  • Unfallszenarien

systematisch in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen sind. Arbeitgeber müssen hierfür geeignete Notfall- und Schutzmaßnahmen festlegen und vorhalten.

3. verbindliche Anwendung des STOP-Prinzips

Erstmals wird das aus anderen Arbeitsschutzregelwerken bekannte STOP-Prinzip (Substitution – Technische – Organisatorische – Persönliche Maßnahmen) explizit als verbindlicher Maßstab für die Auswahl und Priorisierung von Schutzmaßnahmen übernommen.

Damit wird klargestellt, dass persönliche Schutzausrüstung stets nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen Maßnahmen einzusetzen ist.

4. erweiterte technische und bauliche Anforderungen

Die TRBA 500 konkretisiert den Stand der Technik insbesondere bei technischen und baulichen Schutzmaßnahmen wie:

  • Lüftungs- und Luftführungskonzepte,
  • Filter- und Absaugsystemen,
  • mobile Luftreiniger sowie
  • geschlossene Kabinen mit Schutzbelüftung.

Die Vorgaben sind deutlich präziser gefasst als in der bisherigen Fassung.

5. Präzisierungen bei organisatorischen Maßnahmen

Auch die organisatorischen Schutzmaßnahmen wurden erweitert. Neu aufgenommen wurden unter anderem

Anforderungen zur gezielten Auswahl von Desinfektionsmitteln je nach Biostoffen sowie

Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung von Biostoffen, etwa durch kontaminierte Arbeits- oder Schutzkleidung.

6. erweiterte Vorgaben zur persönlichen Schutzausrüstung

Die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung (PSA) wurden deutlich konkretisiert. Die TRBA 500 stellt klar, dass PSA bereitzustellen und zu verwenden ist, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen. Sie enthält detaillierte Vorgaben zur Nutzung, Aufbereitung und Entsorgung von PSA sowie zur Unterscheidung zwischen Einweg- und wiederverwendbarer PSA. Eine Atemschutzpflicht besteht, wenn sich die Exposition nicht ausreichend reduzieren lässt.

7. verpflichtende Wirksamkeitsprüfung

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung eines eigenständigen Abschnitts zur Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob die getroffenen Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Diese Prüfung ist als fortlaufender Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung zu verstehen.

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Allgemeine Hygienemaßnahmen als Mindestanforderungen gemäß TRBA 500

Ein Schwerpunkt der TRBA 500 sind allgemeine Hygienemaßnahmen als Mindestanforderungen, die unabhängig von der Gefährdungsstufe gelten. Sie sollen verhindern, dass Biostoffe von Arbeitsbereichen in Pausenräume, Verkehrsflächen oder nach Hause verschleppt werden und die Infektions‑ und Sensibilisierungsgefahr senken. 

  • Arbeitsplätze müssen regelmäßig gereinigt und bei Bedarf desinfiziert werden; hierzu gehören Arbeitsflächen, Boden, Arbeitsmittel und häufig berührte Flächen. 
  • Bereitstellung geeigneter Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Hautreinigungs‑ und ‑pflegemitteln sowie hygienischen Möglichkeiten zum Händetrocknen (zum Beispiel Einmalhandtücher). 
  • Lebensmittel dürfen in Arbeitsbereichen mit Biostoffexposition nicht gelagert oder verzehrt werden; Essen, Trinken, Rauchen sowie das Aufbewahren von Kosmetika ist auf ausgewiesene Bereiche beschränkt. 
  • Mikro­biell verunreinigte Arbeits‑ und Schutzkleidung ist getrennt von Straßenkleidung zu lagern und in festgelegten Intervallen, bei deutlicher Verschmutzung sofort, fachgerecht und bei ausreichenden Temperaturen zu reinigen. 

TRBA 500: persönliche Schutzausrüstung und arbeitsmedizinische Aspekte

Die TRBA 500 beschreibt Anforderungen an Auswahl, Gebrauch und Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) als Teil der grundlegenden Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Zugleich wird der Bezug zu arbeitsmedizinischer Vorsorge hergestellt. 

So umfasst die PSA je nach Tätigkeit unter Anderem

  • Schutzhandschuhe,
  • Schutzkittel,
  • Schutzbrillen/Visiere,
  • Atemschutz (Filtrierende Halbmasken (FFP-Masken), ggf. gebläseunterstützte Systeme) und geeignete Schutzschuhe. 
→ Ergänzend verweist die TRBA 500 auf die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV sowie auf Impfempfehlungen (zum Beispiel gegen Hepatitis B, Influenza) abhängig vom Tätigkeitsbereich. 

Fazit zur TRBA 500: Konsequenzen für Betriebe und Verantwortliche

Für Arbeitgeber und Fachverantwortliche bedeutet die Neufassung der TRBA 500, dass bestehende Gefährdungsbeurteilungen, Hygienekonzepte und Betriebsanweisungen auf Aktualität geprüft und an die neuen Mindestanforderungen angepasst werden müssen.

Besonders in Mischbetrieben, in denen Biostoffexposition bislang eher „mitlaufend“ betrachtet wurde (zum Beispiel Gebäudereinigung, technische Dienste, Handwerk), steigt der Dokumentations‑ und Organisationsbedarf. 

  • Praktisch empfiehlt sich eine systematische Bestandsaufnahme: Welche Tätigkeiten mit möglicher Biostoffexposition gibt es, welche baulichen/technischen Standards sind vorhanden, wie sind Reinigung, Wäsche und PSA organisiert, wie erfolgt die Unterweisung. 
  • Im nächsten Schritt sollten Reinigungs‑ und Desinfektionspläne, Hygieneregeln, PSA‑Konzepte und arbeitsmedizinische Vorsorgepläne mit den Vorgaben der TRBA 500 abgeglichen und bei Bedarf angepasst werden. 

So wird die TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ von einer abstrakten technischen Regel zu einem konkreten Steuerungsinstrument, mit dem Unternehmen ihre allgemeinen Hygienemaßnahmen auf ein rechtssicheres Mindestniveau bringen und Infektions‑ sowie Gesundheitsgefahren systematisch reduzieren können. 

Quellen: BAuA