TRBS 3121: neue Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen

29.04.2025 | S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Die überarbeitete Technische Regel für Betriebssicherheit 3121 (TRBS 3121) zum Betrieb von Aufzugsanlagen bringt seit März 2025 Änderungen für Betreiber mit sich. Sie dient als verbindliche Orientierung für Arbeitgeber und Betreiber für den sicheren und rechtskonformen Betrieb von Aufzugsanlagen. Besonders die Neuerungen aus dem Jahr 2025 haben deutliche Auswirkungen auf die Organisation, Kontrolle und Schulungspflichten im Aufzugsbetrieb. Dieser Fachbeitrag bietet einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Grundlagen, Änderungen und praktischen Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der TRBS 3121.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen der TRBS 3121
  2. Was hat sich bei der TRBS 3121 in 2025 geändert?
  3. Die Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers gemäß TRBS 3121
  4. Aufzugswärter: die Rolle der beauftragten Person für Aufzugsanlagen gemäß TRBS 3121
  5. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur TRBS 3121
  6. Fazit und Handlungsempfehlungen

Grundlagen der TRBS 3121

Die TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und gibt den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene für die Verwendung von Aufzugsanlagen wieder. Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2025 S. 137 [Nr. 7]) bekannt gegeben. Bei Einhaltung dieser technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Anwendungsbereich

Die TRBS 3121 gilt für Aufzugsanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung und beschreibt sicherheitstechnische sowie organisatorische Anforderungen, die im Hinblick auf die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen zu beachten sind. Sie umfasst verschiedene Aufzugsarten und deren spezifische Sicherheitsanforderungen.

Was hat sich bei der TRBS 3121 in 2025 geändert?

Die TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ wurde im Februar 2025 geändert (GMBl 2025 S. 137 [Nr. 7]). Die wichtigste Neuerung stellt Abschnitt 3.3.2 dar, der erstmals explizit eine „beauftragte Person (Aufzugswärter)“ fordert, die die Aufzugsanlage regelmäßig auf offensichtliche Mängel und Funktionsfähigkeit prüft. Damit sind nun verbindlich 12 Prüfpunkte definiert. Gefundene Mängel sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden, und gefährliche Zustände erfordern die sofortige Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Änderungen 2025 konkretisieren auch Qualifikations- und Schulungspflichten der Aufzugswärter. Arbeitgeber müssen ausreichend geschulte Hilfeleistende benennen – etwa „besonders eingewiesene“ oder befähigte Personen – und entsprechende Unterweisungen sicherstellen.

Zudem betont die TRBS 3121 organisatorische Maßnahmen (z. B. Benutzerunterweisung durch die beauftragte Person bei Umlaufaufzügen) und vorgesehene Verfahrensweisen für Personenbefreiung bzw. Notdienste. Insgesamt definiert die überarbeitete TRBS 3121 die Rolle der beauftragten Person/Aufzugswärter präziser: Sie erhält klare Prüfpflichten und Dokumentationsaufgaben, zudem sind Qualifikation und Schulung als Pflichtbestandteil festgelegt

Die Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers gemäß TRBS 3121

Die TRBS 3121 verwendet sowohl die Begriffe Betreiber als auch Arbeitgeber. Der Bezug hierzu obliegt dem jeweiligen Recht (Überwachungsbedürftige Anlage (ÜAnlG)/BetrSichV). Daher sind jeweils beide gleichgestellte Personen gemeint.

Bestimmungsgemäße Verwendung

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Aufzugsanlage für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Stand der Technik die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Benutzer der Aufzugsanlage gewährleistet sind.

Gefährdungsbeurteilung

Der Betreiber muss nach ÜAnlG eine anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet der Betreiber auch die Schnittstellen zwischen Aufzug und Gebäude. Diese GBU ist in Anlehnung an § 3 Absatz 3 BetrSichV so rechtzeitig zu beginnen, dass die Belange betroffener weiterer Rechtsgebiete ausreichend betrachtet werden können.

Zugang

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass

  1. die Schlüssel zu Triebwerks- und Rollenraumtüren oder -klappen und zu Inspektions- und Nottüren oder -klappen sowie die notwendigen Hilfseinrichtungen im Gebäude jederzeit verfügbar sind und nur von befugten Personen benutzt werden und
  2. den mit der sicherheitstechnischen Prüfung, mit der Instandhaltung und Personenbefreiung beauftragten Unternehmen oder Personen, zugelassenen Überwachungsstellen sowie den zuständigen Behörden stets ein sicherer Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage ermöglicht ist.

Mängel und Mängelbeseitigung

Der Umgang mit festgestellten Mängeln und deren Beseitigung (Anforderungen, wie Meldung, Verpflichtung und Fristen) sind im ÜAnlG geregelt. Gegebenenfalls sind die Anforderungen der Bundesländer zu beachten.

Unfall- und Schadensanzeige

Die Regelungen des § 19 BetrSichV sind zu beachten.

Aufzugswärter: die Rolle der beauftragten Person für Aufzugsanlagen gemäß TRBS 3121

Der Betreiber einer Aufzugsanlage kann die ihm nach Anhang I Abschnitt 4 BetrSichV obliegenden Aufgaben beauftragten Personen übertragen, für deren Eignung und Unterweisung er verantwortlich ist. Diese beauftragten Personen, früher als Aufzugswärter bezeichnet, übernehmen definierte Aufgaben zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs.

Qualifikation und Schulung

Betreibern von Aufzügen, in denen Personen befördert werden, obliegt die Pflicht, diese Aufzüge in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und diesen Zustand ständig zu überwachen. Es muss gemäß TRBS 3121 sichergestellt werden, dass bei Notrufen in einer angemessenen Zeit reagiert wird und die notwendigen Befreiungsmaßnahmen für Personen sachgerecht durch eine beauftragte Person ausgeführt werden.

Für die Qualifikation als beauftragte Person werden spezielle Schulungen angeboten, die Kenntnisse zu den Sicherheitsanforderungen und technischen Regeln für den Betrieb von Aufzugsanlagen vermitteln. Die Teilnehmer erlernen das notwendige Wissen zu Aufgaben und Pflichten der beauftragten Person für Aufzugsanlagen.

→ Zu beachten ist, dass die theoretische Schulung nicht die Einweisung am jeweiligen zu betreuenden Aufzug vor Ort ersetzt, welche nach Abschluss des Seminars anlagenspezifisch erfolgen muss.

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Regelmäßige Kontrollen auf offensichtliche Mängel gemäß TRBS 3121

Aufzugsanlagen müssen gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die sowohl die sichere Verwendung sowie ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können.

Bei der Kontrolle auf offensichtliche Mängel sowie der Funktionsfähigkeit ist gemäß TRBS 3121 zu kontrollieren, ob

  1. die Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerk und den dazugehörenden Schalteinrichtungen frei und sicher begehbar sind und im Triebwerksraum keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert werden,
  2. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist,
  3. eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
  4. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist,
  5. die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderliche Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen noch vorhanden ist,
  6. das Zweiwege-Kommunikationssystem bzw. die Einrichtung zum Herbeirufen von Hilfe funktioniert,
  7. bei einem nicht vorhandenen Notdienst ein lesbarer und aktueller Notfallplan in der Nähe (z. B. an der Hauptzugangsstelle) der Aufzugsanlage angebracht ist,
  8. sofern vorhanden, der Notbremsschalter im Fahrkorb, die Schutzeinrichtungen an Fahrkorbzugängen (z. B. Lichtgitter) und der Tür-Auf-Taster wirksam sind,
  9. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbabschlusstüren die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist,
  10. die Fahrkorbbeleuchtung funktionsfähig ist,
  11. Fahrkorbwände und -türen sowie Schachtwände und -türen nicht mechanisch beschädigt sind,
  12. die bestimmungsgemäße und sichere Verwendung der Aufzugsanlage entsprechend den Herstellervorgaben und/oder der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen stattfindet.

Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren. Bei Verwendung eines Ferndiagnosesystems können o. g. Kontrollen teilweise oder vollständig durch das System übernommen werden. Bei Einsatz eines Ferndiagnosesystems muss nachgewiesen werden, welche Aufgaben durch das System oder im Rahmen der regelmäßigen Instandhaltung übernommen werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur TRBS 3121

  • Ist ein Aufzugswärter Pflicht? Der Betreiber einer Aufzugsanlage muss sicherstellen, dass alle sicherheitsrelevanten Aufgaben erfüllt werden. Dies kann durch beauftragte Personen (früher: Aufzugswärter) geschehen. Die Einsetzung einer beauftragten Person ist somit implizit notwendig, um die Betreiberpflichten zu erfüllen, insbesondere die Reaktion auf Notrufe und die sachgerechte Durchführung von Befreiungsmaßnahmen.
  • Ist eine TRBS verbindlich? Technische Regeln wie die TRBS 3121 haben den Charakter von Empfehlungen. Bei ihrer Einhaltung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind. Allerdings besteht die Möglichkeit, alternative Lösungen zu wählen, sofern diese mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz gewährleisten.
  • Wie oft muss eine Aufzugskontrolle durchgeführt werden? Der Betreiber muss seine Aufzugsanlage, zusätzlich zu den Wartungsintervallen durch den zuständigen Servicebetrieb, regelmäßig einer Funktionskontrolle und Inaugenscheinnahme unterziehen. Der Richtwert für diese regelmäßige Kontrolle liegt bei wöchentlichen Prüfungen. Die genaue Häufigkeit legt jedoch der Betreiber selbst fest.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Änderungen der TRBS 3121 im Jahr 2025 bringen erhöhte Anforderungen an Betreiber von Aufzugsanlagen mit sich. Geschäftsführer, Sicherheitsverantwortliche und technische Leiter sollten sich intensiv mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen und ihre bestehenden Prozesse entsprechend anpassen. Eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Kontrollen und die Bestellung qualifizierter beauftragter Personen sind entscheidend, um den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen gemäß den aktuellen Anforderungen zu gewährleisten. Die Dokumentation aller Maßnahmen gewinnt ebenfalls an Bedeutung und sollte systematisch erfolgen.

Quellen: Baua; DGWZ;„Das 1x1 für den Hausmeister“, TÜV Akademie;