TRGS 555: Betriebsanweisung und Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

19.02.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Die TRGS 555 verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte vor Risiken im Umgang mit Gefahrstoffen wirksam zu schützen. Sie konkretisiert § 14 GefStoffV und definiert klare Anforderungen an Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Informationspflichten – insbesondere bei CMR-Stoffen. Der Beitrag erläutert rechtliche Grundlagen, Pflichtinhalte und praktische Umsetzungsschritte für eine rechtssichere Organisation im Betrieb.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was regelt die TRGS 555?
  2. TRGS 555 Betriebsanweisung: Inhalt und Aufbau
  3. Unterweisung nach TRGS 555
  4. TRGS 555 und Zugang zu Sicherheitsdatenblättern und Gefahrstoffverzeichnis
  5. Zusätzliche Pflichten bei CMR-Gefahrstoffen
  6. Fazit zur TRGS 555

Was regelt die TRGS 555?

Die TRGS 555 konkretisiert die Anforderungen des § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten. Sie wird vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ermittelt und angepasst.

Hält ein Arbeitgeber die TRGS 555 ein, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind – wählt er eine andere Lösung, muss er ein gleichwertiges Schutzniveau nachweisen.

Die TRGS 555 gliedert sich in sechs Abschnitte:

  1. Anwendungsbereich
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Betriebsanweisung
  4. Zugang zu Sicherheitsdatenblättern und Gefahrstoffverzeichnis
  5. Unterweisung
  6. Zusätzliche Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen (CMR-)Gefahrstoffen

TRGS 555 Betriebsanweisung: Inhalt und Aufbau

Mit der Technischen Regel TRGS 555 liegt eine geeignete Veröffentlichung vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) vor, mit der die Anforderungen der Verordnung zu den Betriebsanweisungen und der Information der Beschäftigten konkretisiert werden.

Die TRGS 555 Betriebsanweisung ist das zentrale Instrument, um Beschäftigte schriftlich über Gefahren und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen zu informieren. Laut § 14 Absatz 1 GefStoffV muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Rechnung trägt.

Demnach müssen Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung folgende Inhalte umfassen:

Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  • jeweils Bezeichnung im Klartext einschließlich der Betriebsbezeichnung
Gefahrstoffe (Bezeichnung) 
  • (auch) mit den den Beschäftigten bekannten Bezeichnungen, auch Handelsnamen 
  • bei Gemischen zusätzlich die gefahrbestimmende (n) Komponente (n)
Gefahren für Mensch und Umwelt
Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
  •  technische Schutzmaßnahmen zur Verhütung einer Exposition 
  • organisatorische Schutzmaßnahmen 
  • Hygienevorschriften und notwendige Arbeitskleidung 
  • Persönliche Schutzausrüstung (Art, Typ und Benutzungshinweise) 
  • Hinweise auf Beschäftigungsbeschränkungen und Einschränkungen in der Verwendung des Gefahrstoffes
Verhalten im Gefahrenfall
  • Maßnahmen, die von den Beschäftigten ergriffen werden sollen 
  • Maßnahmen der Rettungskräfte 
  • Verweis auf bestehende Alarmpläne, Flucht- und Rettungspläne möglich
Erste Hilfe
  • untergliedert nach möglichen Aufnahmewegen (Einatmen, Hautund Augenkontakt, Verschlucken, Verbrennungen / Erfrierungen) 
  • vor Ort zu leistende Maßnahmen 
  • zu unterlassende Maßnahmen 
  • Hinzuziehung eines Arztes; Spezialbehandlungen 
  • innerbetriebliche Festlegungen zum Beispiel zu Erste-Hilfe-Einrichtungen, Ersthelfern, Notrufnummern, besonderen Erste-Hilfe-Maßnahmen
Sachgerechte Entsorgung  

Informationsquellen für die Erstellung

Für die Erstellung der TRGS 555 Betriebsanweisung dienen insbesondere folgende Quellen:

  • Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten
  • Vorschriften der GefStoffV einschließlich Anhänge
  • Sicherheitsdatenblätter (SDB) gemäß REACH-Verordnung
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe und sonstige anerkannte Regeln

Die Zuordnungstabelle aus dem Anhang der TRGS 555 zeigt, welche Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts in welche Teile der Betriebsanweisung übernommen werden können:

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Quelle: Anlage zur TRGS 555

Sprache und Zugänglichkeit

Die Betriebsanweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein. Das bedeutet: Sind fremdsprachige Beschäftigte im Betrieb tätig, kann eine Übersetzung erforderlich sein – zwingend ist jedoch nicht die Muttersprache, sondern die tatsächliche Verständlichkeit.

Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle – möglichst in Arbeitsplatznähe – zugänglich zu machen, zum Beispiel als Aushang.

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Unterweisung nach TRGS 555

Die schriftliche Betriebsanweisung bildet die Grundlage für die mündliche Unterweisung der Beschäftigten. Die TRGS 555 schreibt vor, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass alle Beschäftigten vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mündlich unterwiesen werden.

Eine zusätzliche Unterweisung ist erforderlich, wenn:

  • sich die Bedingungen der Tätigkeit ändern (zum Beispiel Verfahrensänderungen)
  • andere Gefahrstoffe zur Anwendung gelangen
  • sich für die Tätigkeit relevante Vorschriften ändern

Die Unterweisungen sollten von den betrieblichen Vorgesetzten durchgeführt werden. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten an den Unterweisungen tatsächlich teilnehmen. Ein rein schriftliches Selbststudium reicht nach den Empfehlungen der DGUV-Regel 100-001 in der Regel nicht aus – die Unterweisung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.

TRGS 555: Inhalte der Unterweisung

Über die Themen der Betriebsanweisung hinaus kann die Behandlung folgender Punkte erforderlich sein:

  • Hinweise auf neue oder geänderte Betriebsanlagen, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsschutzvorschriften
  • Verwendungs- und Beschäftigungsbeschränkungen (insbesondere für besondere Personengruppen wie werdende und stillende Mütter oder Jugendliche)
  • Schlussfolgerungen aus aktuellen Unfallereignissen mit Gefahrstoffen

TRGS 555 und Zugang zu Sicherheitsdatenblättern und Gefahrstoffverzeichnis

Die TRGS 555 regelt in Abschnitt 4 den Zugang zu Sicherheitsdatenblättern (SDB) und zum Gefahrstoffverzeichnis:

Dabei muss der Arbeitgeber nach § 6 Absatz 12 GefStoffV ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mit Ausnahme der Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.

Zudem muss der Arbeitgeber nach § 14 Absatz 1 GefStoffV dafür sorgen, dass die Beschäftigten Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Gemische erhalten, mit denen sie Tätigkeiten ausüben.

Der Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern kann den Beschäftigten in schriftlicher, digitaler Form oder mit anderen Informationssystemen ermöglicht werden. Über die Art und Weise des Zugangs sollte der Arbeitgeber die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung informieren.

Zusätzliche Pflichten bei CMR-Gefahrstoffen

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B bestehen erweiterte Informationspflichten gemäß Abschnitt 6 der TRGS 555. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten und ihrer Vertretung weitergehende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese nachprüfen können, ob die Bestimmungen der GefStoffV eingehalten werden.

Dies betrifft vor allem die Überprüfbarkeit der gewählten Schutzkleidung und -ausrüstung sowie zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Exposition, etwa bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Konsequenzen bei Verstößen

Arbeitgeber, die keine Betriebsanweisung erstellen oder keine Unterweisungen durchführen, handeln ordnungswidrig nach § 22   GefStoffV in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz. Werden durch die Pflichtverletzung das Leben oder die Gesundheit anderer gefährdet, kann dies sogar strafrechtliche Konsequenzen nach § 27 des Chemikaliengesetzes haben. 

Fazit zur TRGS 555

Die TRGS 555 ist das zentrale technische Regelwerk zur Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und konkretisiert die Anforderungen des § 14 GefStoffV. Sie legt verbindlich fest, wie eine TRGS 555 Betriebsanweisung aufgebaut sein muss und welche sieben Pflichtinhalte abzudecken sind.

Ergänzend schreibt sie vor, dass Beschäftigte anhand dieser Betriebsanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend mindestens jährlich mündlich unterwiesen werden. Besondere Bedeutung haben die erweiterten Informationspflichten bei Tätigkeiten mit CMR-Gefahrstoffen, bei denen zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen transparent darzulegen sind. Erst das Zusammenspiel aus aktueller Betriebsanweisung, konsequenter Unterweisung und leicht zugänglichen Sicherheitsdatenblättern gewährleistet ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Schutzniveau für die Beschäftigten.

Quellen: BAuA;