F-Gas Verordnung 2024: Was sich bei Kältemitteln ab 2025 ändert

06.10.2025 | S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) werden vor allem als Kältemittel in Klima-, Kälte- und Wärmepumpenanlagen eingesetzt. Sie besitzen jedoch ein hohes Treibhauspotenzial und stehen daher im Fokus neuer EU-Vorgaben. Der Beitrag erläutert, welche Änderungen die F-Gas Verordnung 2024 mit sich bringt, welche Kältemittel ab 2025 betroffen sind und was für bestehende Anlagen gilt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind F-Gase?
  2. Was besagt die F Gase Verordnung 2024?
  3. Was ändert sich bei Kältemitteln ab 2025?
  4. Welche Kältemittel sind ab 2025 verboten?
  5. Häufige Userfragen – FAQ zur F-Gas Verordnung 2024
  6. Fazit

Was sind F-Gase?

F-Gase (fluorierte Treibhausgase) sind künstlich hergestellte Gase, die Fluor enthalten und vor allem als Kältemittel in

  • Klimaanlagen, 
  • Kühlschränken, 
  • Wärmepumpen, 

als Treibmittel

  • in Schäumen, 
  • in Feuerlöschern und 
  • bei bestimmten industriellen Prozessen eingesetzt werden.

F-Gase umfassen verschiedene Stoffgruppen wie

  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), 
  • perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW), 
  • Schwefelhexafluorid (SF6) und 
  • Stickstofftrifluorid (NF3).

Sie haben ein sehr hohes Treibhauspotenzial (GWP -> Global Warming Potential), das bis zu 23.500-mal höher als bei Kohlendioxid (CO2) sein kann. Schon kleine Mengen F-Gase tragen stark zur globalen Erwärmung bei. Zudem sind F-Gase in der Atmosphäre sehr stabil und bleiben dort oft viele Jahre.

Was besagt die F-Gas Verordnung 2024?

Seit 2007 regelt die EU-Verordnung 842/2006, die sog. „F-Gas Verordnung“, den Umgang mit fluorhaltigen Kältemitteln. Am 1. Januar 2015 wurde sie durch die novellierte F-Gase-Verordnung Nr. 517/2014 ersetzt, die 2024 erneut überarbeitet wurde. Die neue Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 abgelöst. Schlüsselpunkte sind:

  • Lizenz- und Registrierungspflicht für sämtliche aufgeführte F-Gase sowie Mischungen und Produkte, die diese enthalten.

  • Verpflichtende Eintragung im F-Gas-Portal der EU-Kommission für Unternehmen, die F-Gase importieren oder in Verkehr bringen.

  • Schrittweise Beschränkung und Abbau (Phase-down) der am Markt verfügbaren HFKW-Mengen – mit dem Ziel, bis 2050 F-Gase nahezu vollständig zu verbieten.

  • Verwendungsverbote, Förderung klimafreundlicher Alternativen, Ergänzung der Regelungen zu Emissionsbegrenzung, Dichtheitsprüfungen, Entsorgung und Kennzeichnung. Die Umsetzung und Kontrolle obliegt den Bundesländern; die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) und Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) werden entsprechend angepasst (Liste der zuständigen Behörden).

Was ändert sich bei Kältemitteln ab 2025?

Seit 2025 gelten strengere Vorschriften für Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial (GWP). Die am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) werden weiter reduziert, und einige Kältemittel mit besonders hohem GWP sind in neuen Anlagen verboten. Dies betrifft vor allem neue Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen.

Bestandsschutz für bereits installierte Wärmepumpen

Wichtig für alle Wärmepumpen-Besitzer: Für bereits installierte Anlagen wird es laut veröffentlichtem Text Bestandsschutz geben. Eine Ausbau- oder Austauschpflicht wegen der Nutzung bestimmter Kältemittel wird es im Zuge der neuen F-Gas Verordnung 2024 nicht geben. Auch Wartung und Service werden grundsätzlich möglich bleiben.

→ Lediglich für einige wenige Kältemittel ab einem „Global Warming Potential“ (GWP) von 2.500 werden Beschränkungen gelten. Auch hier werden Service und Wartung am Kältekreis aber bis 2032 unter Auflagen möglich bleiben. Anlagen die einwandfrei laufen, dürfen auch danach unbeschränkt weiter betrieben werden.

Ab 2027 Verschärfungen für Wärmepumpen

Bei Neugeräten werden für die außen aufgestellten Monoblock-Wärmepumpen die ersten Beschränkungen gelten. So sollen Anlagen mit einer Leistungsgröße bis einschließlich 12 kW nach dem Willen der Gesetzgeber ab 2027 im Regelfall nur noch mit Kältemitteln mit einem GWP von höchstens 150, ab 2032 im Regelfall gänzliche ohne fluorierte Kältemittel betrieben werden. Ausnahmen aus örtlichen Sicherheitsgründen („safety requirements“) sollen möglich bleiben.

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Welche Kältemittel sind ab 2025 verboten?

Ab 2025 gelten auf Grundlage der F-Gas Verordnung 2024 folgende zentrale Verbote und Regelungen für Kältemittel in der EU:

Verbotene Kältemittel ab 2025

  • F-Gase mit hohem GWP (über 750): Seit 1. Januar 2025 ist das Inverkehrbringen von Mono-Split-Klimaanlagen mit < 3 kg Füllmenge, die teilfluorierte Kohlenwasserstofe (HFKW) mit einem GWP ≥ 750 enthalten, verboten, sofern technisch und wirtschaftlich geeignete Alternativen verfügbar sind. 
  • Speziell teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): Kältemittel wie R410A (GWP: 2088) und R404A (3922) sind in neuen Geräten und Anlagen nicht mehr zulässig.
  • Nicht wieder auffüllbare Behälter: Diese sind verboten, um das unkontrollierte Entweichen von Kältemitteln zu verhindern.
  • Spezifische Anwendungsbereiche: Für stationäre Kälteanlagen, zentrale Kälteanlagen ≥ 40 kW, Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten gestaffelte Verbote je nach GWP-Wert und Gerätegröße. Die Details sind in Anhang IV der Verordnung geregelt.
  • Ersatz- und Wartungsteile sind vorübergehend ausgenommen, insbesondere bei Verwendung von recycelten oder rückgewonnenen F-Gasen.

Weiterhin erlaubte Kältemittel

  • Natürliche Kältemittel wie CO₂ (R744), Ammoniak (R717), Propan (R290) und Wasser bleiben weiterhin zulässig.
  • Synthetische Kältemittel mit einem GWP unter 750, wie R32 (GWP ca. 675), dürfen weiterhin verwendet werden, sofern sie nicht durch eine andere Regel eingeschränkt sind.

Für den Service und die Wartung bestehender Anlagen gelten gesonderte Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen, vor allem beim Einsatz von recycelten oder rückgewonnenen F-Gasen.

→ Für die exakte Prüfung in Spezialfällen (z. B. Industrieanwendungen oder Sonderanlagen) ist stets der jeweilige Anhang (insb. Anhang IV und V) der F-Gas Verordnung 2024/573 maßgeblich. Die Übergangs- und Ausnahmeregelungen sowie Sondergenehmigungen sind explizit geregelt und unterliegen ggf. einer Einzelfallprüfung durch die EU-Kommission.

FAQ – häufige Fragen zur F-Gas Verordnung 2024

  • Welche Auswirkungen hat die F-Gas Verordnung 2024/573 auf r410a? Die F-Gas Verordnung 2024/573 verbietet ab 2025 den Einsatz von neuem R410A für Wartung und Reparatur; ab 2032 ist auch der Einsatz von recyceltem R410A stark eingeschränkt. Ein kompletter Ausstieg aus R410A ist bis spätestens 2050 vorgesehen.
  • Wie lange darf R32 noch eingesetzt werden? Nach Stand September 2025 gibt es bis mindestens 2029 keine Einschränkungen für R32 in den meisten Hausklimaanlagen und Wärmepumpen. Mittelfristig kann jedoch die Überarbeitung der F-Gase-VO und mögliche weitere Verschärfungen zur Ablösung von R32 durch natürliche Kältemittel (wie Propan R290) führen.
  • Wann kommt die neue F-Gase-Verordnung? Die derzeitige Version ist im März 2024 in Kraft getreten, mit schrittweisen Verschärfungen bis 2030.

Fazit

Die F-Gas Verordnung 2024 leitet einen schrittweisen Ausstieg aus klimaschädlichen Kältemitteln ein. Mit klaren Phase-down-Zielen bis 2050 und gestaffelten Verboten für neue Anlagen ab 2025 und 2027 wird der Einsatz von Hoch-GWP-Stoffen wie R404A und R410A deutlich eingeschränkt.

Der Bestandsschutz für bestehende Wärmepumpen sichert kurzfristig Kontinuität, während synthetische Übergangslösungen wie R32 weiter genutzt werden können. Langfristig liegt der Fokus jedoch auf natürlichen Alternativen wie Propan, CO₂ und Ammoniak, deren Einsatz sicherheitstechnische Anpassungen und Investitionen erfordert.

Für Hersteller und Betreiber bedeutet dies, frühzeitig auf klimafreundliche Technologien umzusteigen und entsprechende Schulungen, Dichtheitsprüfungen sowie Dokumentationsprozesse zu etablieren. So lässt sich die Balance zwischen gesetzlichen Anforderungen und wirtschaftlicher Praxis halten, während gleichzeitig der Beitrag zur Emissionsreduktion im Kälte- und Wärmepumpensektor wächst.

Quellen: „Zukunftssichere Heiztechnik – Planung, Installation, Wartung und Förderung im Neubau und Bestand“; „Fachgerechte Planung und Ausführung von konventioneller und regenerativer Haustechnik“; Umweltbundesamt