Wann kommt die CSDDD? – Aktueller Stand, Zeitplan und betroffene Unternehmen

30.01.2026 | T. Reddel / S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Im Dezember 2025 einigten sich der EU-Rat und das EU-Parlament auf weitreichende Änderungen zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Damit gelten ab Juli 2029 neue Vorgaben für Großunternehmen hinsichtlich Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Einhaltung von Menschenrechten entlang der Lieferkette. Inhaltlich definiert die CSDDD teilweise andere Vorgaben als das derzeitige deutsche Lieferkettengesetz. Doch welche Unternehmen sind konkret betroffen und welche Pflichten ergeben sich aus den aktuellen Änderungen?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die CSDDD?
  2. Wann tritt die CSDDD in Kraft?
  3. Für wen gilt die CSDDD?
  4. Was ändert sich durch die CSDDD?

Was ist die CSDDD?

Was bedeutet CSDDD? Die CSDDD (deutsch: „Richtlinie zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit") ist eine EU-Richtlinie, die als EU-Lieferkettengesetz fungiert. Sie dient insbesondere dem Schutz der Umwelt und der Menschenrechte. Ihre Vorgaben basieren u. a. auf dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und dem französischen „loi de vigilance", definieren aber teilweise weitergehende Anforderungen an die betroffenen Unternehmen.

Zu den Umweltauswirkungen, die unter die CSDDD fallen und welche die betroffenen Unternehmen aufgrund ihrer Sorgfaltspflichten vermeiden müssen, zählen vorrangig messbare Umweltverschlechterungen. Dazu gehören:

  • Schädliche Bodenveränderungen
  • Wasser- oder Luftverschmutzung
  • Schädliche Emissionen
  • Übermäßiger Wasserverbrauch
  • Andere (negative) Auswirkungen auf natürliche Ressourcen

Die CSDDD ist eine von vielen Richtlinien des so genannten European Green Deal, nach dem die EU bis 2050 klimaneutral werden will. Auch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gehört dazu, in der es vorrangig um die Berichterstattung anhand von Nachhaltigkeitskennzahlen geht. 

Wann tritt die CSDDD in Kraft? – Zeitplan

Bereits seit 2020 gibt es die Idee, ein EU-weites Lieferkettengesetz einzuführen. Die CSDDD ist die praktische Umsetzung dieser Idee, wurde jedoch erst am 23. Februar 2022 von der EU-Kommission mit einem konkreten Entwurf vorgestellt. Nachdem der Europäische Rat am 1. Dezember 2022 seinen Standpunkt zur vorliegenden Fassung verkündet hatte, gab auch das EU-Parlament am 1. Juni 2023 seine Position zum Entwurf ab, die anschließend mehrheitlich befürwortet wurde.

Nach intensiven Trilogverhandlungen erzielten Parlament und Rat am 14. Dezember 2023 eine vorläufige politische Einigung („provisional agreement“). Dabei wurde unter anderem der Geltungsbereich festgelegt und die Haftung sowie die möglichen Sanktionen für Unternehmen, die gegen die geplanten Vorschriften verstoßen, genauer formuliert. Zudem vervollständigten die EU-Organe die Liste mit Rechten und Verboten, welche die Unternehmen im Rahmen der CSDDD einhalten sollten.

Die finale formale Annahme der CSDDD erfolgte am 24. Mai 2024 durch den Rat der Europäischen Union die Richtlinie, womit der erste EU‑Gesetzgebungsprozess abgeschlossen war.

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU trat die CSDDD am 25. Juli 2024 in Kraft.

→ Die EU‑Mitgliedstaaten haben nun bis zum 26. Juli 2028 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Im Dezember 2025 wurde die CSDDD durch das Omnibus-I-Paket grundlegend reformiert. Die EU-Organe einigten sich auf höhere Schwellenwerte, einen risikobasierten Ansatz und weitere Vereinfachungen. Das EU-Parlament stimmte den Änderungen am 16. Dezember 2025 zu.

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Für wen gilt die CSDDD? – Anwendungsbereich

Von der neuen CSDDD sind laut Geltungsbereich insbesondere folgende Parteien betroffen:

  • EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Mrd. Euro.
  • Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der EU.
    ⇒ Die EU-Kommission wird noch eine Liste der Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen.

→ Nach der im Dezember 2025 erzielten Einigung zum EU-Omnibus-Paket gelten diese Schwellenwerte einheitlich für alle betroffenen Unternehmen. Die ursprünglich geplanten niedrigeren Schwellenwerte (3.000 bzw. 1.000 Mitarbeitende) wurden gestrichen. Die CSDDD ist damit ab dem 26. Juli 2029 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 26. Juli 2028 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Umfang der Sorgfaltspflichten

Im Gegensatz zum LkSG richtet sich die CSDDD nicht nur an die vorrangigen Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens, sondern erfasst die gesamte Aktivitätenkette. So fallen auch nachgelagerte Tätigkeiten wie Lagerung, Vertrieb und Transport darunter. Überall dort müssen die Betriebe ihre Tätigkeiten auf umweltschädliche sowie menschenrechtsfeindliche Auswirkungen entlang der Lieferketten untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Gegenmaßnahmen festlegen.

Sorgen eigene Geschäftsbeziehungen für negative Auswirkungen auf die Umwelt oder Menschenrechte, soll die Partnerschaft vorübergehend ausgesetzt werden, sofern sich die Handlungsweisen des Geschäftspartners nicht durch Zusammenarbeit verbessern lassen.

Lediglich die Unternehmen im Bereich Finanzdienstleistungen sind zunächst nicht von der CSDDD betroffen. Stattdessen einigten sich die EU-Organe auf eine Überprüfungsklausel, mit der der nachgelagerte Finanzsektor nachträglich in den Anwendungsbereich der CSDDD aufgenommen werden kann. Hierfür ist eine vorherige, ausreichende Folgenabschätzung notwendig.

Was ändert sich durch die CSDDD?

Die CSDDD wurde im Juli 2024 veröffentlicht und durch das Omnibus-Paket im Dezember 2025 grundlegend überarbeitet. Das EU-Parlament stimmte den Änderungen am 16. Dezember 2025 zu, die formale Verabschiedung durch den Rat steht unmittelbar bevor. Die wichtigsten aktuellen Regelungen umfassen folgende Punkte:

Einhaltung des Pariser Klimaabkommens

Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung eines Übergangsplans zur Einhaltung des Pariser Klimaabkommens wurde aus der CSDDD gestrichen. Diese Anforderung verbleibt ausschließlich in der CSRD. Mit der CSDDD verbleiben jedoch Verpflichtungen auf Unternehmen, um deren tatsächliche oder potenziell negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Einhaltung der Menschenrechte in der EU zu verringern. Die Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung geeignete Maßnahmen zu bestimmen und sich mit betroffenen Interessensgruppen zu beraten.

Haftung und Sanktionen

Die zivilrechtliche Haftung wurde durch das Omnibus-Paket aus der EU-weiten Regelung entfernt. Die Kompetenz zur Festlegung von Haftungsregelungen liegt nun bei den einzelnen Mitgliedstaaten.

Zum Vergleich: Im deutschen LkSG ist bislang ebenfalls keine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen vorgesehen.

Verletzt ein Unternehmen seine Sorgfaltspflichten der CSDDD, droht ihm eine Geldstrafe von bis zu 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes. Weitere Sanktionen drohen durch Veröffentlichungen etwaiger Verstöße. Die EU hat zudem ein spezielles Netzwerk für die national zuständigen Aufsichtsbehörden (European Network of Supervisory Authorities) eingerichtet.

Öffentliche Aufträge

Die Einhaltung der CSDDD kann künftig als Kriterium dafür genutzt werden, ob Unternehmen öffentliche Aufträge erhalten oder nicht.

Ergänzungen im Anhang I

Der Anhang I der finalen CSDDD enthält Verstöße gegen Rechte und Verbote, die in den internationalen Menschenrechtsübereinkommen definiert sind. Des Weiteren enthält er eine Auflistung internationaler Instrumente, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden und eindeutige Standards vorgeben, an denen sich die betroffenen Unternehmen orientieren können.

Die finale Fassung ergänzt diesen Anhang um weitere Verpflichtungen und Instrumente, die vor allem die Menschenrechte schutzbedürftiger Gruppen stärken sollen.

Enthalten sind Verweise auf Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) in Anhang I der CSDDD, wie:

  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt)
  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt)
  • UN-Kinderrechtskonvention

Zusätzlich dürfen Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) durch delegierte Rechtsakte in die Liste aufgenommen werden, sofern sie von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden.

All diese Regelungen der CSDDD sorgen dafür, dass das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bis Juli 2028 angepasst werden muss. Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich durch Novellierung des bestehenden LkSG. Deutsche Unternehmen müssen bereits jetzt die Anforderungen des LkSG, der CSRD und der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erfüllen.

Quellen: Europäischer RatBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV); IHK Nord Westfalen