Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Rechtsgrundlagen, zentrale Inhalte und aktuelle Entwicklungen 2025

16.10.2025 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bildet das zentrale Regelwerk für eine sichere, effiziente und klimafreundliche Energieversorgung in Deutschland. Die EnWG-Novelle 2025 bringt weitreichende Änderungen zur Netzstabilität, Digitalisierung und Integration erneuerbarer Energien. Besonders § 14a EnWG zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen stärkt die Steuerungsbefugnisse der Netzbetreiber und die Versorgungssicherheit. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Paragraphen, Hintergründe und praktischen Auswirkungen der Reform – von rechtlichen Grundlagen bis zu aktuellen Entwicklungen der Energiewende.

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
  2. EnWG Novelle 2025: Flexibilisierung und Netzstabilität
  3. § 14a EnWG – steuerbare Verbrauchseinrichtungen
  4. Wichtige Paragraphen des EnWG
  5. Inkrafttreten und Umsetzung des EnWG
  6. Energiewirtschaftsgesetz und Energiewende
  7. Herausforderungen und Zukunftsausblick
  8. Fazit

Grundlagen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

Das Energiewirtschaftsgesetz trat erstmals 1935 in Kraft und wurde seither mehrfach novelliert – zuletzt im Februar 2025 durch das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse“ (BGBl. I Nr. 51, 24. Februar 2025), auch bekannt als Solarspitzengesetz. Diese Novelle modernisiert zentrale Vorschriften, erweitert Steuerungsrechte der Netzbetreiber (§ 14a EnWG) und stärkt die Marktintegration erneuerbarer Energien.

Eine Grundforderung des Energiewirtschaftsgesetzes besteht darin, dass Energie jederzeit verfügbar sein muss. Deshalb dürfen sich Störungen im Stromnetz der Endverbraucher nicht störend auf das öffentliche Stromnetz auswirken. Darum sind gemäß § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet wird.

Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Deren Einhaltung kann vermutet werden, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die Technischen Regeln des VDE berücksichtigt und eingehalten wurden.

Eine derartige Formulierung in einem Gesetz ist insofern ungewöhnlich, als dass in staatlichen Rechtsvorschriften ein Bezug auf private Regelsetzer normalerweise nicht vorgenommen wird. Dieser Bezug unterstreicht jedoch nochmals die allgemeine Bedeutung elektrotechnischer Normen. Das Energiewirtschaftsgesetz richtet sich zwar vornehmlich an die Energieerzeuger, jedoch fallen auch die Verteileranlagen der Letztverbraucher (Stromkunden) unter den Geltungsbereich des EnWG.

Das EnWG gilt also als zentrales Instrument zur Umsetzung der EU-Energiebinnenmarktrichtlinien. Es definiert:

  • die Aufgaben der Netzbetreiber (§ 12 EnWG), 
  • die Regeln zur Netzanschlussverpflichtung (§ 17 EnWG), 
  • die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur (§ 54 EnWG) 
Und es enthält weitreichende Verbraucherschutzvorschriften (§§ 40 ff. EnWG).

EnWG Novelle 2025: Flexibilisierung und Netzstabilität

Mit der EnWG-Novelle 2025 werden flexible Netzanschlussbedingungen und neue Steuerungsmöglichkeiten eingeführt. Das Hauptziel ist die Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse, insbesondere durch Photovoltaikanlagen, und die Sicherstellung systemstabiler Einspeisung. Betreiber von Erzeugungsanlagen müssen künftig technische Voraussetzungen für netzdienliche Steuerung erfüllen.

Dazu wurde § 13l EnWG neu eingefügt: Er regelt die Umrüstung von Erzeugungsanlagen zur Bereitstellung von Blindleistung, Trägheit und Kurzschlussleistung zur Netzstabilität. Diese Regelung betrifft primär große Erzeugungsanlagen (ab 50 MW), vor allem Kohlekraftwerke, die stillgelegt werden sollen. 

„Für wen gilt die Neuregelung des 14a EnWG?“

§ 14a EnWG – steuerbare Verbrauchseinrichtungen

§ 14a EnWG ist eine der praxisrelevantesten Bestimmungen. Seit 2025 betrifft sie alle „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ (SteuVE) wie Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen oder Batteriespeicher mit einer Leistung über 4,2 kW. Netzbetreiber dürfen deren Leistungsaufnahme in Ausnahmefällen drosseln, etwa bei Netzüberlastung. Im Gegenzug profitieren Verbraucher von reduzierten Netzentgelten.

Diese Regelung dient der Versorgungssicherheit und Netzstabilität. Betreiber müssen der Anschlussregelung über entsprechende Portale zustimmen. Eine Ausstattung mit einer Steuerungseinheit im Zählerschrank ermöglicht ferngesteuerte Drosselungen. § 14a Abs. 1a EnWG wurde ergänzt, um auch Ladeinfrastrukturen für die Elektromobilität einzubeziehen.

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Wichtige Paragraphen des EnWG

Paragraph Inhalt Bedeutung
§ 3 EnWG  Begriffsbestimmungen Definiert zentrale Begriffe wie „Versorgungssicherheit“ und „Netzbetreiber“ 
§ 11 EnWG Allgemeine Pflichten der Energieversorgungsunternehmen Sichert diskriminierungsfreien Netzzugang und Versorgungspflichten
§ 11a EnWG Digitalisierung der Energiewirtschaft Verpflichtung zur Nutzung intelligenter Messsysteme umweltpakt

§ 17 EnWG

Netzanschluss und -nutzung Regelt technische Mindestanforderungen und Anschlussrechte
§ 35e EnWG Marktgebietsverantwortliche Einführung neuer Berechnungsmechanismen für Umlagen
§ 38 EnWG Lieferantenwechsel Verbraucherfreundliche Wechselprozesse für Strom und Gas
§ 40 EnWG Verbraucherschutz und Rechnungsinhalte Vorgaben für Vertrags- und Abrechnungsinformationen
§ 41b Abs. 1 EnWG Informationspflichten der Versorger Transparenz bei Vertragsbedingungen und Preisanpassungen
§ 43f EnWG Planfeststellung für Energieanlagen Verfahren zur Errichtung überregionaler Netze clearingstelle
§ 118c EnWG Übergangsvorschriften Regelt Übergangsfristen bei Inkrafttreten neuer Regelungen

Inkrafttreten und Umsetzung des EnWG

Das aktuelle Energiewirtschaftsgesetz 2025 trat am 25. Februar 2025 in Kraft. Übergangsfristen gelten insbesondere für Netzbetreiber und Betreiber steuerbarer Anlagen. Die Bundesnetzagentur erlässt ergänzend Verordnungen und Festlegungen gemäß § 12 und § 17 EnWG. Die Anpassungspflichten nach §sind etappenweise bis Oktober 2025 in Kraf getreten, je nach Netzgebieten.

Wichtige Zeitpunkte:

  • Dezember 2024: Veröffentlichung der finalen Regelung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 51)
  • Januar 2025: Beginn der Umsetzungsphase für Netzbetreiber
  • März 2025: Inkrafttreten der EnWG-Novelle
  • Oktober 2025: Vollumfängliche Wirksamkeit der Steuerbarkeitsverpflichtungenrecht.

Energiewirtschaftsgesetz und Energiewende

Das EnWG bildet die rechtliche Grundlage zur Erreichung der deutschen Energieeffizienz- und Klimaschutzziele. § 1 Abs. 1 Satz 2 EnWG verpflichtet dazu, unter Berücksichtigung von Umwelt- und Klimazielen die Energieeffizienz zu steigern und den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen. Die jüngsten Novellen verknüpfen das EnWG eng mit dem EEG und der europäischen Energieeffizienzrichtlinie.

Das Gesetz ist damit mehr als ein jurischer Rahmen: Es dient als Steuerungsinstrument für die Struktur der Energiewirtschaft und als Brücke in ein dekarbonisiertes Energiesystem. Für die Industrie schafft das EnWG verlässliche Investitionsbedingungen; für Verbraucherinnen und Verbraucher fördert es Transparenz und Kostenfairness.

Herausforderungen und Zukunftsausblick

Die Novelle 2025 wird von Fachverbänden wie dem BDEW grundsätzlich begrüßt, aber als unzureichend in Bezug auf Bürokratieabbau und Digitalisierung kritisiert. Die Clearingstelle EEG/EnWG sieht weiteren Reformbedarf bei der Koordination zwischen EnWG und EEG, insbesondere zur Abgrenzung von Steuerungsverantwortlichkeiten.

Zukünftige Anpassungen werden voraussichtlich bis 2027 erfolgen, etwa zur Umsetzung der EU-Strommarktrichtlinie (EU) 2019/944 und zur Weiterentwicklung der Verbraucherschutzvorschriften (§§ 40 ff.). Im Zentrum stehen dabei die Resilienz der Stromnetze, flexible Tarifmodelle und die Integration dezentraler Speicherlösungen.

Fazit

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 2025 markiert einen wichtigen Schritt in Richtung digital gesteuerter, dezentraler Energiewende. Mit neuen Verordnungsermächtigungen, Steuerungspflichten und Verbraucherschutzvorschriften sorgt es für eine moderne, sichere und klimafreundliche Energiearchitektur in Deutschland. §§ 14a, 17, 35e und 40 EnWG sind dabei die Kerninstrumente für Netzstabilität, Markttransparenz und Verbraucherinteressen – und prägen die Zukunft der deutschen Energiewirtschaft maßgeblich.

Quellen: www.buzer.de (abgerufen am 17.10.25); „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“;