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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Änderungen zu Elternzeit, Elterngeld und Kündigungsschutz

02.09.2026 | T. Reddel / S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

BEEG: Mutter arbeitet am Laptop und schreibt Notizen, während sie ihr Kleinkind auf dem Schoß hält.
© Drazen – stock.adobe.com

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt zentrale Ansprüche von Eltern – von Elterngeld über Elternzeit bis zum Kündigungsschutz. Seit April 2024 und April 2025 gelten wichtige Änderungen, etwa bei Einkommensgrenzen und dem parallelen Bezug von Basiselterngeld. Erfahren Sie, welche Regelungen aktuell gelten und was Eltern sowie Arbeitgeber jetzt beachten sollten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das BEEG?
  2. BEEG: Aktuelle Änderungen
  3. Was regelt das BEEG? – Anspruch auf Elternzeit, Elterngeld und Co.
  4. Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Boni

Was ist das BEEG?

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die Eltern finanzielle Unterstützung in Form von Elterngeld gewährt und ihnen einen Anspruch auf Elternzeit einräumt. Es ermöglicht Eltern, sich nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit vom Beruf zu nehmen, um sich der Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu widmen, ohne einen vollständigen Einkommensverlust befürchten zu müssen. Dazu ersetzt das Elterngeld einen Teil des wegfallenden Einkommens der Eltern während der Elternzeit. Ziel des BEEG ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben zu fördern und Familien finanziell stärker zu unterstützen.

Das BEEG wird regelmäßig angepasst. Die aktuelle Gesetzesfassung wurde zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert.

BEEG: Aktuelle Änderungen

Wesentliche Änderungen des Elterngeldrechts wurden durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 eingeführt und traten zum 1. April 2024 sowie zum 1. April 2025 in Kraft. Die geltende Fassung des BEEG wurde zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert.

Thema Änderung 2024 Paragraf
Einkommensgrenze Alleinerziehend
  • Für Geburten ab dem 1. April 2024 bis zum 31. März 2025: höchstens 200.000 Euro.
  • Für Geburten ab dem 1. April 2025: höchstens 175.000 Euro.

§ 1 Abs. 8 BEEG

Einkommensgrenze Paare
  • 175.000 Euro (seit 1. April 2025); vorher 200.000 Euro
Gleichzeitiger Bezug von Elterngeld
  • Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, können beide Elternteile grundsätzlich nur für einen der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Bezieht ein Elternteil ElterngeldPlus, ist ein gleichzeitiger Bezug mit Basiselterngeld oder ElterngeldPlus des anderen Elternteils weiterhin möglich.
  • Ausnahmen gelten insbesondere bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten im Sinne des § 4 Abs. 5 BEEG, bei Kindern mit ärztlich festgestellter Behinderung sowie in bestimmten Fällen mit einem Geschwisterkind mit Behinderung, für das ein Geschwisterbonus gezählt wird.

§ 4 Abs. 6 BEEG

Übergangsvorschrift
  • Für Kinder, die nach dem 31. August 2021 und vor dem 1. April 2024 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, gilt das BEEG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung fort.
  • Für Kinder, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, gilt das BEEG in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung fort.
  • Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld durch beide Eltern grundsätzlich auf einen der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes beschränkt. Ausnahmen gelten insbesondere bei Mehrlingsgeburten, bestimmten Frühgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung oder bei bestimmten Geschwisterkonstellationen.

§ 28 Abs. 1a BEEG

Die Änderungen des BEEG sind sowohl für Erziehungsberechtigte als auch für deren Arbeitgeber relevant. Darüber hinaus müssen Unternehmen bei der Beschäftigung erwerbstätiger Eltern Regelungen wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) beachten. Sie beschreiben beispielsweise, wie die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes nach MuSchG durchzuführen ist und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die Kosten für Entgeltfortzahlung und Mutterschaftsgeld erstattet bekommen.

Neben den aktuellen Änderungen befasst sich das BEEG mit zahlreichen grundsätzlichen Fragen des Elterngelds und der Elternzeit.

Was regelt das BEEG? – Anspruch auf Elternzeit, Elterngeld und Co.

Das BEEG befasst sich vorrangig mit den Rahmenbedingungen des Elterngeldes, den notwendigen Antragsverfahren und den Möglichkeiten der Elternzeit für Angestellte. Die wichtigsten Vorgaben des BEEG sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld (§ 1 BEEG)?

Anspruch auf Elterngeld hat grundsätzlich, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Als nicht voll erwerbstätig gilt grundsätzlich, wer im Durchschnitt eines Lebensmonats höchstens 32 Wochenstunden arbeitet.

Kein Anspruch besteht bei Überschreiten der Einkommensgrenze. Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, liegt diese bei mehr als 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen im maßgeblichen Veranlagungszeitraum.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Basiselterngeld beträgt grundsätzlich zwischen 65 und 100 Prozent des wegfallenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Bei einem Einkommen vor der Geburt von 1.000 bis 1.200 Euro beträgt der Ersatzsatz 67 Prozent. Bei geringerem Einkommen steigt er schrittweise bis auf 100 Prozent; bei höherem Einkommen sinkt er schrittweise bis auf 65 Prozent.

Dabei gibt es Mindest- und Höchstbeträge nach § 2 BEEG:

  • Für Eltern ohne Einkommen vor der Geburt: 300 Euro (Mindestbetrag)
  • Für Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit weiterarbeiten: 300 Euro
  • Für Eltern mit einem monatlichen Nettoeinkommen über 2.770 Euro vor der Geburt: 1.800 Euro (Höchstbetrag)

Elterngeld wird für volle Lebensmonate eines Kindes gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit (§ 15 BEEG)?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmende nach § 15 BEEG Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  • mit ihrem Kind oder
  • mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, oder
  • mit einem Kind, das sie nach § 33 SGB VIII in Vollzeitpflege aufgenommen haben,

in einem Haushalt leben, das Kind selbst betreuen und es selbst erziehen. Andernfalls ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

Wie lange Elternzeit nach BEEG?

Eltern haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Elternzeit (also bis das Kind drei Jahre alt wird). Darüber hinaus kann Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes einzelne Kind, auch wenn sich die Zeiträume für den Anspruch auf Elternzeit überschneiden. Zusätzlich können Eltern mit mehreren Kindern den Geschwisterbonus des BEEG in Anspruch nehmen.

Die Elternzeit kann entweder von jedem Elternteil für sich oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden. Auch eine anteilige Inanspruchnahme der Elternzeit ist möglich.

Anmeldung der Elternzeit

Elternzeit muss beim Arbeitgeber rechtzeitig verlangt werden. Für Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gilt grundsätzlich eine Frist von sieben Wochen; für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres gilt grundsätzlich eine Frist von 13 Wochen.

Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, genügt hierfür die Textform. Die Anmeldung kann daher grundsätzlich auch per E-Mail erfolgen. Für ältere Fälle sind die jeweils geltenden Übergangsvorschriften zu beachten.

§ 17 BEEG: Urlaub

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die Kürzung erfolgt jedoch nicht automatisch: Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Arbeitnehmer ausdrücklich erklären, dass er von seinem Kürzungsrecht Gebrauch macht.

Eine Kürzung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der Arbeitgeber die Kürzung erklärt hat, kann der dann bestehende Abgeltungsanspruch nicht mehr nachträglich gekürzt werden.

Allerdings kann das Unternehmen den Urlaub nach der Elternzeit kürzen, wenn die Beschäftigten vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaubstage erhalten haben, als ihnen zustand.

Haben Beschäftigte vor Beginn der Elternzeit den ihnen zustehenden Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fort (z. B. wegen Kündigung), muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub auszahlen.

§ 18 BEEG: Kündigungsschutz

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, unter besonderem Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beziehungsweise frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

Während dieses Zeitraums darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

So beginnt der Kündigungsschutz nach dem BEEG zu folgenden Zeitpunkten:

  • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (dritter Geburtstag)
  • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr (achter Geburtstag)

In dieser Zeit ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde wirksam.

Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Boni

Das BEEG unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Elterngeld bzw. finanzieller Unterstützung für erwerbstätige Eltern:

Zuschuss Definition nach BEEG Paragraf
Basiselterngeld
  • Basiselterngeld soll das fehlende Einkommen ausgleichen.
  • Den Eltern stehen grundsätzlich gemeinsam zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zu. Zwei weitere Monatsbeträge stehen ihnen zu, wenn bei mindestens einem Elternteil in zwei Lebensmonaten eine Minderung des Erwerbseinkommens vorliegt.
  • Ein Elternteil kann grundsätzlich höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld erhalten und muss Elterngeld für mindestens zwei Lebensmonate beziehen. Für Frühgeburten gelten Sonderregelungen mit zusätzlichen Bezugsmonaten.
  • Eltern können die 14 Monate frei untereinander aufteilen.

§ 4 BEEG

Elterngeld Plus
  • Unterstützt besonders Eltern, die bereits während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten möchten
  • Eltern erhalten Elterngeld Plus ggf. doppelt so lange wie Basiselterngeld.
    1 Monat Basiselterngeld = 2 Monate Elterngeld Plus
  • Wen beide Elternteile nach der Geburt nicht arbeiten, beträgt das Elterngeld Plus die Hälfte des Basiselterngelds.

§ 4a BEEG

Partnerschaftsbonus
  • Die Eltern erhalten bis zu vier Monate zusätzlich Elterngeld Plus, wenn sie in dieser Zeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten.
  • Der Bonus kann von beiden Elternteilen getrennt oder gemeinsam genutzt werden.
  • Der Partnerschaftsbonus umfasst je Elternteil zwei bis höchstens vier zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus.
  • Voraussetzung ist, dass beide Elternteile gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten jeweils durchschnittlich mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden erwerbstätig sind. 
  • Für Alleinerziehende und bestimmte Fälle des alleinigen Bezugs gelten besondere Regelungen.

§ 4b BEEG

Geschwisterbonus
  • Für Familien mit mehreren Kindern (mindestens zwei Kinder unter drei Jahren oder drei Kinder unter sechs Jahren).
  • Der Geschwisterbonus bedeutet 10 % höheres Elterngeld, mindestens jedoch 75 Euro.
  • Bei Mehrlingsgeburten gibt es zusätzlich 300 Euro pro Kind (sog. Mehrlingszuschlag).

§ 2a BEEG

Die Berechnung von Basiselterngeld und ElterngeldPlus ist in § 4a BEEG geregelt. Inhaltliche Änderungen an der Berechnung ergaben sich dabei nicht. Dennoch ist es wichtig, dass Eltern und insbesondere deren Arbeitgeber die formalen Regelungen zur Elternzeit i. S. d. BEEG kennen.

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Quellen: „VORSCHRIFTENMONITOR“, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)