Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Änderungen zu Elternzeit, Elterngeld und Kündigungsschutz
02.09.2026 | T. Reddel / S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt zentrale Ansprüche von Eltern – von Elterngeld über Elternzeit bis zum Kündigungsschutz. Seit April 2024 und April 2025 gelten wichtige Änderungen, etwa bei Einkommensgrenzen und dem parallelen Bezug von Basiselterngeld. Erfahren Sie, welche Regelungen aktuell gelten und was Eltern sowie Arbeitgeber jetzt beachten sollten.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das BEEG?
- BEEG: Aktuelle Änderungen
- Was regelt das BEEG? – Anspruch auf Elternzeit, Elterngeld und Co.
- Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Boni
Was ist das BEEG?
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die Eltern finanzielle Unterstützung in Form von Elterngeld gewährt und ihnen einen Anspruch auf Elternzeit einräumt. Es ermöglicht Eltern, sich nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit vom Beruf zu nehmen, um sich der Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu widmen, ohne einen vollständigen Einkommensverlust befürchten zu müssen. Dazu ersetzt das Elterngeld einen Teil des wegfallenden Einkommens der Eltern während der Elternzeit. Ziel des BEEG ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben zu fördern und Familien finanziell stärker zu unterstützen.
Das BEEG wird regelmäßig angepasst. Die aktuelle Gesetzesfassung wurde zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert.
BEEG: Aktuelle Änderungen
Wesentliche Änderungen des Elterngeldrechts wurden durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 eingeführt und traten zum 1. April 2024 sowie zum 1. April 2025 in Kraft. Die geltende Fassung des BEEG wurde zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert.
| Thema | Änderung 2024 | Paragraf |
| Einkommensgrenze Alleinerziehend |
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| Einkommensgrenze Paare |
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| Gleichzeitiger Bezug von Elterngeld |
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| Übergangsvorschrift |
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Die Änderungen des BEEG sind sowohl für Erziehungsberechtigte als auch für deren Arbeitgeber relevant. Darüber hinaus müssen Unternehmen bei der Beschäftigung erwerbstätiger Eltern Regelungen wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) beachten. Sie beschreiben beispielsweise, wie die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes nach MuSchG durchzuführen ist und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die Kosten für Entgeltfortzahlung und Mutterschaftsgeld erstattet bekommen.
Neben den aktuellen Änderungen befasst sich das BEEG mit zahlreichen grundsätzlichen Fragen des Elterngelds und der Elternzeit.
Was regelt das BEEG? – Anspruch auf Elternzeit, Elterngeld und Co.
Das BEEG befasst sich vorrangig mit den Rahmenbedingungen des Elterngeldes, den notwendigen Antragsverfahren und den Möglichkeiten der Elternzeit für Angestellte. Die wichtigsten Vorgaben des BEEG sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld (§ 1 BEEG)?
Anspruch auf Elterngeld hat grundsätzlich, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Als nicht voll erwerbstätig gilt grundsätzlich, wer im Durchschnitt eines Lebensmonats höchstens 32 Wochenstunden arbeitet.
Kein Anspruch besteht bei Überschreiten der Einkommensgrenze. Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, liegt diese bei mehr als 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen im maßgeblichen Veranlagungszeitraum.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Basiselterngeld beträgt grundsätzlich zwischen 65 und 100 Prozent des wegfallenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Bei einem Einkommen vor der Geburt von 1.000 bis 1.200 Euro beträgt der Ersatzsatz 67 Prozent. Bei geringerem Einkommen steigt er schrittweise bis auf 100 Prozent; bei höherem Einkommen sinkt er schrittweise bis auf 65 Prozent.
Dabei gibt es Mindest- und Höchstbeträge nach § 2 BEEG:
- Für Eltern ohne Einkommen vor der Geburt: 300 Euro (Mindestbetrag)
- Für Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit weiterarbeiten: 300 Euro
- Für Eltern mit einem monatlichen Nettoeinkommen über 2.770 Euro vor der Geburt: 1.800 Euro (Höchstbetrag)
Elterngeld wird für volle Lebensmonate eines Kindes gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit (§ 15 BEEG)?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmende nach § 15 BEEG Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
- mit ihrem Kind oder
- mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, oder
- mit einem Kind, das sie nach § 33 SGB VIII in Vollzeitpflege aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben, das Kind selbst betreuen und es selbst erziehen. Andernfalls ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
Wie lange Elternzeit nach BEEG?
Eltern haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Elternzeit (also bis das Kind drei Jahre alt wird). Darüber hinaus kann Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes einzelne Kind, auch wenn sich die Zeiträume für den Anspruch auf Elternzeit überschneiden. Zusätzlich können Eltern mit mehreren Kindern den Geschwisterbonus des BEEG in Anspruch nehmen.
Die Elternzeit kann entweder von jedem Elternteil für sich oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden. Auch eine anteilige Inanspruchnahme der Elternzeit ist möglich.
Anmeldung der Elternzeit
Elternzeit muss beim Arbeitgeber rechtzeitig verlangt werden. Für Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gilt grundsätzlich eine Frist von sieben Wochen; für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres gilt grundsätzlich eine Frist von 13 Wochen.
Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, genügt hierfür die Textform. Die Anmeldung kann daher grundsätzlich auch per E-Mail erfolgen. Für ältere Fälle sind die jeweils geltenden Übergangsvorschriften zu beachten.
§ 17 BEEG: Urlaub
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die Kürzung erfolgt jedoch nicht automatisch: Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Arbeitnehmer ausdrücklich erklären, dass er von seinem Kürzungsrecht Gebrauch macht.
Eine Kürzung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der Arbeitgeber die Kürzung erklärt hat, kann der dann bestehende Abgeltungsanspruch nicht mehr nachträglich gekürzt werden.
Allerdings kann das Unternehmen den Urlaub nach der Elternzeit kürzen, wenn die Beschäftigten vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaubstage erhalten haben, als ihnen zustand.
Haben Beschäftigte vor Beginn der Elternzeit den ihnen zustehenden Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fort (z. B. wegen Kündigung), muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub auszahlen.
§ 18 BEEG: Kündigungsschutz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, unter besonderem Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beziehungsweise frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
Während dieses Zeitraums darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
So beginnt der Kündigungsschutz nach dem BEEG zu folgenden Zeitpunkten:
- 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (dritter Geburtstag)
- 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr (achter Geburtstag)
In dieser Zeit ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde wirksam.
Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Boni
Das BEEG unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Elterngeld bzw. finanzieller Unterstützung für erwerbstätige Eltern:
| Zuschuss | Definition nach BEEG | Paragraf |
| Basiselterngeld |
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| Elterngeld Plus |
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| Partnerschaftsbonus |
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| Geschwisterbonus |
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Die Berechnung von Basiselterngeld und ElterngeldPlus ist in § 4a BEEG geregelt. Inhaltliche Änderungen an der Berechnung ergaben sich dabei nicht. Dennoch ist es wichtig, dass Eltern und insbesondere deren Arbeitgeber die formalen Regelungen zur Elternzeit i. S. d. BEEG kennen.
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Quellen: „VORSCHRIFTENMONITOR“, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
