Probezeit in der Ausbildung: Was Ausbildungsbetriebe wissen müssen

05.08.2025 | L. Schuhmann – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis durchlaufen Auszubildende zu Beginn ihrer Ausbildung eine verpflichtende Probezeit. In dieser Zeit sollen sich die Beteiligten gegenseitig kennenlernen und prüfen können, ob die Ausbildung zueinander passt. Doch welche rechtlichen Bestimmungen sind dabei zu beachten?

Inhaltsverzeichnis

Einarbeitungszeit vs. Probezeit

Die Probezeit in der Ausbildung ist eine spezielle Anfangsphase, in der einerseits die Azubis prüfen, ob der gewählte Beruf den eigenen Erwartungen entspricht. Andererseits kann der Ausbildungsbetrieb feststellen, ob der oder die Auszubildende fachlich und persönlich geeignet ist. Für diese Phase gelten besondere Rechtsvorschriften nach dem Berufsbildungsgesetz (BBIG).

Die Einarbeitungszeit beschreibt hingegen eine praktische Phase zur Einführung in Arbeitsabläufe und Strukturen. Sie beginnt oft während der Probezeit und kann sich im Anschluss fortsetzen. 

Im Gegensatz zur Probezeit ist die Einarbeitungszeit jedoch nicht gesetzlich geregelt und verleiht weder besondere Kündigungsrechte noch –erleichterungen. Sie darf daher nicht mit der rechtlich verbindlichen Probezeit verwechselt werden.

Wie lange ist die Probezeit in der Ausbildung?

Die Probezeit ist gesetzlich verpflichtend und muss nach § 20 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. Eine Probezeit muss vertraglich im Ausbildungsvertrag vereinbart werden, da dieser sonst von der zuständigen Stelle – etwa der IHK – nicht eingetragen wird. 

Auch wenn keine Probezeit schriftlich festgelegt wurde, gilt automatisch die Mindestdauer von einem Monat. Die in regulären Arbeitsverhältnissen üblichen sechs Monate Probezeit sind daher im Ausbildungsverhältnis nicht zulässig.

Die Dauer der Ausbildung beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsstart. Entsprechend startet auch die Probezeit an diesem Datum. Eine Ausnahme gilt bei minderjährigen Auszubildenden, für die bestimmte arbeitsrechtliche Schutzvorschriften greifen.

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Was passiert bei Unterbrechung der Probezeit? 

Die Probezeit kann bei längerer Abwesenheit unterbrochen werden. Dies gilt etwa bei Elternzeit, Pflegezeit oder längerer Krankheit. Solche Ausfallzeiten hemmen die Laufzeit der Probezeit. In solchen Fällen wird die Probezeit nach der Rückkehr des Auszubildenden nahtlos wieder aufgenommen und um die Dauer der Unterbrechung verlängert. Nicht als Unterbrechung gelten der reguläre Berufsschulunterricht oder Mutterschutzzeiten.

Ist eine Verlängerung oder Verkürzung der Probezeit erlaubt? 

Eine Verlängerung der Probezeit ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Wird der oder die Auszubildende etwa länger als einen Monat krank, kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Verlängerung erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Verlängerung schriftlich in einem Zusatz zum Ausbildungsvertrag festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet wird. 

Außerdem muss die IHK oder eine andere zuständige Kammer informiert werden. Die Verlängerung muss begründet sein, wie zum Beispiel durch erhebliche Fehlzeiten, und darf nicht über die Höchstdauer von vier Monaten hinausgehen. Unzulässig ist eine Verlängerung allein auf Basis von Leistungseinschätzungen.

Eine Verkürzung der Probezeit ist im Rahmen der Berufsausbildung nach BBiG nicht zulässig. Die gesetzliche Mindestdauer von einem Monat muss eingehalten werden. In anderen Vertragsformen, wie Praktika oder Volontariaten, gelten andere Regeln: Hier ist eine kürzere Probezeit möglich, da keine gesetzlich festgelegte Mindestdauer besteht.

Wichtig: Hat der oder die Auszubildende vor der Ausbildung ein Praktikum absolviert, darf dieses nicht auf die Probezeit angerechnet werden. Das gilt auch bei nahtlosen Übergängen von Aushilfstätigkeiten oder anderen Arbeitsverhältnissen in das Ausbildungsverhältnis.

Können Azubis in der Probezeit gekündigt werden?

Ja, während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einseitig beendet werden. Dieses Sonderkündigungsrecht regelt § 22 Absatz 1 BBiG. Es gilt sowohl für den Betrieb als auch für den Auszubildenden. Eine schriftliche Kündigung ist jedoch immer erforderlich. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser vor der Kündigung anzuhören. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Ein Sonderkündigungsschutz – etwa bei Schwangerschaft – bleibt auch während der Probezeit bestehen. Eine Kündigung in dieser Zeit ist in solchen Fällen unzulässig.

Bei Minderjährigen gilt außerdem die Regel, dass die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel die Eltern) die Kündigung mitunterschreiben, damit diese rechtswirksam ist.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, etwa bei grober Pflichtverletzungen oder Vertrauensbruch.

Was gilt für die Probezeit nach der Ausbildung?

Werden Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung übernommen, beginnt in der Regel ein neues Arbeitsverhältnis. In diesem Fall kann erneut eine Probezeit vereinbart werden. Diese unterliegt dann dem allgemeinen Arbeitsrecht, nicht mehr dem BBiG.

Die neue Probezeit darf gemäß § 622 BGB bis zu sechs Monate betragen. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen bestehen. Die IHK empfiehlt, auch hier vertraglich eine Probezeit festzuhalten, um beiden Seiten Sicherheit zu geben.

Auch bei der Übernahme in ein neues Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung sind Sonderkündigungsrechte und Schutzfristen zu beachten, wie zum Beispiel bei Minderjährigen, Elternzeit oder Behinderung.

Quelle: Bundesministerium für Berufsbildung (BIBB)

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