Neue Sachbezugswerte: Tabelle mit Kennzahlen zu Verpflegung, Unterkunft und weiteren Änderungen

22.09.2025 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2026 wurden veröffentlicht. Grundlage ist der Entwurf zur 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die neuen Sachbezüge steigen im Vergleich zum Vorjahr erneut an und sollen bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat in 2026 gelten. Worauf müssen Arbeitgebende und Personalverantwortliche jetzt achten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind die Sachbezugswerte 2026?
  2. Wie lauten die neuen Sachbezugswerte 2025?
  3. Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2024?
  4. Was versteht man unter Sachbezugswert und Sachbezug?
  5. Was sind Sachbezüge? – Beispiele

Was sind die neuen Sachbezugswerte 2026?

Die Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der aktuellen Verbraucherpreise angepasst. Deshalb will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die neuen Sachbezugswerte für 2026 gemäß dem derzeitigen Preisniveau anheben. Sie basieren auf der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugsverordnung, SvEV) und dem aktuellen Verbraucherpreisindex. Der Index stellt die durchschnittliche prozentuale Veränderung des Preisniveaus bestimmter Waren und Dienstleistungen dar. Daran orientiert sich unter anderem die Höhe der Sachbezüge 2026.

Bis die neuen Werte offiziell zugelassen werden, fehlt noch der Beschluss des Bundeskabinetts, die Zustimmung des Bundesrates und die abschließende Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl). In der Vergangenheit gab es jedoch nur selten nachträgliche Anpassungen der geplanten Sachbezugswerte. Daher können sich Unternehmen bereits jetzt auf die voraussichtlichen Sachbezugswerte vorbereiten.

Sachbezugswerte für Verpflegung

Die folgenden Tabellen zeigen die bereits bekannten geplanten Sachbezüge ab 2026 sowie die Werte aus 2025 und 2024 zur besseren Vergleichbarkeit.

Betroffene Zeitraum Frühstück in Euro (2026 | 2025 | 2024) Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
Volljährige Beschäftigte und Auszubildende, volljährige Familienangehörige Monatlich (30 Tage) 71,00 | 69,00 | 65,00 137,00 | 132,00 | 124,00 137,00 | 132,00 | 124,00 345,00 | 333,00 | 313,00
Täglich 2,37 | 2,30 | 2,17 4,57 | 4,40 | 4,13 4,57 | 4,40 | 4,13 11,50 | 11,10 | 10,43
Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren* Monatlich 56,80 | 55,20 | 52,00 109,60 | 105,60 | 99,20 109,60 | 105,60 | 99,20 276,00266,40 | 250,40
Täglich 1,89 | 1,84 | 1,74 3,65 | 3,52 | 3,30 3,65 | 3,52 | 3,30 9,208,88 | 8,34
Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren* Monatlich 28,40 | 27,60 | 26,00 54,80 | 52,80 | 49,60 54,80 | 52,80 | 49,60 138,00133,20 | 125,20
Täglich 0,95 | 0,92 | 0,87 1,83 | 1,76 | 1,65 1,83 | 1,76 | 1,65 4,604,44 | 4,17
Angehörige unter 7 Jahren* Monatlich 21,30 | 20,70 | 19,50 41,10 | 39,60 | 37,20 41,10 | 39,60 | 37,20 103,5099,90 | 93,90
Täglich 0,71 | 0,69 | 0,65 1,37 | 1,32 | 1,24 1,37 1,32 | 1,24 3,453,33 | 3,13
*Die Sachbezugsbwerte für minderjährige Angehörige reduzieren sich je nach deren Alter gemäß § 2 Absatz 2 SvEV.

Sachbezugswerte für Unterkunft

Für eine freie Unterkunft, eine Übernachtung im Haushalt des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin oder in einer Gemeinschaftsunterkunft sind 2026 folgende Sachbezugswerte zu beachten:

Betroffene Anzahl der Beherbergten Freie Unterkunft in Euro (2026 2025 | 2024) Arbeitgeberhaushalt** / Gemeinschaftsunterkunft**
Täglich Monatlich (30 Tage) Täglich Monatlich (30 Tage)
Volljährige Beschäftigte 1 Person 9,50 | 9,40 | 9,27 285,00 | 282,00 | 278,00 8,08 | 7,99 | 7,88 242,25 239,70 | 236,30
2 Personen** 5,70 | 5,64 | 5,56 171,00 | 169,20 | 166,80 4,284,23 | 4,17 128,25 | 126,90 | 125,10
3 Personen** 4,75 | 4,70 | 4,63  142,50 | 141,00 | 139,00 3,333,29 | 3,24 99,75 | 98,70 | 97,30
Mehr als 3 Personen** 3,80 | 3,76 | 3,71 114,00 | 112,80 | 111,20 2,38 2,35 | 2,32 71,2570,50 | 69,50
Jugendliche und Auszubildende** 1 Person** 8,08 | 7,99 | 7,88  242,45 | 239,70 | 236,30 6,65 | 6,58 | 6,49 199,50197,40 | 194,60
2 Personen** 4,28 | 4,23 | 4,17 128,25 | 126,90 | 125,10 2,852,82 | 2,78 85,5084,60 | 83,40
3 Personen** 3,33 | 3,29 | 3,24 99,75 | 98,70 | 97,30 1,901,88 | 1,85 57,0056,40 | 55,60
Mehr als 3 Personen** 2,36 | 2,35 | 2,32 71,25 | 70,50 | 69,50 0,95 0,94 | 0,93 28,5028,20 | 27,80
**Die Sachbezugsbwerte reduzieren sich je nach Alter der Beschäftigten, der Anzahl der unterzubringenden Personen und der Art der Unterkunft (§ 2 Absatz 3 SvEV).

Die unterschiedlichen Sachbezugswerte der letzten Jahre zeigen, dass sich Unternehmen regelmäßig mit rechtlichen Änderungen zur Reisekostenabrechnung und Bewirtung auseinandersetzen müssen.

Was versteht man unter Sachbezugswert und Sachbezug?

Sachbezüge sind entgeltliche Leistungen, die ein Unternehmen seinen Beschäftigten als Teil des Arbeitslohns übermittelt, jedoch nicht in Form einer baren Geldleistung – also alle nicht in Geld gezahlten Vorteile. Das können unter anderem Zulagen zur Verpflegung oder eine Dienstwohnung sein. Können die Angestellten stattdessen auch eine Geldleistung verlangen, handelt es sich nicht mehr um einen Sachbezug.

Amtliche Sachbezugswerte sind festgelegte Kennzahlen, die Betriebe ansetzen, wenn sie Beschäftigte kostenlose Verpflegung und Unterkunft gewähren. Sie stellen die Grundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile an die Belegschaft dar. Daneben können Sachbezugswerte etwa auch bei Freiflügen von Luftfahrtunternehmen genutzt werden oder bei Verköstigungen in der Schifffahrt und der Fischerei.

Wie werden die Sachbezugswerte berechnet?

Rechtliche Grundlage zur Bewertung der Bezüge ist die grundsätzliche Bewertungsvorschrift aus § 8 Absatz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach müssen Arbeitgeber die Sachbezugswerte mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort ansetzen, jedoch unter Berücksichtigung der regulären Preisnachlässe. Als „üblicher Endpreis“ zählt der Preis, den Endverbrauchende im allgemeinen Geschäftsverkehr zahlen – inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (= brutto).

Um sich das Berechnen der ortsüblichen Endpreise zu vereinfachen, können Unternehmen 4 Prozent vom Angebotspreis abziehen, ausgehend vom Angebotspreis, mit dem die Ware/Dienstleistung fremden Letztverbraucherinnen und -verbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Die restlichen 96 Prozent lassen sich in der Lohnabrechnung ansetzen. Dieser Aufschlag wird auch als „96-Prozent-Regelung“ bezeichnet. Daneben gibt es die sogenannte 50-Euro-Freigrenze (auch „Bagatellgrenze“ genannt). Sie greift, wenn der geldwerte Vorteil in einem Monat insgesamt nicht über 50 Euro (inklusive Umsatzsteuer) liegt. In diesem Fall muss der Betrieb den geldwerten Vorteil nicht versteuern.

→ Grundsätzlich gilt: Wenn für eine Leistung amtliche Sachbezugswerte vorgeschrieben sind, muss das Unternehmen die Bewertung zwingend anhand dieser Werte vornehmen. Es darf nicht die 96-Prozent-Regelung mit dem Endpreis am Abgabeort ansetzen. Das gilt selbst dann, wenn der ortsübliche Endpreis geringer ausfällt als der amtliche Sachbezug. Außerdem gilt hier keine Freigrenze von 50 Euro.

Ist der Sachbezugswert brutto oder netto?

Bezugswerte sind Teil des beitragspflichtigen Entgelts der Beschäftigten und gelten deshalb als steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie müssen als geldwerter Vorteil mit dem Barlohn addiert werden und ergeben zusammen den Bruttolohn. Hat der Arbeitgeber den Sachbezug verbilligt gewährt, gilt nur die Differenz aus Sachbezugswert und Zuzahlung der Beschäftigten als beitragspflichtig.

Was sind Sachbezüge? – Beispiele

Arbeitgeber können Sachbezüge bzw. Sachbezugswerte für verschiedene Anlässe vergeben. So nennt die Gesetzgebung im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 einige Beispiele, welche Leistungen nach EStG als Sachbezugswert gelten.

Darunter fallen beispielsweise:

  • Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz, wenn das Unternehmen die Versicherung abschließt und die Beiträge zahlt.
  • Unfallversicherungsschutz, wenn
    • das Unternehmen eine freiwillige Unfallversicherung abschließt,
    • der/die Beschäftigte den Versicherungsanspruch geltend machen kann und
    • die Beiträge nicht pauschal besteuert werden (§ 40b Abs. 3 EStG).
  • Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks etc.) und arbeitstägliche Zuschüsse zur Verpflegung
  • Gutscheine oder Geldkarten, mit denen ausschließlich Waren/Dienstleistungen des Unternehmens oder eines Dritten in Anspruch genommen werden können, etwa:
    • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
    • Tankgutscheine für einen einzelnen Tankstellenbetreiber oder für eine bestimmte Tankstellenkette
    • Karten eines Online-Händlers, mit denen sich Waren/Dienstleistungen aus dem eigenen Produktangebot des Händlers kaufen lassen.
    • Kundenkarten von Einkaufszentren
    • Stadtgutscheine

Nicht im Schreiben des BMF genannt, aber trotzdem erwähnenswert sind:

Die Auslandspauschalen sind wichtiger Bestandteil der dazugehörigen Reisekostenabrechnung. Worauf Arbeitgeber hierbei besonders achten müssen, zeigt das Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. Dort informieren sich die Teilnehmenden an einem Tag über alle anstehenden Neuerungen.

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Quellen: Handbuch „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“, BMF-Schreiben vom 13.04.2021

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