Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Vereinfachung für Reihengeschäfte in der EU

30.01.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine Vereinfachungsregelung des europäischen Mehrwertsteuerrechts, die den Handel im EU-Binnenmarkt erheblich erleichtert. Im deutschen Umsatzsteuergesetz ist diese Regelung in § 25b UStG verankert und zielt darauf ab, die Verwaltungslast für am Warenaustausch beteiligte Unternehmer zu reduzieren. Dabei handelt es sich um eine Form des Reihengeschäfts, bei dem die Steuerbesteuerung und Haftung auf eine spezifische Weise verteilt wird. Dieser Fachbeitrag erläutert die Voraussetzungen, Rechtsfolgen und praktischen Implikationen dieser wichtigen Regelung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Abgrenzung: innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und Reihengeschäft
  2. Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
  3. Die Rechtsfolgen der Dreiecksgeschäftsregelung 
  4. Spezialfall: innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft mit fehlerhafter Rechnungsstellung
  5. Häufige Fehler und deren Konsequenzen
  6. FAQ zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft
  7. Fazit

Abgrenzung: innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und Reihengeschäft

Der Begriff Reihengeschäft beschreibt allgemein Lieferungen, bei denen mindestens drei Vertragspartner über denselben Gegenstand nacheinander Umsatzgeschäfte abschließen. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist dagegen ein spezieller Fall des Reihengeschäfts mit definierten Voraussetzungen. Nicht jedes Reihengeschäft ist automatisch ein Dreiecksgeschäft – vielmehr müssen konkrete rechtliche Kriterien erfüllt sein, damit diese Vereinfachungsregelung anwendbar ist.

Das Dreiecksgeschäft mit Drittland unterscheidet sich grundlegend: Während beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft alle drei Unternehmer in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein müssen, bezieht sich das Dreiecksgeschäft mit Drittland auf Waren, die aus der EU in ein Land außerhalb der Europäischen Union gelangen oder umgekehrt. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung.

 Bei Geschäften mit Drittlandbezug kommt die Vereinfachungsregelung des § 25b UStG nicht in Betracht. Stattdessen gelten die allgemeinen Regelungen für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1a, § 6 UStG) bzw. Einfuhren.

Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts

Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr.3UStG müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Beteiligung von drei Unternehmern: 
    Grundsätzlich sind drei Unternehmer am Dreiecksgeschäft beteiligt – der erste Lieferer, der mittlere (erster Abnehmer und zweiter Lieferer) und der letzte Abnehmer. Bei Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten kann die Vereinfachungsregelung auf drei unmittelbar nacheinander liefernde Unternehmer innerhalb der Kette angewendet werden. 
  • Verschiedene Mitgliedstaaten mit USt-IdNr.: 
    Alle drei Unternehmer müssen in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein und jeweils eine USt-IdNr. (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) ihres Mitgliedstaates verwenden.
  • Unmittelbare Warenbewegung: 
    Der Liefergegenstand muss direkt vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangen. Die Ware durchläuft also physisch nicht das mittlere Unternehmen.
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb als Voraussetzung: 
    Der Lieferung muss ein innergemeinschaftlicher Erwerb des mittleren Unternehmers vorausgegangen sein (§ 25b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
  • Rechnungsanforderungen: 
    Der mittlere Unternehmer muss dem letzten Abnehmer eine Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis ausstellen und darin explizit auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und den Steuerschuldübergang hinweisen.

Die Rechtsfolgen der Dreiecksgeschäftsregelung:

Die Rechtsfolgen dieser Regelung sind für alle Beteiligten wesentlich. Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn:

  1. drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt, 
  2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind, 
  3. Grenzüberschreitende Warenbewegung: Der Gegenstand muss aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangen (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) und 
  4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird (§ 25b Abs. 1 Nr. 4 UStG). 
→ Befördert der letzte Abnehmer selbst (Abholfall), liegt kein Dreiecksgeschäft vor.
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Weitere Voraussetzungen:

  • Der erste Abnehmer (B) ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. 
  • Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer (A) und dem letzten Abnehmer (C) dieselbe USt-IdNr., die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet. 
  • Der erste Abnehmer (B) erteilt dem letzten Abnehmer (C) eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist. 
  • Der letzte Abnehmer (C) verwendet eine USt-IdNr. des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.

Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG:

„Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.“

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Spezialfall: Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft mit fehlerhafter Rechnungsstellung

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In der Rechtssache Luxury Trust Automobil (EuGH-Urteil vom 8. Dezember 2022, C-247/21) behandelte ein österreichisches Unternehmen B die Geschäfte als innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. Dabei enthielten die Rechnungen an Kunde C zwar den Hinweis „steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“. Jedoch fehlte der erforderliche Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.

Die österreichische Finanzverwaltung qualifizierte diese Umsätze daraufhin als „missglückte“ Dreiecksgeschäfte und versagte die Anwendung der Vereinfachungsregelung. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb war in Österreich zu besteuern.

B unternahm daraufhin eine nachträgliche Rechnungsberichtigung und ergänzte die fehlenden Angaben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte jedoch unmissverständlich fest: Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung führt nicht zu einer rückwirkenden Heilung des fehlerhaften Dreiecksgeschäfts. Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist eine materielle Voraussetzung des Dreiecksgeschäfts, und die neue Rechnung kann nur ex nunc wirken, nicht aber mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungserbringung.

→ Unternehmen müssen bereits bei Ausstellung der Erstrechnung alle erforderlichen Hinweise vollständig aufnehmen – eine Nachbesserung ist „korrigiert“ nicht rückwirkend und führt nicht zur Anerkennung der Dreiecksgeschäftsregelung.

Häufige Fehler und deren Konsequenzen

Eine kritische Fehlquelle liegt in der Rechnungsgestaltung. Der Bundesfinanzhof (BFH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben entschieden, dass fehlende Hinweise in der Rechnung – etwa auf das Dreiecksgeschäft oder die Steuerschuldnerschaft – keine rückwirkende Heilung ermöglichen. Der Hinweis ist eine materielle Voraussetzung, nicht bloß eine formale Anforderung.

Fehlt dieser Hinweis, führt dies zu gravierenden Konsequenzen: Der mittlere Unternehmer wird registrierungspflichtig im Bestimmungsland, muss dort eine Steuererklärung abgeben, und es droht die Anwendung der Straferwerbsteuer gemäß § 3d Satz 2 UStG. Rechnungskorrekturen können diese Belastungen nicht rückwirkend aufheben.

FAQ zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

  • Wann liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor? Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG liegt vor, wenn drei Unternehmer aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand handeln und die Ware unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt. Alle Beteiligten müssen unterschiedliche USt-IdNrn. haben. Der mittlere Unternehmer verwendet dieselbe USt-IdNr. für beide Transaktionen. Die Rechnung muss einen expliziten Dreiecksgeschäfts-Hinweis mit beiden USt-IdNrn. enthalten. Gelangensbestätigung oder CMR-Frachtbrief dokumentieren die Warenbewegung. Fehlerhaften Rechnungen führen zu Straferwerbsteuer und Nachregistrierung.
  • Wer schuldet die Umsatzsteuer bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft? Beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schuldet der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer für die Lieferung des mittleren Unternehmers nach § 25b Abs. 2 UStG. Diese zwangsweise Steuerschuldüberwalung erfolgt via Reverse-Charge-Mechanismus. Der mittlere Unternehmer wird dadurch von Steuerschuldnerschaft befreit; sein innergemeinschaftlicher Erwerb gilt gemäß § 25b Abs. 3 UStG als bereits besteuert. Der letzte Abnehmer kann die geschuldete Steuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Zwingende Voraussetzung: Die Rechnung muss zwingend einen expliziten Hinweis auf das Dreiecksgeschäft und die Reverse-Charge-Verlagerung enthalten; nachträgliche Rechnungskorrekturen sind nicht zulässig. 
  • Welche Lieferung kann bei einem Reihengeschäft steuerfrei sein? Bei einem Reihengeschäft kann nur die bewegte Lieferung – also diejenige Lieferung, der die Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) zugeordnet wird – umsatzsteuerfrei sein. Bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften ist dies eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung). Alle übrigen Lieferungen in der Reihe sind sogenannte „ruhende Lieferungen“ und unterliegen der Umsatzsteuer als Inlandslieferungen. Die Zuordnung der Warenbewegung erfolgt nach § 3 Abs. 6a UStG: 
    Beförderung durch Ersten = erste Lieferung; 
    Beförderung durch Mittleren = Lieferung an Mittleren steuerfrei. 
    Wichtig: Ohne tatsächliche Warenbewegung ist keine Steuerbefreiung möglich

Fazit

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine wichtige Vereinfachungsregelung für modernes Handeln im EU-Binnenmarkt. Die genaue Einhaltung der Voraussetzungen – insbesondere der korrekten Dokumentation mit der USt-IdNr. und aussagekräftigen Rechnungshinweisen – ist essenziell. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Unterscheidung zwischen reinen EU-Dreiecksgeschäften und solchen mit Drittland-Beteiligung, da sie erhebliche steuerliche Unterschiede mit sich bringt. Unternehmer sollten ihre Prozesse regelmäßig überprüfen, um Fehler zu vermeiden und von den administrativen Erleichterungen dieser Regelung vollständig zu profitieren.

Quellen: „Zoll und Umsatzsteuer international“;