Abschaffung der 150 Euro Zollfreigrenze: Rechtslage, Übergangsregelung und Auswirkungen auf Unternehmen
09.04.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Die Zollfreigrenze von 150 Euro wird abgeschafft – mehr noch: Ab dem 1. Juli 2026 gilt: Jede Sendung aus einem Drittland in die EU wird zollpflichtig, unabhängig vom Warenwert. Für Zollverantwortliche, Exportmanager und Mitarbeitende in der Import-/Export-Sachbearbeitung bedeutet das: Prozesse anpassen, Systeme aktualisieren und Lieferanten informieren. Alles, was Sie dazu wissen sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Zollfreigrenze?
- Abschaffung der 150 Euro Zollfreigrenze: Politische einigung und rechtlicher Rahmen
- Übergangsregelung der Zollfreigrenze bis 30. Juni 2028: pauschaler Zollbetrag
- Zollfreigrenze und Konsequenzen für die operative Zollabwicklung
- Ein Ausblick: vollständige Verzollung ab 2028?
Was ist die Zollfreigrenze?
Die Zollfreigrenze – auch Zollfreigrenze für Kleinsendungen genannt – regelt, ab welchem Warenwert bei der Einfuhr in die EU Zollabgaben anfallen. Bisher galt nach Artikel 23 der EU-Zollbefreiungsverordnung (EG Nr. 1186/2009): Sendungen aus Drittländern mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro waren von Zöllen befreit.
→ Die Befreiung bezog sich ausschließlich auf den Zoll – die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist bereits seit Juli 2021 für alle Sendungen fällig, nachdem die Mehrwertsteuerbefreiung für Waren unter 22 Euro abgeschafft wurde.
Parallel dazu existieren Reisefreigrenzen: Privatpersonen dürfen bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten Waren bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro (bei Flugreisen und Seereisen: 430 Euro) zollfrei einführen. Diese Regelungen bleiben durch die aktuelle Reform unberührt.
Abschaffung der 150 Euro Zollfreigrenze: Politische Einigung und rechtlicher Rahmen
Am 13. November 2025 erzielten die EU Mitgliedstaaten im Rat eine politische Einigung, die bisherige Zollbefreiung für Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro bei Importen aus Drittländern aufzuheben. Damit soll die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Direktimporten im E Commerce und regulären Wareneinfuhren beendet werden.
Am 11. Februar 2026 verabschiedete der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2026/382, mit der eine befristete Übergangsregelung für die Erhebung von Zöllen auf Kleinsendungen bereits ab 2026 eingeführt wird – noch bevor die künftige EU-Zollarchitektur vollständig operativ ist.
Die bislang geltende Zollbefreiung nach der Zollbefreiungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) wird damit materiell beendet. Die formale Ablösung dieser Vorschriften erfolgt im Zuge der umfassenden Reform des EU Zollrechts mit Einführung der neuen zentralen Zollinfrastruktur.
Hintergrund der Maßnahme ist der stark gestiegene Umfang von E Commerce Kleinsendungen aus Drittländern, insbesondere aus China. Nach Angaben der Europäischen Kommission wurden im Jahr 2024 rund 4,6 Milliarden Sendungen mit einem Wert von höchstens 150 Euro in die Europäische Union eingeführt; rund 91 % dieser Sendungen stammten aus China.
Die EU Institutionen verweisen auf einen systematischen Missbrauch der Zollfreigrenze, insbesondere durch Unterbewertung der Waren, künstliche Aufteilung von Sendungen sowie unzureichende Produkt und Sicherheitskontrollen. Diese Praktiken führten nach Einschätzung der EU zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zulasten europäischer Händler sowie zu Einnahmeausfällen für die Mitgliedstaaten.
Übergangsregelung der Zollfreigrenze bis 30. Juni 2028: pauschaler Zollbetrag
Da die vollständige EU Zolldatenplattform (EU Customs Data Hub) erst ab 2028 zur Verfügung stehen wird, gilt für die Jahre 2026 bis 2028 eine befristete Übergangslösung.
Ab dem 1. Juli 2026 wird für Kleinsendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro ein pauschaler Zollbetrag in Höhe von 3 Euro erhoben.
Wesentliche Merkmale der Übergangsregelung
- Der Betrag von 3 Euro wird je tariflicher Warengruppe (Tarifüberschrift / Zolltarifposition) innerhalb einer Sendung erhoben. Enthält ein Paket mehrere unterschiedliche tarifliche Positionen, fällt der Betrag für jede dieser Positionen gesondert an; mehrere identische Waren derselben Tarifposition lösen den Zollbetrag nur einmal aus.
- Die Übergangsregelung gilt zunächst für Sendungen im E Commerce Bereich, insbesondere für Waren, die unter Nutzung des Import One Stop Shop Verfahrens (IOSS) in die EU eingeführt werden. Diese Sendungen machen den weit überwiegenden Teil des Volumens aus.
- Die Europäische Kommission ist ausdrücklich befugt, den Anwendungsbereich auf weitere Sendungsarten auszudehnen, sofern Umgehungstatbestände oder Verlagerungseffekte festgestellt werden.
- Die Übergangsregelung ist zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2028.
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Zollfreigrenze und Konsequenzen für die operative Zollabwicklung
Mit Wirksamwerden der Übergangsregelung sind auch Kleinsendungen nicht mehr zollfrei. Für die Praxis bedeutet dies:
| Zolltarifierungspflicht | Jede eingeführte Ware muss mit einer korrekten Zolltarifnummer (Kombinierte Nomenklatur) versehen sein, da die pauschale Zollabgabe ausschließlich an die tarifliche Einreihung anknüpft. |
| Zollwert und Datenqualität | Eine vollständige und zutreffende Angabe des Zollwerts bleibt erforderlich; fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben stehen zunehmend im Fokus der Zollbehörden. |
| System und Prozessanpassungen | IT , ERP und Warenwirtschaftssysteme müssen die KN basierte Abgabenlogik abbilden und korrekte Daten an Zoll und Logistikdienstleister übermitteln können. |
| Einbindung externer Partner |
Versand , Logistik und Marktplatzpartner sind rechtzeitig über die neuen Anforderungen zu informieren; Verantwortlichkeiten für Tarifierung und Datengüte sollten klar geregelt werden. |
| IOSS Nutzung | Die Nutzung des IOSS Verfahrens bleibt für den grenzüberschreitenden Online Handel empfehlenswert, da darüber sowohl Mehrwertsteuer als auch der pauschale Zollbetrag zentral abgeführt werden können. |
Ein Ausblick: vollständige Verzollung ab 2028
Mit Einführung der EU Zolldatenplattform ab 2028 wird die Übergangsregelung abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt gilt für E Commerce Sendungen:
- Zollpflicht ab dem ersten Euro, ohne Wertfreigrenzen
- zentrale, digitale Erfassung aller Zoll und Lieferkettendaten
- schrittweise Ausweitung der Plattformnutzung auf weitere Warenströme
Die Übergangslösung stellt damit den praktischen Vorstufe einer umfassenden Neuausrichtung des EU Zollsystems dar.
Quellen: Bundesfinanzministerium; Europäisches Parlament;