Steuer auf thesaurierte Gewinne

Ertragsteuer auf einbehaltene (= thesaurierte) Gewinne einer Kapitalgesellschaft.

Der Steuerschuldner ist im Regelfall die Kapitalgesellschaft. Je nach Gestaltung kann der hier geltende Steuersatz von der Steuer auf ausgeschüttete Gewinne nach oben oder unten abweichen, was dann zu entsprechenden steuerlichen Gestaltungen führt (z. B. „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren“).