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Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Wie läuft eine ASA-Sitzung ab? – Teilnehmer, Ablauf und Gesetz

© insta_photos – stock.adobe.com

Jedes Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten muss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Im Gesetz ist ebenfalls festlegt, welche Teilnehmer an den dazugehörigen ASA-Sitzungen anwesend sein müssen und wie oft die Versammlungen stattfinden sollen. Aber welche Themen sollten in einer ASA-Sitzung besprochen werden und wie läuft eine solche Zusammenkunft ab?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine ASA-Sitzung? – Bedeutung
  2. Ab wann ist eine ASA-Sitzung Pflicht? – Gesetz
  3. Wie oft muss eine ASA-Sitzung stattfinden?
  4. Wer muss bei der ASA-Sitzung dabei sein? – Teilnehmer
  5. Wie läuft eine ASA-Sitzung ab? – Ablauf und Themen

Was ist eine ASA-Sitzung? – Bedeutung

Die Abkürzung „ASA-Sitzung“ steht für Arbeitsschutzausschuss-Sitzung. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung vor Ort zu diskutieren bzw. zu beraten. Dafür bietet er eine regelmäßige Austauschplattform für die Teilnehmer – Vertreter aus unterschiedlichen Funktionsbereichen im Unternehmen. So soll der Arbeitsschutzausschuss einen ungestörten Betriebsablauf ermöglichen.

Die berufenen Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses können in den ASA-Sitzungen den Arbeitsschutz in ihrem Betrieb aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchten, Prozesse optimieren, Unklarheiten beseitigen und Kompromisse finden.

Arbeitsschutzausschuss: Aufgaben

Typische Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses sind:

  • Auswerten des Unfallvorkommens im Betrieb
  • Aktualisieren und Auswerten der Gefährdungsbeurteilung
  • Organisieren von Weiterbildungen zum Thema Arbeitssicherheit
  • Optimieren von Arbeitsschutz-Prozessen
  • Beraten über Investitionen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und über das Einführen neuer Technik
  • Berücksichtigen und Umsetzen neuer Forschungsergebnisse aus dem Bereich Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz 

Ab wann ist eine ASA-Sitzung Pflicht? – Gesetz

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sind laut § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) dazu verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden und regelmäßig ASA-Sitzungen durchzuführen. Bei der Berechnung der Beschäftigten zählen die durchschnittlichen, innerhalb eines Jahres beschäftigten Mitarbeiter.

Die einzelnen Arbeitnehmer werden dabei wie folgt eingezogen:

  • Vollzeitbeschäftigte: Faktor 1
  • Teilzeitbeschäftigte mit maximal 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche: Faktor 0,5
  • Teilzeitbeschäftigte mit maximal 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche: Faktor 0,75

Die Grenze mit mindestens 20 Beschäftigten gilt, solange in einer sonstigen Rechtsvorschrift keine anderen Vorgaben definiert sind.

Wie oft muss eine ASA-Sitzung stattfinden?

Gemäß § 11 ASiG müssen die ASA-Sitzungen mindestens einmal vierteljährlich stattfinden – also viermal pro Jahr. Diese gesetzliche Verpflichtung soll sicherstellen, dass sich die Beschäftigten, die am Arbeitsschutz beteiligt sind, beraten und organisieren können.

Die Abstände der einzelnen ASA-Sitzungen sind nicht vorgeschrieben. Deshalb könnten die Sitzungen innerhalb eines Jahres auch in unterschiedlichen Zeitspannen stattfinden.

Wer muss bei der ASA-Sitzung dabei sein? – Teilnehmer

Der Gesetzgeber schreibt in § 11 ASiG folgende Zusammensetzung des Arbeitsausschusses vor:

  • Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Mitglieder des Betriebsrats
  • Betriebsarzt bzw. Betriebsärzte
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa)
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII
  • ggf. weitere Arbeitskräfte (z. B. Schwerbehindertenvertretung)

Abgesehen von der Anzahl der Betriebsratsmitglieder gibt es keine festgelegte Mitarbeiterzahl. Sollten mehrere Sifas und/oder Betriebsärzte im Betrieb beschäftigt sein, wird in der Regel eine leitende Fachkraft bzw. ein leitender Betriebsarzt bestimmt, die stellvertretend an den Sitzungen teilnehmen.

Bei mehreren Sicherheitsbeauftragten im Betrieb kann ein Sprecher für die Sicherheitsbeauftragten gewählt werden, der an den regelmäßigen Sitzungen teilnimmt. Alternativ wird ein Teilnehmer nach einem festgelegten Rotationsprozess ausgewählt. Abhängig von der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten und der Betriebsgröße können auch alle Beauftragten an den Sitzungen teilnehmen.

ASA-Sitzung ohne Betriebsrat

Der Betriebsrat ist ein verpflichtendes Mitglied des Arbeitsausschusses. Daher müssen an jeder ASA-Sitzung mindestens zwei Mitglieder des Betriebsrats teilnehmen, sodass keine ASA-Sitzung ohne Betriebsrat stattfinden kann.

Schwerbehindertenvertretung

Gemäß § 95 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebes das Recht, beratend am Arbeitsschutzausschuss teilzunehmen. So hat sie auch das Recht, die Belange eines oder aller Schwerbehinderten auf die Tagesordnung der nächsten ASA-Sitzung aufnehmen zu lassen.

Weitere Fachkräfte

Optional können zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschrieben Mitgliedern weitere Personen zu den ASA-Sitzungen eingeladen werden. Möglich sind z. B.:

Sind Sie Mitglied im Arbeitsschutzausschuss? Dann unterstützt Sie unser „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“ optimal bei Ihren Arbeitsschutz-Vorhaben: Es bietet sofort einsetzbaren Arbeitshilfen zu den verschiedenen Teilbereichen des Arbeitsschutzes (Brandschutz, Arbeitsschutzorganisation, Gefährdungsbeurteilung etc.). Damit agieren Sie stets aktuell und rechtssicher.

Wie läuft eine ASA-Sitzung ab? – Ablauf und Themen

Der Ablauf von ASA-Sitzungen ist gesetzlich nicht genau vorgeschrieben. Für die anfängliche Gründung des Arbeitsschutzausschusses ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er muss zudem für eine Geschäftsordnung sorgen, die die folgenden Punkte enthalten sollte:

  • Geltungsbereich des Arbeitsschutzausschusses
  • Aufgaben
  • Zusammensetzung
  • Vorsitz
  • Zusammenkunft
  • Einladung
  • Tagesordnung
  • Beschlussfähigkeit
  • Beratung durch Sachverständige

Sobald der Arbeitsschutzausschuss gebildet wurde und seine Teilnehmer feststehen, muss in regelmäßigen Abständen zu den ASA-Sitzungen eingeladen werden.

Einladung zur ASA-Sitzung

Die Einladungen zu den ASA-Sitzungen hat der Arbeitgeber selbst oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter zu versenden. In der Einladung sollten der genaue Termin, alle Teilnehmer sowie die Tagesordnung aufgeführt werden.


GRATIS DOWNLOAD

Eine passende Vorlage, wie eine solche ASA-Einladung aussehen kann, bietet unser Gratis-Download „Die wichtigsten Fragen rund um den Arbeitsschutzausschuss“. Dort gibt es noch weitere Hinweise zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitsschutzausschuss und der Organisation von ASA-Sitzungen.


Welche Themen in jeder ASA-Sitzung besprochen werden sollten, zeigt der folgende Abschnitt.

Themen, Inhalte und Agenda

Die ASA-Sitzung dient dazu, aktuelle Fragen rund um den betrieblichen Arbeitsschutz zu diskutieren. Entsprechend ergeben sich je nach Betriebslage unterschiedliche Themen, die in der ASA-Sitzung besprochen werden sollten. Auch die Betriebsgröße und -struktur beeinflussen die Inhalte der Versammlung.

Häufige Themen von ASA-Sitzungen sind z. B.:

Außerdem sollten, zur besseren Nachvollziehbarkeit, bei jeder ASA-Sitzung ein Protokoll erstellt werden.

ASA-Sitzung: Protokoll

Zwar gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Anfertigung eines ASA-Sitzungs-Protokolls. Allerdings erleichtert es zum einen die Umsetzung der in der Sitzung beschlossenen Maßnahmen und zum anderen die Erfolgsanalyse dieser Maßnahmen in der nächsten Sitzung. Ob ein Protokoll geschrieben werden muss, legt der Arbeitgeber vorab in seiner Geschäftsordnung fest.

Inhaltlich sollten im Protokoll sowohl die Namen der anwesenden Teilnehmer als auch die besprochenen Themen der ASA-Sitzung dokumentiert werden.

Welche Person das Protokoll schreibt, wird idealerweise in der Gründungssitzung des Arbeitsschutzausschusses festgelegt. Idealerweise ist es eine unabhängige Person, die nicht aktiv an der ASA-Sitzung teilnimmt, um sich voll und ganz auf das Protokoll konzentrieren zu können.

Wer erhält das Protokoll der ASA-Sitzung?

Diese Frage ist gesetzlich nicht genau geregelt. In jedem Fall sollten alle anwesenden Teilnehmer der ASA-Sitzung eine Kopie des Protokolls erhalten. Ob das Protokoll darüber hinaus noch anderen Personen im Unternehmen zugänglich gemacht wird (z. B. per Intranet oder Aushang), hängt von den besprochenen Themen der ASA-Sitzung ab. Hier sind ggf. entsprechende datenschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.

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Quellen: „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

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