TRGS 900: Abschnitt zu Gemischen aus Kohlenwasserstoff wurde überarbeitet
Die TRGS 900 besagt, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) auf Kohlenwasserstoffgemische mit C-Zahlen bis C14 angewendet werden müssen. Der Arbeitsplatzgrenzwert bezeichnet dabei die durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der eine gesundheitliche Beeinträchtigung von Beschäftigten ausgeschlossen werden kann.
Die betroffenen Kohlenwasserstoffgemische müssen gemäß TRGS 900 folgende Eigenschaften aufweisen:
- Siedebereich bis ca. 250 °C
- Benzolgehalt < 0,1 Gew.-%
- keine kohlenwasserstofffremden Additive als solche oder als Bestandteile in Gemischen
Welcher AGW für ein bestimmtes Kohlenwasserstoffgemisch anzuwenden ist, wird anhand der Zusammensetzung des Kohlenwasserstoffgemisches mittels der RCP-Formel berechnet. Diese Rechnung gilt für Kohlenwasserstoffgemische als UVCB-Stoffe im Sinne der REACH-Verordnung als auch für sonstige Gemische aus Kohlenwasserstoff.
Die AGW gemäß TRGS 900 gelten nicht für alle Kohlenwasserstoffgemische
Die AGW nach TRGS 900 werden auf folgende Gemische nicht angewendet:
- Gemische mit einem Benzolgehalt ≥ 0,1 Gew.-%
- Gemische aus Terpenkohlenwasserstoffen
- vegetabile Lösemittel
- andere komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische (z. B. Kühlschmierstoffe, Kraftstoffe, Schmieröle oder Korrosionsschutzflüssigkeiten).
Besonderheiten bei der Berechnung der AGW nach TRGS 900
Gemäß der TRGS 900 wird der Arbeitsplatzgrenzwert eines Kohlenwasserstoffgemisches anhand zwei Faktoren berechnet:
- Die Zusammensetzung des Gemisches unter Berücksichtigung der Massenanteile der einzelnen RCP-Gruppen und
- dem Massenanteil bestimmter Einzelkohlenwasserstoffe im Kohlenwasserstoffgemisch
Folgende Berechnungsformel gibt die ergänzte TRGS 900 vor:
Es ergeben sich jedoch Besonderheiten für folgende Fälle:
Herstellung von zwei oder mehr Kohlenwasserstoffgemischen
Für die Herstellung von zwei oder mehr Kohlenwasserstoffgemischen muss für die Beurteilung ein neuer AGW berechnet werden, indem sowohl der entsprechende Massenanteil als auch die entsprechenden nach der RCP-Formel berechneten AGW der einzelnen Kohlenwasserstoffgemische herangezogen werden.
Stoffe n-Hexan und Decahydronaphthalin
Für diese Stoffe liegen stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte vor, weshalb sie nicht unter die Gruppengrenzwerte fallen. Sie müssen mit ihrem Massenanteil und dem stoffspezifischen AGW in die Berechnungsformel einbezogen werden.
Kohlenwasserstoffe außerhalb der RCP-Gruppen
Die Kohlenwasserstoffe Pentan (alle Isomere), Benzol, Toluol, Xylol (alle Isomere), Ethylbenzol und Naphthalin werden bei der Berechnung der AGW nicht berücksichtigt. Sie werden mit ihren AGW entsprechend der TRGS 402 beurteilt und fließen in die Berechnung des Bewertungsindexes nach TRGS 420 ein. Der Stoff Benzol wird nach TRGS 910 beurteilt.
Lösemittelgemische
Werden bei der Herstellung von Lösemittelgemischen Einzel-Kohlenwasserstoffe und keine Kohlenwasserstoffgemische verwendet, sind die Stoffe mit ihren AGW entsprechend der TRGS 420 zu beurteilen und fließen in die Berechnung des Bewertungsindexes nach TRGS 420 ein.
Zusammensetzung des Kohlenwasserstoffgemisches ist nicht bekannt
Ist nicht bekannt, aus welchen Einzelbestandteilen das Kohlenwasserstoffgemisch besteht, wird für die Beurteilung der AGW für Decahydronaphthalin herangezogen. Liegen nur vereinzelt Informationen vor, können diese berücksichtigt werden. Bei der Berechnung muss aber immer die strengste Bewertung vorgenommen werden.
TRGS 903 wurde berichtigt
Auch in der TRGS 903 „Biologische Grenzwerte (BGW)“ wurde eine Änderung vorgenommen. Und zwar wurde ein neuer Eintrag zum Arbeitsstoff Chlorierte Biphenyle (Gesamt-PCB) hinzugefügt.
Einen Überblick über geänderte TRGS und ausführliche Erläuterungen zu ausgewählten Technischen Regeln finden Sicherheitsverantwortliche im Praxishandbuch „Die Gefahrstoffverordnung“. Sie erhalten mit dem Werk zusätzlich Handlungsempfehlungen sowie Arbeitshilfen für die reibungslose Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen im Betrieb.