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Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

TRGS 400: Was ist neu? – Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

© A_Bruno – stock.adobe.com

Die TRGS 400 beschreibt die korrekte Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Sie wurde zuletzt im Juli 2017 aktualisiert und enthält verschiedene Vorgaben für Arbeitgeber. Wie sollte die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 aussehen und welche Änderungen müssen Arbeitgeber seitdem beachten? Hier ein Überblick.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die TRGS 400? – Definition
  2. Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400
  3. TRGS 400: Gefahrstoffverzeichnis
  4. Geringe Gefährdung gemäß TRGS 400
  5. Geeignete Schutzmaßnahmen und Dokumentation

Was ist die TRGS 400? – Definition

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 erläutert Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV. Damit konkretisiert sie die Regelungen der Gefahrstoffverordnung bzgl. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die TRGS 400 wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt und 2017 als Neufassung veröffentlicht. Sie ersetzt die vorherige Version vom Dezember 2010.

Für Arbeitgeber enthält die TRGS 400 verschiedene Pflichten, zu denen insbesondere folgende Punkte gehören:

  • Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um Gefahren für Beschäftigte zu analysieren und Maßnahmen dagegen zu treffen.
  • Außerdem muss er dafür sorgen, dass die auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden und wirksam sind.
  • Sämtliche Erkenntnisse und Maßnahmen müssen rechtssicher dokumentiert werden.

Wie Arbeitgeber die Vorgaben der aktuellen TRGS 400 korrekt umsetzen, zeigen die folgenden Abschnitte.

Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 

Für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung i. S. d. TRGS 400 müssen alle Tätigkeiten beurteilt werden, die mit folgenden Arten von Gefährdungen verbunden sind:

  • Inhalativ (durch Einatmen)
  • Dermal (durch Hautkontakt)
  • Ooral (durch Verschlucken)
  • Physikalisch-chemisch (z. B. Brand- und Explosionsgefahr)

Zudem müssen Tätigkeiten, Arbeitsabläufe, Verfahren, Arbeits-, Betriebs- und Umgebungsbedingungen auf Gefahrenquellen geprüft werden.

Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen und bei bestimmten Anlässen durchgeführt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich Betriebs- oder Verfahrensweisen ändern oder neue Erkenntnisse bzgl. der Stoffeigenschaften vorliegen. Generell gilt, dass eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufgenommen werden darf, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde.

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Wer darf die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass die Gefährdungsbeurteilung ausschließlich von fachkundigem Personal durchgeführt wird. Die Anforderungen an die Kenntnisse einer Fachperson können je nach Branche, Betrieb und der zu beurteilenden Tätigkeit variieren und müssen nicht in einer Person vereint sein.

Erlaubte Dokumente zur Erstellung der Beurteilung

Mit der Neufassung der TRGS 400 dürfen Arbeitgeber auch Handlungsempfehlungen, Hilfestellungen Dritter oder gleichwertige Dokumente und Berichte nutzen, um sich die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu erleichtern.

Erlaubt sind folgende Dokumente: 

  • Stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS
  • Branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen
  • Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen Dritter
  • Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420

→ Achtung: Die Verwendung von Handlungsempfehlungen entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen übrigen Pflichten der TRGS 400.

Eine weitere wichtige Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung sind die Sicherheitsdatenblätter von Stoffen und Gemischen. Der Arbeitgeber muss sie auf unvollständige, widersprüchliche oder lückenhafte Angaben überprüfen und ggf. ein korrektes Sicherheitsdatenblatt beim Lieferanten anfordern. 

Bekommt der Arbeitgeber diese Informationen nicht, muss er sie selbst beschaffen. Gelingt auch das nicht, hat er Gefährdungen, zu denen keine Informationen vorliegen, als vorhanden einzustufen und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Alternativ kann er sich darauf beschränken, nur solche Stoffe und Gemische zu verwenden, für die der Lieferant Informationen bereitstellen kann.

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Mit der TRGS 400 erstellen Arbeitgeber ihre Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. (Bild: © supakitmod – stock.adobe.com)

TRGS 400: Gefahrstoffverzeichnis

Gefahrstoffe, die im Zuge der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 ermittelt wurden, müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis festgehalten werden. Dieses Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Einstufung des Gefahrstoffs nach der CLP-Verordnung oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen
  • Angaben zu den Mengenbereichen, die im Betrieb verwendet werden
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte den Gefahrstoffen ausgesetzt sein könnte 
  • Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter

Dieses Gefahrstoffverzeichnis kann als Bestandteil der Dokumentation nach Nr. 8 TRGS 400 verwendet werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Technischen Regel sind Stoffe, die als „geringe Gefährdung“ eingestuft werden.

Geringe Gefährdung gemäß TRGS 400

Die TRGS 400 stuft eine Tätigkeit als geringe Gefährdung ein, wenn einzelne Maßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichen, um Beschäftigte zu schützen. Diese Zuordnung hängt jedoch von folgenden Faktoren ab:

  • Eigenschaften des Gefahrstoffs
  • Arbeitsbedingungen
  • nur gering verwendete Stoffmenge
  • niedrigen Exposition

Demnach liegt eine Tätigkeit mit einer geringen Gefährdung liegt z. B. vor, wenn  

  1. Gefahrstoffe verwendet werden, die auch für den privaten Endverbraucher frei zugänglich sind. Und wenn diese unter haushaltsüblichen Bedingungen verwendet werden, um z. B. kleine Lackschäden mit Lackstiften auszubessern oder Klebearbeiten mit haushaltsüblichen Mengen Klebstoff durchzuführen. 
  2. geringe Mengen an Gefahrstoffen für analytische Zwecke verwendet werden. 
  3. optische Bauelemente mit Spiritus und Aceton (unter Verwendung eines Wattestäbchens) gereinigt werden. 

Bei folgenden Tätigkeiten liegt KEINE Tätigkeit mit geringer Gefährdung vor: 

  1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß TRGS 401, die die Kennzeichnung „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 1/1A/1B/1C; H314“ tragen. Wenn Hautkontakt mit diesen Stoffen nicht verhindert werden kann, wird für diese Tätigkeit von einer Gefährdung des Beschäftigten ausgegangen. 
  2. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die in engen Räumen und Behältern durchgeführt werden müssen. 
  3. Tätigkeiten mit Flüssigkeiten, die explodieren könnten. 

Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ist keine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung von Seiten des Arbeitgebers erforderlich. Zwingend notwendig können jedoch bestimmte Schutzmaßnahmen sein.

Geeignete Schutzmaßnahmen und Dokumentation

Werden bei der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen für die Beschäftigten festgestellt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen. Bei der Auswahl dieser Maßnahmen muss er § 8 GefStoffV berücksichtigen. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind in §§ 91011 und 15 GefStoffV festgehalten. Unterstützung bei der Umsetzung geben Regelwerke wie die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“. 

Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen 

Festgelegte Methoden und Fristen zur Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen müssen ebenfalls als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden, wie in der TRGS 500 beschrieben wird.  

Hinweis: Werden verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420 angewandt, gelten die dort festgelegten Maßnahmen zur Überprüfung der Wirksamkeit.  

Dokumentation 

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten dokumentieren. In welcher Form er das macht, ist ihm überlassen. Es wird jedoch empfohlen, die dokumentierten Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung langfristig aufzubewahren. 

Um alle gesetzlichen Vorgaben an das Schutzmaßnahmenkonzept erfüllen zu können, müssen Arbeitgeber und Betriebe neben der TRGS 400 auch die ihr zugrundeliegende Gefahrstoffverordnung beachten. Sie definiert grundlegende Anforderungen an den professionellen Umgang mit Gefahrstoffen.

Quelle: TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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