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In einem aktuellen Fall des BGH klagte ein Architekt gegen den Auftraggeber auf Zahlung ausstehenden Architektenhonorars. Der Auftraggeber behauptete, eine zwischen den Parteien vereinbarte Baukostenobergrenze von 600.000 € sei überschritten worden. Der Architekt hingegen argumentierte, dass vom Auftraggeber eine Kostenschätzung in Höhe von 1,2 Mio. € akzeptiert worden sei. Die spannenden Fragen: Wert trägt die Beweislast und welcher Honoraranspruch kann geltend gemacht werden? [Mehr lesen]
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