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Ein Baumangel liegt vor allem dann vor, wenn ein Bauobjekt nach der Fertigstellung nicht mit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit übereinstimmt. In diesem Fall hat der Bauherr als Auftraggeber das Recht zur Nachbesserung durch das verantwortliche Bauunternehmen. Um Mängelansprüche geltend zu machen, muss sich der Bauherr an die gesetzlichen Vorgaben zum Baumangel halten und wissen, wie lange die dazugehörigen Verjährungsfristen andauern. [Mehr lesen]
Plant der Bauherr ein Bauvorhaben, erbringt die Bauleistung aber nicht selbst, muss er weitere Personen engagieren, die die notwendigen Arbeiten verrichten. Für das geplante Vorhaben kann der Bauherr z. B. einen Generalunternehmer beauftragen. Um rechtssicher zu arbeiten, ist ein Generalunternehmervertrag zwischen Bauherr und Generalunternehmer sinnvoll. Für den Vertragsabschluss sollten beide Parteien wissen, welche Inhalte sie im Vertrag behandeln sollten und an welche rechtlichen Regelungen sie sich halten müssen. [Mehr lesen]
Bauunternehmen sind als Werkunternehmer nach § 633 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, ein geplantes Bauvorhaben für ihren Auftraggeber frei von Sach- und Rechtsmängeln zu errichten. Stimmen am Ende die vertraglich festgelegte und tatsächlich ausgeführte Bauleistung nicht überein, kann der Auftraggeber anhand einer Beschaffenheitsvereinbarung ggf. Ansprüche für die Baumängel gegenüber dem Bauunternehmen geltend machen. Dafür muss der Auftraggeber verschiedene Voraussetzungen erfüllen und gesetzliche Vorschriften beachten. [Mehr lesen]
Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass das bisherige Bewertungsrecht hinsichtlich der Grundsteuer verfassungswidrig ist, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Grundsteuer reformiert. Neben einem neuen Bewertungsverfahren ist die Baulandmobilisierung baureifer Grundstücke mittels einer neuen Grundsteuer C wesentlicher Bestandteil der neuen Regelungen. [Mehr lesen]
Der Bauleiter ist verpflichtet, ein beauftragtes Bauwerk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Gelingt das nicht, haftet er dafür, auch wenn er auf Anweisung des Auftraggebers gehandelt hat. Denn als Fachmann darf er den Auftrag nicht gedankenlos umsetzen. In welchen Fällen der Architekt noch haftbar gemacht werden kann. [Mehr lesen]
Das „Baustellenhandbuch VOB und BGB““ bietet unter Schlagwörtern von „A“ bis „Z“ die Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um die Ausführung von Bauprojekten. Jetzt informieren!