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Bau und Immobilien

Ladesäulenverordnung – wann ist ein Ladepunkt öffentlich?

© embeki – stock.adobe.com

Wenn es um Elektromobilität geht, stellt sich stets die Frage nach einer flächendeckenden Erweiterung des Ladesäulennetzes. Damit soll das bisher größte Hindernis bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs behoben werden – die Reichweite. Um täglich einen optimalen, reibungs- und gefahrlosen Ablauf an der E-Ladesäule zu ermöglichen, wurde die Ladesäulenverordnung von 2016 grundlegend erweitert. Was müssen Betreiber wissen? Welche Fristen zur Umsetzung gibt es? Was ändert sich mit der Novellierung der Ladesäulenverordnung (LSV) zum 02.11.2021?

Inhaltsverzeichnis

  1. Ladesäulenverordnung 2021, welche Änderungen gibt es?
  2. Was ist neu an der Ladesäulenverordnung 2021?
  3. Was müssen Betreiber von Ladeparks beachten?
  4. Ladesäulen in Quartieren
  5. Fazit

Ladesäulenverordnung 2021, welche Änderungen gibt es?

Die novellierte Ladesäulenverordnung (LSV) oder "Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge" gilt primär als Harmonisierung mit der EU-Richtlinie 2014/94 (AFID, Alternative Fuel Infrastructure Richtlinien) und Umsetzung in nationales Recht. Im Detail werden verbindliche Standards für Stecker, Steckdosen und Fahrzeugkupplungen bei öffentlichen Ladepunkten festgesetzt.

Zusätzlich ist es Ziel der Ladesäulenverordnung, verbindliche Mindeststandards mit langfristiger Sicherheit zu liefern und damit die Elektromobilität weiter voranzutreiben.

Die Verordnung ist Teil des im November 2019 vorgelegten "Masterplan Ladeinfrastrukt" der Bundesregierung und soll maßgeblich die Energiewende und Klimafreundlichkeit bis 2030 unterstützen.

Grundlegender Gedanke der E-Ladesäulen-Verordnung ist aber auch die Verbraucherfreundlichkeit. Was müssen Betreiber von öffentlichen E-Stromtankstellen beachten und das bis spätestens zum Ende der Übergangsfrist am 01.07.2023?

Was bedeutet "öffentlich zugänglich"?

Ein öffentlicher Ladepunkt liegt dann vor, wenn er sich entweder direkt im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem, aber frei zugänglichen Grund befindet. Frei zugänglich umfasst rechtlich nur das Betreten oder die Nutzung, für die es keiner Erlaubnis bedarf. Oder anschaulicher: Nur weil eine Wallbox oder Ladesäule ohne Hürde benutzt werden könnte, wird dennoch die Erlaubnis des Besitzers für das Aufladen des E-Fahrzeugs benötigt – somit fällt dies unter nicht öffentlich zugängliche Ladesäulen.

Was sind nicht öffentlich zugängliche Ladesäulen?

Nich öffentlich zugängliche Räume dürfen nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden. Das wird u. a. durch Zugangsbeschränkungen wie Schlüssel und Passwörter geregelt.

Die Ladesäulenverordnung besitzt im Gegensatz zu Gesetzen keine Alleingültigkeit, sondern die darin aufgeführten Anforderungen an die technische Sicherheit greifen nur in Kombination mit § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes.

Was ist neu an der Ladesäulenverordnung 2021?

Im Fokus der Ladesäulenverordnung steht die „bedarfsgerechte, nutzerfreundliche und interoperable Ladeinfrastruktur". Wobei das Schlagwort „Bedarf“ hierbei nicht weiter definiert wird, sondern die allgemeinen Anforderungen an die Elektromobilität und das Aufladen von E-Fahrzeugen beschreibt.

Nach § 3 LSV muss eine Ladesäule bei Normalladepunkten mit Wechselstrom (AC) über eine Steckdose oder Kupplung des Typ nach der DIN EN 62196-2 ausgestattet sein – Gleiches gilt für den Aufbau von Schnellladepunkten mit Wechselstrom.

Beim Aufbau von Ladepunkten, an denen das Laden mit Gleichstrom (DC) vollzogen wird, müssen mindestens Kupplungen des Typs Combo 2 nach DIN EN 62196-3 vorliegen.

Hier die wichtigsten Punkte der Novelle auf einen Blick:

 ✓ Ab 1. Juli 2023 müssen neu errichtete Ladepunkte über ein Informationssystem verfügen, dass Standort, Belegungsstatus und Betriebsbereitschaft übermittelt.
 ✓ Bei öffentlichen Ladepunkten muss der Betreiber direkt an der Station oder in unmittelbarer Nähe den bargeldlosen Zahlungsvorgang ermöglichen.
 ✓ Die Errichtung von Normalladepunkten mit festem Ladekabel wird zugelassen und für Nutzfahrzeuge erweitert.
✓  Die Anzeigepflicht für neu errichtete Ladesäulen besteht spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme – anstelle von vier Wochen vor Aufbau.

Wichtig: diese Vorgaben besitzen für kabellos und induktiv betriebene Ladepunkte keine Gültigkeit.

Ladesäulenverordnung: Wie unterscheiden sich Normal- und Schnellladen voneinander?

Beim Laden von E-Fahrzeugen sind die Stromleistung der Ladesäule und die Aufnahmefähigkeit der Batterie die wichtigsten Faktoren. An Schnellladesäulen wird mit Gleichstrom geladen. An Wechselstrom-Säulen, wie der privaten Wallbox oder der öffentlichen Ladesäule, findet das Normalladen statt – hierbei muss der Wechselstrom aus dem Stromnetz erst in Gleichstrom umgewandelt, um in der Batterie gespeichert zu werden. Dafür ist nicht jedes E-Fahrzeug ausgelegt – ein bislang großer Nachteil von Plug-in-Hybriden beispielsweise ist es, dass sie meist nicht für eine Schnellladung geeignet sind.

Dabei liegen alle Ladeleistungen bis zu 22 Kilowatt im Bereich des Normalladens. Die Schnellladesäulen hingegen variieren meistens in Größenordnungen zwischen 50 und 350 Kilowatt. 

Ladesaulenverordnung-Ladekabel-Forum-Verlag-Herkert-GmbH
Unterschiedliche Steckdosen für unterschiedliche Leistung – die Ladesäulenverordnung versucht zu vereinheitlichen und gleichzeitig sicherheitskonform zu bleiben.
 © Ralf Geithe – stock.adobe.com

Was müssen Betreiber von Ladeparks beachten?

Bei Inbetriebnahme von Ladesäulen muss die Struktur und der Aufbau einzelner Module der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) gemeldet werden (§ 4 Ladesäulenverordnung). Die wichtigen Punkte hierfür sind:

  • Informationen müssen mindestens vier Wochen vor Baubeginn erteilt werden
  • Bei Außerbetriebnahme unverzüglich nach Abschaltung der Anlage
  • Nachweis über die Garantie der technischen Anforderungen an Schnellladepunkten

Sollten Unternehmen vor Inkrafttreten der novellierten Ladesäulenverordnung am 01.01.2022 bereits Ladesäulen betrieben haben, müssen in Rahmen der Nachweispflicht die o.g. Punkte zeitnah nachgemeldet werden.

Zusätzlich soll zukünftig das sogenannte „ad-hoc-Laden", ohne Ladekarte oder vorherige Registrierung beim Anbieter und ohne Vertrag bei allen Ladesäulen ermöglicht werden.

Mit Elektro-Quartierhubs, speziellen Parkhäuser und zunehmender Anzahl an Ladesäulen in Quartieren, verändert sich die Elektromobilität der Stadt – um dieses rasante Wachstum sicher und benutzerfreundlich zu gestalten, wurde die Ladesäulenverordnung novelliert.

E-Ladesäulen in Quartieren

Beim Neubau oder Bauen im Bestand werden derzeit umweltfreundliche und nachhaltige Mobilitätskonzepte berücksichtigt. Seit März 2021 verpflichtet das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zum Aufbau von Ladeinfrastruktur. Spannend wird an dieser Stelle der Umgang mit spezifischen Aspekten der Ladesäulenverordnung: Bei privaten Garagenstellplätzen ist die Rechtslage eindeutig, da sich nur ein bestimmter Personenkreis Zugang zur Ladevorrichtung verschaffen kann. Somit kann die Ladeinfrastruktur unterschiedliche Formen annehmen: Steckdose, Wallbox oder Elektrohub.

Bei geplanter Ladeinfrastruktur auf öffentlichen Parkplätzen außerhalb des Gebäudes hingegen greifen die Regeln der Ladesäulenverordnung.

Fazit

Neben technischen Standards enthält die Ladesäulenverordnung insbesondere eine Stecker-Normung und die Anforderung an öffentliche Ladeanlagen. Diese Anforderung an öffentliche E-Ladesäulen muss bis spätestens zum 01.07.2023 von allen Anbietern umgesetzt werden.

Zusätzlich müssen Betreiber ihren E-Ladesäulen-Bestand großflächig rezertifizieren und externe Zahlungsdienstleister integrieren. Aus all den genannten Gründen bleibt abzuwarten, ob nach der Übergangsfrist bis Mitte 2023 öffentliche E-Ladesäulen wirtschaftlich tragbar sind. Dennoch wurde mit der LSV der sichere interoperable Aufbau und Betrieb öffentlicher Ladesäulen geregelt, der die geforderten branchenübergreifenden Nutzungsmöglichkeiten einführt.

Quellen:QUARTIER, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesregierung, Bundesnetzagentur

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