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Datenschutz und IT

Geoblocking ist in der EU verboten: Das müssen Betreiber von Online-Shops wissen

© phonlamaiphoto – stock.adobe.com

Die Europäische Kommission will den Handel in Europa öffnen und hat deshalb ein Verbot des ungerechtfertigten Geoblockings beschlossen. Seit dem 3. Dezember 2018 dürfen Händler ausländische Kunden innerhalb der EU nicht mehr benachteiligen. Vor allem Betreiber von Online-Shops müssen bis dahin noch einige Anpassungen vornehmen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Geoblocking: Was ist das?
  2. Was dürfen Online-Händler seit Dezember 2018 nicht mehr?
  3. Was müssen Betreiber von Online-Shops jetzt tun?
  4. Bußgeld für Geoblocking

Geoblocking: Was ist das? 

Geoblocking ist eine technische Maßnahme, die insbesondere im Online-Handel eingesetzt wird, und sorgte vor der Geoblocking-Verordnung im Jahr 2018 dafür, dass Kunden aus unterschiedlichen EU-Staaten unterschiedliche Internetinhalte angeboten bekamen.

Zusammenfassend verbirgt sich dahinter die Technik, Webinhalte oder z. B. Shoppingseiten für bestimmte Regionen zu sperren oder deren Aufruf nur in einigen Ländern zuzulassen. Anhand der IP-Adresse weiß der Händler, in welchem EU-Mitgliedstaat sich der Kunde befindet und passt sein Angebot dementsprechend an – samt Restriktionen und länderspezifischem Produkt-Portfolio. Damit werden Kunden eines anderen europäischen Mitgliedstaates aufgrund ihres Wohnortes, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Niederlassung anders behandelt als z. B. einheimische Kunden. Und darin sah der Europäische Rat eine Form der Diskriminierung.

→ Vor der Geoblocking-Verordnung konnten Händler für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund ihrer Herkunft den Zugang zu einer Internetseite blockieren oder sie auf eine andere Website mit schlechteren Konditionen umleiten.  

Diesem Vorgehen hat die Europäische Kommission mit der Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.02.2018) ein Ende gesetzt. Ab dem 3. Dezember 2018 gilt für Online-Händler das Gleiche wie für den stationären Handel: Alle Kunden innerhalb der Europäischen Union müssen gleichbehandelt werden. 

Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung 

Die Geoblocking-Verordnung gilt im Verhältnis zu Verbrauchern, also B2C. Im Bereich B2B findet das Verbot des Geoblockings nur dann Anwendung, wenn Waren ausschließlich zur Endnutzung und nicht zum Weiterverkauf erworben werden. 

Das Verbot des Geoblockings gilt nicht für 

  • soziale Dienstleistungen
  • Finanzdienstleistungen (z. B. Versicherungen, Kredite) 
  • Gesundheitsdienstleistungen (z. B. Bereitstellung von Arzneimitteln)
  • Verkehrsdienstleistungen (ausgeschlossen Autovermietung)
  • audiovisuelle und urheberrechtlich geschützte Dienstleistungen (z. B. Streaming von Filmen, E-Books etc.) 

Was dürfen Online-Händler ab Dezember 2018 nicht mehr? 

Betreiber von Online-Shops müssen also das Geoblocking EU-weit abschalten und ihre Kunden grenzübergreifend gleich behandeln. Demnach gilt für sie: 

  • Sie dürfen den Zugang von Kunden nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Kunden sperren oder beschränken. Eine Sperrung über IP-Adressen (Routing) wird damit ausgeschlossen. 
  • Ebenfalls verboten ist eine Weiterleitung des Kunden auf eine andere Benutzeroberfläche, z. B. aus einem spanischen Shop auf eine deutsche Website, auf der dasselbe Produkt zu einem höheren Preis angeboten wird. Das gilt auch dann, wenn der Shop-Betreiber mehrsprachige Varianten seines Shops anbietet. 
    • Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht, wenn der Kunde diesen Vorgang durch seine Zustimmung erlaubt (opt-in). Voraussetzung ist, dass der Kunde die ursprüngliche Website weiterhin problemlos aufrufen kann. 
    • Eine weitere Ausnahme von dieser Regelung ergibt sich, wenn die Sperrung oder Weiterleitung erfolgt, um rechtliche Anforderungen (z. B. Urheberrecht) zu erfüllen. Das muss der Shop-Betreiber dem Kunden jedoch erläutern. 
  • Online-Händler müssen ihre Waren und Dienstleistungen an alle Kunden zu den gleichen Liefer- und Zahlungsbedingungen verkaufen. Diese Regelung betrifft insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ein deutscher Händler z. B., der in seinem Shop eine bestimmte Kreditkartenmarke für die Zahlung über seinen Shop akzeptiert, muss die Karte auch dann annehmen, wenn diese in Österreich ausgestellt wurde. 

Das müssen Online-Händler NICHT tun 

  • Die Verordnung zum Verbot des Geoblockings verpflichtet Online-Händler nicht, ihre Waren und Dienstleistungen aktiv in ganz Europa anzubieten. Sie müssen ihren Shop also nicht vielsprachig gestalten und sämtliche Rechtsvorschriften (je nach Mitgliedstaat) berücksichtigen. 
  • Der Händler muss zwar allen Kunden die gleichen Kaufbedingungen anbieten, das heißt aber nicht, dass das per se die Lieferung ins Ausland einschließt. Dazu ist der Händler nicht verpflichtet. Für ihn besteht vielmehr die Möglichkeit, die Zustellung auf eine Lieferadresse innerhalb eines Mitgliedstaats zu beschränken, oder dass der Kunde die Ware selbst abholt oder die Abholung selbst organisiert.  
  • Der Händler hat weiterhin die Möglichkeit, nur bestimmte Zahlungsmittel zu akzeptieren – unter der Voraussetzung, dass zumindest ein kostenfreies Zahlungsmittel darunter ist.
  • Für Händler, die ausschließlich Waren und Dienstleistungen anbieten, die dem Urheberrecht oder anderen Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums unterliegen, gilt nicht die Verordnung zum Geoblocking, sondern die Portabilitätsverordnung, die seit dem 1. April 2018 anzuwenden ist.

Streaming ohne Geoblocking   

Das Streamen ohne Geoblocking ist bereits seit April 2018 möglich. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erklärt das Wichtigste dazu im Video. 


Quelle: Tiemo Wölken, YouTube 

Was müssen Betreiber von Online-Shops jetzt tun? 

Um sicherzustellen, dass die eigenen Dienstleistungen mit den Vorschriften vereinbar sind, müssen Online-Händler Folgendes beachten: 

  • Das automatische Routing sowie technische Zugangssperren für ausländische Kunden dürfen nicht existieren. Der Kunde kann also auf die Website zugreifen, unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er sich gerade befindet. 
  • Kunden um ihre Zustimmung bitten, falls sie doch auf eine andere Variante des Shops umgeleitet werden müssen. Länderspezifische Websites sind erlaubt, solange es dem Kunden freisteht, zwischen ihnen zu wechseln und auf der Website seiner Wahl zu deren Bedingungen zu bestellen.
  • Allen Kunden ermöglichen, ihre Anschrift unabhängig von Wohnort und Nationalität einzugeben. Was nicht heißt, dass der Händler ins Ausland liefern muss. 
  • Kunden mit Kredit- oder Debitkarten, die zu einem Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat gehören, nicht ablehnen. 

Das Verbot des Geoblockings ist jedoch nicht das Einzige, das Shop-Betreiber in diesem Jahr beschäftigt. Noch immer sind viele mit der Umsetzung der DSGVO und des BDSG-neu beschäftigt. Um ihre Online-Shops auf das geforderte Datenschutz-Niveau zu bringen, wurde die „Dokumentenmappe: Datenschutz für Internetauftritt & Online-Shop“ entwickelt. Die sofort einsetzbaren Vorlagen in diesem Werk werden fortlaufend erweitert und aktualisiert. 

Bußgeld für Geoblocking

Kommt es zu Verstößen gegen die Geoblocking-Verordnung kann die Bundesnetzagentur ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen.

Zusätzliche Abmahnungen können durch weißungsbefugte Verbände oder auch Mitbewerber stattfinden.

Quellen: „Dokumentenmappe: Datenschutz für Internetauftritt & Online-Shop“, Geoblocking: Beseitigung der Hindernisse für den elektronischen Handel in der EU - Consilium (europa.eu)

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