Elektrofachkraft nach DGUV Vorschriften
Eine Elektrofachkraft muss gem. § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschriften 3 und 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- eine fachliche Ausbildung,
- Kenntnisse und Erfahrungen sowie
- Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen mitbringen,
um die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen zu können.
Die fachliche Qualifikation wird in der Regel durch einen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nachgewiesen (z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrofacharbeiter oder -geselle). Der Begriff Elektrofachkraft ist somit ein Oberbegriff für die Summe der elektrotechnischen Berufe.
Neben diesem „klassischen Weg“ der elektrotechnischen Berufsausbildung kann der Status als Elektrofachkraft durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis sowie einer erfolgreichen Überprüfung durch eine Elektrofachkraft erworben werden.
Pflichten einer Elektrofachkraft
Jede Elektrofachkraft ist verpflichtet,
- ihre Fachkunde auszubauen,
- ihren Kenntnis- und Erfahrungsstand durch regelmäßige Weiterbildungen zu aktualisieren und
- diesen ihrem eigenen Tätigkeitsprofil anzupassen.
Befähigte Person nach BetrSichV und TRBS
Wer als Elektrofachkraft gemäß § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und TRBS 1203 „Befähigte Person“ über folgende Qualifikationen verfügt, erfüllt die Anforderungen an eine befähigte Person für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel:
- Eine für die vorgesehene Prüfaufgabe adäquate Berufsausbildung (elektrotechnische Berufsausbildung, abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder für die Prüfaufgabe ausreichende elektrotechnische Qualifikation).
- Eine mindestens einjährige Berufserfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrotechnischen Arbeitsmitteln oder Anlagen.
- Eine zeitnahe, im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen stehende berufliche Tätigkeit.
Hinweis: In der Praxis wird eine abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung häufig mit der Berechtigung zur Prüfung elektrotechnischer Arbeitsmittel gleichgesetzt. Dies ist allerdings falsch, da gemäß § 14 der BetrSichV lediglich befähigte Personen prüfberechtigt sind. Denn die notwendige Prüferfahrung wird nicht zwangsläufig durch die Berufsausbildung und die berufliche Tätigkeit erworben.
Typische Prüfaufgaben
Typische Prüfaufgaben, die eine Befähigung gemäß BetrSichV/TRBS 1203 erfordern, sind u. a.
- Prüfung der ordnungsgemäßen Montage und sicheren Funktion von Arbeitsmitteln
- Prüfung von Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen (z. B. Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Nichtbenutzung der Arbeitsmittel, Naturereignisse)
- Prüfung von Arbeitsmitteln nach Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten
Unterschied: Elektrofachkraft und befähigte Person
Der Unterschied zwischen einer befähigten Person gemäß § 14 BetrSichV und einer Elektrofachkraft besteht darin, dass die befähigte Person lediglich als Prüfer von Arbeitsmitteln und ggf. von überwachungsbedürftigen Anlagen definiert ist.
Die Elektrofachkraft nach § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschriften 3 bzw. 4 darf darüber hinaus sowohl elektrische Anlagen als auch elektrische Betriebsmittel errichten, ändern, betreiben und instand halten.
Egal ob Elektrofachkraft oder befähigte Person – elektrotechnisches Personal muss vom Arbeitgeber jährlich über die Gefahren im Umgang mit elektrischen Geräten und Anlagen unterwiesen werden. Zuständige Fachkräfte ersparen sich mit der „Unterweisungs-DVD: Sicheres Arbeiten mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ die aufwendige Vorbereitungszeit.
Quelle: „Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“