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Gesundheitswesen und Pflege

WBVG: Wann dürfen Pflegeeinrichtungen eine Sicherheitsleistung verlangen?

© Sandor Kacso – stock.adobe.com

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs besagt, dass Pflegeeinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheitsleistungen, z. B. in Form einer Kaution, verlangen dürfen. Und das, obwohl § 14 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ein Kautionsverbot gegenüber Pflegebedürftigen vorsieht. Wie passt das zusammen?

Wann gilt das Kautionsverbot gemäß § 14 WBVG nicht?  

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) besagt in § 14 Abs. 4, dass Unternehmer von Verbrauchern, die Leistungen nach § 42 oder § 43 SGB XI (Kurzzeitpflege bzw. vollstationäre Pflege) beziehen, keine Sicherheitsleistungen verlangen dürfen. Dies gilt laut aktuellem BGH-Urteil (Urteil vom 05.04.2018, Az. III ZR 36/17) jedoch nur für Pflegeeinrichtungen, die eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI mit dem Sozialleistungsträger besitzen und somit gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Heimbewohners abgesichert sind.

Pflegesatzvereinbarung und Kostenerstattungsvereinbarung 

Vollstationäre und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen dagegen, die keine Pflegesatzvereinbarung, sondern eine Kostenerstattungsvereinbarung gemäß § 91 SGB XI abgeschlossen haben, dürfen laut BGH auch eine Sicherheitsleistung verlangen. Der Heimbewohner werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt, wie es die klagende Verbraucherzentrale bemängelte. 

Dies betrifft insbesondere Wohn- und Betreuungsvereinbarungen mit Personen, die keine Leistungen im Rahmen der §§ 42 oder 43 SGB XI erhalten, also sog. Selbstzahler

Individueller Wohn- und Betreuungsvertrag   

Dasselbe gilt für Personen, die Leistungen nach SGB XII beziehen. § 14 WBVG greift also auch dann nicht, wenn Heimbewohner auf die ihnen eventuell zustehende Sachleistung nach § 43 SGB XI verzichten, um einen individuellen Wohn- und Betreuungsvertrag gemäß § 91 Abs. 1 SGB XI mit der Einrichtung abschließen zu können. In diesem Vertrag kann der Heimträger mit dem Heimbewohner vereinbaren, dass dieser eine Kaution für die Überlassung von Wohnraum zu zahlen hat.

Warum gibt es die Ausnahmen von § 14 Abs. 4 WBVG? 

Der ursprüngliche Zweck des § 14 WBVG spricht selbst für dieses Auslegungsverhältnis. Denn wenn der Leistungsträger auf eine Vergütungsvereinbarung verzichtet und sich für die Kostenerstattungsvereinbarung entscheidet, ändert sich die Abrechnungsmodalität: Die Pflegeeinrichtung rechnet dann nicht mit der Pflegekasse ab, sondern direkt mit dem Heimbewohner. Somit besitzt er keinen Direktanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger, der ihn im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Heimbewohners absichert.

Nach § 14 WBVG soll aber die Erbringung einer Sicherheitsleistung nur für den Fall eingeschränkt werden, dass der Träger der Einrichtung einen Anspruch gegen einen solventen Dritten (Pflegekasse) hat. Das WBVG spricht Pflegeeinrichtungen also die Möglichkeit zu, Sicherheiten für die Erfüllung der Pflichten aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag zu verlangen. Diese Sicherheiten sind wie eine mietrechtliche Kaution zu verstehen.

Vollstationäre und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen sollten von dieser Möglichkeit auch im Hinblick auf die MDK-Prüfung Gebrauch machen. Denn die Sicherstellung dessen, dass eine Pflegeeinrichtung nicht auf den ihr entstandenen Kosten sitzenbleibt, ist Teil der Qualitätssicherung in der Pflege.

Grundlagen zur Kaution nach WBVG 

Sind die Voraussetzungen für die Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Heimbewohner erfüllt, gelten diesbezüglich folgende Grundsätze, die in § 14 WBVG geregelt sind: 

  • Die Pflegeeinrichtung darf nur Sicherheiten verlangen, sofern der Vertrag zwischen Pflegeheim und Heimbewohner die Überlassung von Wohnraum betrifft. 
  • Dem Heimbewohner muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die geforderte Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu erbringen. 
  • Der Leistungsträger ist verpflichtet, die Kaution bei einem Kreditinstitut zum marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Heimbewohner zu.   

Quelle: „Die MDK-Prüfanleitung“

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