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"Impfpflicht Gesundheitswesen: Empfohlene und vorgeschriebene Impfungen für Beschäftigte"


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Gesundheitswesen und Pflege

Impfpflicht Gesundheitswesen: Empfohlene und vorgeschriebene Impfungen für Beschäftigte

© Framestock – stock.adobe.com

Beschäftigte im Gesundheitswesen unterliegen besonderen Impfpflichten gegen bestimmte Viren, Infektionskrankheiten usw. So gehörte bis Ende 2022 auch eine Corona-Impflicht für das Gesundheitswesen dazu. Diese Regelung läuft jedoch zum Jahresende aus. Allerdings gelten weiterhin andere Impfpflichten, die die Mitarbeitenden mit entsprechenden Nachweisen belegen müssen. Hier ein Überblick.

Welche Impfungen sind Pflicht im Gesundheitswesen?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt und fordert bestimmte Impfungen für das Gesundheitswesen. Damit sollen sowohl die behandelten Patienten als auch das Pflegepersonal selbst geschützt werden. Hierzu gibt das Robert Koch Institut (RKI) eine Risikobewertung ab, die zeigt, wie hoch das Infektionsrisiko zwischen Patienten und Beschäftigten ist. Daraus lassen sich Rückschlüsse ziehen, welche Schutzimpfungen im jeweiligen Arbeitsumfeld erforderlich sind.

Neben den allgemein empfohlenen Schutzimpfungen sollten Angestellte im Gesundheitswesen folgende Impfungen aufweisen:

Vorgeschriebene Impfungen Empfohlene Impfungen
  • Masern, Mumps, Röteln (MMR)
  • Varizellen
  • Influenza
  • Pertussis
    → alternativ: Expositionsprophylaxe

Daneben empfiehlt die STIKO medizinischem Personal eine Impfung gegen Hepatitis B. Das gilt insbesondere für solches Personal, das regelmäßig Kontakt mit Körperflüssigkeiten von Patienten hat. Falls nicht bereits im Säuglings- oder Kleinkindalter erhalten, sollte die Impfung spätestens vor Berufsbeginn im Gesundheitsbereich erfolgen.

Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie stand auch eine Impfpflicht gegen COVID-19 immer wieder im Zentrum politischer Diskussionen. Nun hat die Bundesregierung eine solche Corona-Impfpflicht im gesamten Gesundheitswesen beschlossen.

Corona-Impfpflicht: FAQ zu aktuellen Vorgaben

Um die COVID-19-Pandemie weiter einzudämmen, galt vom 16.03.2022 bis 31.12.2022 eine Corona-Impfpflicht für das gesamte Personal im Gesundheitswesen. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Sie müssen jedoch ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass diesem Umstand bestätigt.

Der folgende Abschnitt beantwortet die wichtigsten Fragen zur neuen Impfpflicht.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Von der Impfpflicht betroffen sind Arbeitgeber und Mitarbeitende in folgenden Einrichtungen:

  • Krankenhäuser
  • Tageskliniken
  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Entbindungseinrichtungen
  • vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit medizinischen Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen
  • Rettungsdienste
  • sozialpädiatrische Zentren
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
  • voll- und teilstationären Pflegeheime für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen
  • ambulante Pflegedienste und weitere Unternehmen mit vergleichbaren Dienstleistungen im ambulanten Bereich

Dazu kommen ehrenamtliche Mitarbeitende in diesen Bereichen sowie Hausmeister und externe Dienstleister, etwa Friseurinnen und Friseure. Sie dürfen die o. g. Einrichtungen nicht ohne einen passenden Nachweis betreten. Außerdem drohen Konsequenzen im Arbeitsrecht.

Konsequenzen bei Nicht-Impfung

Wer von den Betroffenen bis Mitte März nicht nachweisen kann, dass er oder sie gegen COVID-19 geimpft oder vollständig genesen ist und auch kein entsprechendes Attest besitzt, für den gilt ein Arbeitsverbot. Selbiges tritt in Kraft, falls Zweifel bestehen, dass der Nachweis für die Impfung oder Genesung echt ist.

In beiden Fällen greift die Meldepflicht des IfSG für die Einrichtungsleitung, durch die sie zunächst das zuständige Gesundheitsamt informieren muss. Dieses entscheidet, welche Sanktionen der beschäftigten Person verhängt werden. Möglich sind Bußgeldzahlungen, Lohnausfälle oder ein komplettes Arbeits- bzw. Betreuungsverbot.

Unklar ist bisher noch, ob eine beschäftigte Person eine Lohnfortzahlung erhält oder von der Arbeit freigestellt wird, wenn sie nach dem 15.03.2022 keinen Nachweis hat und das Gesundheitsamt erst noch über die konkreten Sanktionen entscheiden muss. Für diesen Zeitraum macht das IfSG bislang keine konkreten Angaben.

Corona-Impfpflicht-Gesundheitswesen-Forum-Verlag-Herkert-GmbH

Wer ab dem 16.03.2022 keinen gültigen Nachweis hat, kann nicht mit einer Lohnfortzahlung rechnen. Ggf. drohen auch Bußgelder ohne ein generelles Arbeitsverbot, bis ein entsprechender Nachweis vorliegt. (Bild: © Stockfotos-MG – stock.adobe.com)

Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Die Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen läuft voraussichtlich zum 01.01.2023 aus. Bis dahin gilt noch die Regelung des § 20a IfSG, die jedoch nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios aus Kreisen des Bundesgesundheitsministeriums nicht verlängert werden soll.

Als Begründung für diesen Schritt nannte Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), dass die Impfung aufgrund der neuen Virusvariante BQ.1.1. weniger davor schütze, das Virus zu übertragen. Damit falle eine Begründung für die Impfpflicht für medizinisches Personal weg, so Lauterbach.

Gibt es eine Pflicht zum Boostern?

Die sog. „Booster-Impfung“ bzw. Auffrischungsimpfung ist, wenn auch nur indirekt, ebenfalls Bestandteil der Corona-Impfpflicht: Alle Angestellten müssen ihren gültigen Immunitätsnachweis, den sie ab Mitte März benötigen, nach spätestens sechs Monaten erneuen lassen. Dann ist eine erneute Impfung notwendig und auch der Virenschutz nach einer Genesung wird nur so lange als Alternative anerkannt. Um auch nach Ablauf ihres derzeitigen Zertifikats einen gültigen Impfnachweis zu besitzen, müssen sich die Beschäftigten im Rahmen der Impfpflicht einer Booster-Impfung unterziehen. Nur so entgehen sie möglichen Sanktionen.

Mit der Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen kommen jedoch auch zusätzliche Hürden auf die Einrichtungen selbst zu. 

Geänderte Vorgaben für Einrichtungen und Arbeitgeber

Arbeitgeber im Gesundheitsbereich müssen darauf achten, den Impfstatus datenschutzkonform zu dokumentieren. Außerdem müssen sie wissen, welche Regelungen zur Entgeltfortzahlung gelten, wenn eine beschäftigte Person nicht geimpft oder genesen ist. Falls eine Einrichtungsleitung dem Gesundheitsamt nicht melden, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin nicht geimpft oder genesen ist, drohen auch der Einrichtung Bußgelder

Um auch das eigene Personal für den Datenschutz zu sensibilisieren, besonders in Zeiten von Corona, helfen die fertigen Schulungsvideos und Unterweisungen aus dem „Datenschutz-Paket für das Gesundheitswesen“. Damit sparen sich Arbeitgeber die Zeit, die Beschäftigten selbst zu datenschutzrechtlichen Grundlagen aufzuklären.

Dazu kommen regelmäßige Kontrollen durch staatliche Behörden, die neben dem Datenschutz und den Corona-Auflagen auch das Hygienemanagement sowie den Umgang mit Medizinprodukten in der Einrichtung prüfen. Um diesen Untersuchungen gewappnet zu sein, gibt es die Formularsammlung „Gut vorbereitet auf behördliche Kontrollen im Gesundheitswesen“. Darin sind praktische Arbeitshilfen enthalten, mit denen sich die Einrichtungen schnell und unkompliziert auf Überprüfungen vorbereiten können.

Quellen: „Merkblatt Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen“, mdr.debundesgesundheitsministerium.de, rki.de

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Corona Gesundheit Impfung

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