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"Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV): Ein Leitfaden für Unternehmen?"


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Energie und Umwelt

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV): Ein Leitfaden für Unternehmen?

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), ein zentraler Bestandteil des deutschen Abfallrechts, regelt die Entsorgung von Abfällen aus gewerblichen und industriellen Tätigkeiten. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Umweltbelastung durch Abfälle zu minimieren – sie richtet sich vor allem an Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle. In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte der Gewerbeabfallverordnung und deren Auswirkungen auf Unternehmen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Gewerbeabfallverordnung?
  2. Kernziele der GewAbfV
  3. Wichtige Bestimmungen der GewAbfV
  4. Schlüsselrolle: Gebäudereinigungsunternehmen
  5. "Mindestens eine Mülltonne" – § 7 Abs. 2 GewAbfV
  6. Gewerbeabfallverordnung: Auswirkungen auf Unternehmen
  7. Handlungsempfehlungen für Abfallaufbereitungs- und Entsorgungsanlagen basierend auf GewAbfV
  8. Fazit

Was ist die Gewerbeabfallverordnung?

Die Gewerbeabfallverordnung, kurz GewAbfV oder offiziell „Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“, ist eine rechtliche Vorgabe zur Abfallsammlung und Entsorgung in Deutschland. Darunter fallen auch die Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Arztpraxen, Verwaltungen, Schulen oder Pflegeheimen. Dementsprechend fällt jeglicher Abfall, der aus privaten Haushalten stammt, nicht unter die GewAbfV.

→ Die Gewerbeabfallverordnung trat zuletzt in ihrer überarbeiteten Form im August 2017 in Kraft und brachte signifikante Änderungen für die Abfallwirtschaft und die betroffenen Unternehmen, aber auch speziell für die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen, mit sich.

Sie ist damit eine dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) untergeordnete rechtliche Anweisung. D. h. dass trotz Wirksamkeit der GewAbfV dennoch die „fünfstufige Abfallhierarchie“ gemäß § 6 Abs. 1 KrWG beachtet werden muss:

  • Stufe 1: Abfälle sind grundsätzlich zu vermeiden
  • Stufe 2: Abfälle sind für die Wiederverwendung vorzubereiten
  • Stufe 3: Abfälle sind (soweit möglich) zu recyceln
  • Stufe 4: Abfälle sind (insbesondere energetisch) zu verwerten
  • Stufe 5: Abfälle sind zu beseitigen.

→Die Gewerbeabfallverordnung greift entsprechend erst ab Stufe 2, da sie keine zusätzlichen Anforderungen an die Abfallvermeidung stellt.

Kernziele der GewAbfV

Die GewAbfV verfolgt primär zwei Hauptziele:

  • Steigerung der Recyclingquoten: Durch die Vorschriften der GewAbfV sollen Unternehmen dazu angehalten werden, Abfälle stärker zu trennen und somit die Recyclingquoten zu erhöhen.
  • Reduzierung der Umweltbelastung: Indem mehr Abfälle recycelt und weniger deponiert werden, trägt die Verordnung zur Reduzierung der Umweltbelastung bei.

Wichtige Bestimmungen der GewAbfV

Getrennthaltungspflicht

Auch bei der Wiederverwendung gewerblicher Siedlungsabfälle oder von Bauabfällen im Rahmen von Recyclingprozessen muss die GewAbfV beachtet werden. Dabei gilt es, folgende Abfälle strikt voneinander zu trennen:

  • Papier, Pappe und Karton
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle

Diese Pflicht zur Getrennthaltung zielt darauf ab, die Qualität der recycelten Materialien zu verbessern.

→ Je nach Situation kann aufgrund von Platzmangel oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 GewAbfV geltend gemacht werden. Dabei gilt bei Wiedereinführung in einen Stoffkreislauf die Dokumentationspflicht sowohl bei der Abfalltrennung als auch bei einer entsprechend genehmigten Befreiung.

Dokumentationspflicht

Betriebe müssen detaillierte Aufzeichnungen über die Art, Menge und den Verbleib ihrer Abfälle führen. Diese Dokumentationspflicht soll eine transparente und nachvollziehbare Abfallwirtschaft gewährleisten.

Vorbehandlungspflicht

Bestimmte Abfälle, die nicht getrennt gesammelt werden können, müssen vor der weiteren Entsorgung vorbehandelt werden. Dies soll sicherstellen, dass auch aus diesen Abfällen so viele Wertstoffe wie möglich zurückgewonnen werden.

Schlüsselrolle: Gebäudereinigungsunternehmen

Je nach vertraglicher Vereinbarung kann ein Gebäudereinigungsunternehmen dazu verpflichtet sein, gegenüber des Verursachers/ Auftraggebers auf eine geeignete Gebäudeausstattung zur Gewerbeabfallentsorgung zu beharren. Das spielt vor allem dann eine wichtige Rolle, wenn die Gewerbeabfälle unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 GewAbfV zwar getrennt gesammelt wurden, bei der Beförderung aber die Gefahr der erneuten Vermischung besteht.

„Mindestens eine Mülltonne“ – § 7 Abs. 2 GewAbfV

Die Regelung zur sog. Pflichtrestmülltonne (§ 7 Abs. 2 GewAbfV) schreibt dem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle vor, Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder dessen Subunternehmers in angemessenem Umfang, aber mindestens einen Behälter, zu Verfügung zu stellen. Ferner liege die Festlegung des „angemessenen Umfangs“ im Zuständigkeitsbereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Diesbezüglich kommt es immer wieder zu Diskussionen, weswegen unlängst durch das Bundesverwaltungsgericht klargestellt wurde, dass eine Behälternutzungspflicht per Definition nur die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle betreffe. Hingegen berücksichtigt die Gewerbeabfall-Verordnung indirekt auch den Umstand, dass im Zuge davon auch „gemeiner Abfall“ entsteht, der entfernt werden muss. D. h. auch wenn gewerbliche Siedlungsabfälle überwiegend getrennt gesammelt und einem privaten Entsorgungsunternehmen zur Verwertung (Recycling) überlassen werden, fallen parallel regelmäßig Abfälle zur Beseitigung an, für die mindestens eine „Mülltonne“ zur Verfügung stehen muss.

Gewerbeabfallverordnung: Auswirkungen auf Unternehmen

Die Einhaltung der GewAbfV erfordert von Unternehmen eine sorgfältige Planung und Umsetzung von Abfallmanagement-Strategien. Dies kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, bietet jedoch auch Chancen:

  • Kostenreduktion durch effizientes Abfallmanagement: Durch die Trennung und das Recycling von Abfällen können Unternehmen Entsorgungskosten sparen.
  • Positive Umweltauswirkungen: Ein nachhaltiger Umgang mit Abfällen stärkt das Umweltbewusstsein und kann das Image eines Unternehmens verbessern.
  • Rechtssicherheit: Die Einhaltung der GewAbfV schützt vor Bußgeldern und anderen rechtlichen Konsequenzen.

Handlungsempfehlungen für Abfallaufbereitungs- und Entsorgungsanlagen basierend auf GewAbfV

Basierend auf der Studie „Erarbeitung von Grundlagen für die Evaluierung der Gewerbeabfallverordnung“ (FKZ 3719 33 302 0; UBA-Texte 47/2023) wurden die Sortier- und Recyclingquoten der gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle der Jahre 2019, 2020 und 2021 evaluiert. Zugrunde lagen dem Ganzen Aufkommen gewerblicher Siedlungsabfälle bei 20.000 mittleren und großen Betrieben. Das mengenmäßige Mullaufkommen wurde entsprechend in Relation zu den jeweiligen Sortierquoten der Abfallverwertungsanlagen der Jahre 2019–2021 gesetzt.

Hierbei zeigte sich, dass es in Vorbehandlungsanlagen notwendig wäre mit NIR-Erkennungstechnik oder alternativem zugelassenem Trennaggregat zu sortieren. Gleichzeitig sollten max. 2 Anlagen im Kaskadenverbund hintereinandergeschaltet werden, da ansonsten der Aufwand-Nutzen-Faktor zu gering wäre (Ausnahmen wären möglich). Abschließend sollte die jährliche Meldung zur Sortierquote ebenso rechtlich verpflichtend sein wie die Recyclingquote.

Fazit

Die Gewerbeabfallverordnung stellt eine wichtige Säule im deutschen Abfallrecht dar und trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft bei. Für Unternehmen bedeutet dies zwar eine Anpassung ihrer Abfallmanagement-Praktiken, bietet jedoch auch die Möglichkeit, durch effizientes Recycling Kosten zu sparen und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Es ist entscheidend, dass sich Unternehmen aktiv mit den Anforderungen der GewAbfV auseinandersetzen, um sowohl rechtliche als auch ökologische Verantwortung zu tragen.

Quellen: Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV, www.umweltbundesamt.de

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