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"Sicherheitskonzept: Veranstaltungen auf den Notfall vorbereiten"


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Kommunales

Sicherheitskonzept: Veranstaltungen auf den Notfall vorbereiten

© Bits and Splits – stock.adobe.com

Die Sicherheitsanforderungen an öffentliche Veranstaltungen sind anspruchsvoller geworden, wodurch das Sicherheitskonzept immer mehr in den Mittelpunkt rückt. Erstellt werden muss das Konzept vom Veranstalter, was gerade kleine Vereine vor große Herausforderungen stellt, wie ein aktuelles Beispiel aus Bayern zeigt: Dort konnte aufgrund der Forderung nach einem Sicherheitskonzept der Faschingsumzug nicht stattfinden.

 

Definition: Sicherheitskonzept

Ein Sicherheitskonzept ist ein vom Veranstalter ausgearbeitetes Dokument, das die Risiken eines Events analysiert und Maßnahmen für den Notfall festlegt, um ein vorab definiertes Schutzniveau zu erreichen.  

1. Rechtliche Grundlage für das Sicherheitskonzept
2. Was beinhaltet ein Sicherheitskonzept?
3. Empfohlene Gliederung eines Sicherheitskonzepts 
4. Gefährdungshaftung für Veranstalter  

Rechtliche Grundlage für das Sicherheitskonzept für Veranstaltungen

Die Forderung nach einem Sicherheitskonzept ergibt sich aus § 43 Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO). Dort heißt es: „Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten“. Eigentlich ist die Verordnung als Betriebsvorschrift für Versammlungsstätten anzuwenden, doch auch für öffentliche Veranstaltungen verlangen Kommunen immer öfter die Erstellung eines Sicherheitskonzepts. 

Dahinter steckt – im Hinblick auf die jüngsten Terrorakte in Deutschland oder den Geschehnissen bei der Loveparade in Duisburg – zum einen der Wunsch nach mehr Sicherheit zum anderen die Sorge, haftbar gemacht zu werden, falls eine Veranstaltung doch zur Katastrophe für die Besucher wird. 

In der Regel sind es große Events mit mehreren Tausend Besuchern, für die ein Sicherheitskonzept gefordert wird. So wird es für Versammlungsstätten erst ab 5000 Besucherplätzen zwingend notwendig. Die Frage bleibt jedoch, was genau unter „Erfordert es die Art der Veranstaltung“ zu verstehen ist. Weil das Gesetz so schwammig formuliert ist, liegt es wohl im Ermessen der zuständigen Behörde, wann sie ein Sicherheitskonzept verlangt und wann nicht.

Alle rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen finden Veranstalter im Werk „Das digitale Handbuch zum Veranstaltungsrecht“. Das Handbuch beinhaltet alle gesetzlichen Pflichten verständlich dargestellt sowie Arbeitshilfen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben. Für individuelle Fragen stehen Veranstaltern nach dem Kauf Experten zur Verfügung. Außerdem bietet das Werk „StVO für die Praxis“ Kommunen Hinweise zur Berechnung des Risikokoeffizienten von Veranstaltungen.

Was beinhaltet ein Sicherheitskonzept?

Das Sicherheitskonzept kann als Analyse aller möglichen Schadensszenarien verstanden werden. Das heißt, der Veranstalter macht sich Gedanken darüber, welche Unfälle oder Gefahrenfälle (Brand, Unwetter) passieren könnten. Es kann z. B. jemand stürzen, sich Verbrennungen zuziehen, einen Herzinfarkt erleiden etc. Anschließend muss der Veranstalter überlegen, wie die Notfallkette in so einem Fall funktionieren soll: Wer setzt den Notruf ab? Wer trifft in einem Gefahrenfall die Entscheidungen? etc. Denn ist erst einmal der Notfall eingetroffen, bleibt keine Zeit, sich all diese Fragen zu stellen oder es verstreicht wertvolle Zeit, die Leben kosten kann.  

Daher muss der Veranstalter vor Erstellung eines Sicherheitskonzepts eine möglichst genaue Risiko- und Gefahrenbewertung für sein Event vornehmen. Eine veranstaltungsbezogene Bewertung sollte daher folgende Elemente enthalten: 

  • zu erwartende Besucherzahl 
  • vorhandene Besucherplätze 
  • zu erwartendes Publikumsprofil (Altersstruktur, erwartbares Verhalten etc.) 
  • mögliche Engpässe und Drucksituationen im Besucherfluss (Einlass, Eingänge etc.) 
  • Anzahl und Führung von Rettungswegen 
  • Erforderlichkeit von Wellenbrechern nach §§ 29 oder 32 MVStättVO 
  • Brandgefahren
  • gefährliche Handlungen im oder über dem Zuschauerraum 
  • Anwesenheit von Verantwortlichen während des Events
  • Brandsicherheitswachen
  • Anzahl der Ordnungskräfte gestaffelt nach Besucherzahl und Gefährdungsgraden
  • Anzahl der Sanitäter/Ärzte
  • betriebliche Sicherheitsmaßnahmen
  • allgemeine und besondere Sicherheitsdurchsagen 

Anforderungen hinsichtlich des Ordnungsdienstes gemäß MVStättVO

Der Veranstalter handelt gemäß § 47 Nr. 18 MVStättVO ordnungswidrig, wenn er keinen Ordnungsdienst oder Ordnungsdienstleiter bestellt. Dieser muss fachlich qualifiziert sein und vom Veranstalter ordentlich unterwiesen werden. Ein Merkblatt zur Sicherheitsunterweisung enthält die „Sicherheitsmappe für Veranstaltungen“. § 43 Abs. 4 MVStättVO beschreibt die Verantwortungsbereiche des Ordnungsdienstes während des Events.  

Empfohlene Gliederung eines Sicherheitskonzepts

Zum Thema Sicherheitskonzept gibt es einige Veröffentlichungen, die alle im Werk „Das digitale Handbuch zum Veranstaltungsrecht“ näher beleuchtet werden und eine empfohlene Gliederung des Sicherheitskonzepts wiedergeben. So haben die Berufsfeuerwehren als Erste eine Grobstruktur erarbeitet, die von anderen Institutionen weiterentwickelt wurde. 

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat z. B. folgenden Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen im Freien erarbeitet, der als Gliederung eines entsprechenden Sicherheitskonzepts dienen kann: 

  1. Veranstalter und Ersteller des Sicherheitskonzepts
  2. Art der Großveranstaltung
  3. Beschreibung von Schutzzielen
  4. Detailbeschreibung des Events
    1. Auf- und Einbauten
    2. Besucher
    3. Ablaufplan
  5. Veranstaltungsgelände
    1. Beschreibung der eingebrachten/aufgebauten Infrastruktur; Zäune und Absperrungen
    2. Gefahrenbereiche des Veranstaltungsorts
    3. Einschränkung durch Veranstaltung im städtischen Umfeld
  6. Gefahrenprognose
  7. Organisationsaufbau/Kommunikationsplan
  8. Flucht- und Rettungswegebau
  9. Sanitätsdienstplan
  10. Ordnung und Sicherheit – Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst
  11. Technikkonzeption
  12. Szenarienbeschreibung
  13. Verkehrskonzept
  14. Durchführungs- und Betreiberverantwortlichkeit
  15. Angaben zur Haftpflichtversicherung 

Eine Checkliste zum Sicherheitskonzept ist in der „Sicherheitsmappe für Veranstaltungen enthalten. 

Gefährdungshaftung für Veranstalter 

Der Begriff Gefährdungshaftung bedeutet, dass derjenige, der eine gefährliche Sache in den Verkehr bringt, für die Schäden haften muss, die dadurch entstehen. Das betrifft Veranstalter in besonderem Maße, denn sie sind verantwortlich dafür, dass im Rahmen des Events viele Menschen an einem Ort zusammenkommen, was eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer und ihre Umgebung mit sich bringt. 

Ein Veranstalter haftet für organisatorische, technische und wirtschaftliche Abläufe eines Events und die ggf. daraus resultierenden Folgen. Die aktuelle Rechtsprechung verlangt, dass der Veranstalter alles Zumutbare und Erforderliche unternimmt, um Dritte vor Schäden zu wahren (sog. Verkehrssicherungspflicht). Es lohnt sich deshalb, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. 

Quellen: Das digitale Handbuch zum Veranstaltungsrecht, Sicherheitsmappe für Veranstaltungen, br.de

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