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"Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz nach neuem Mutterschutzgesetz (MuSchG)"


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Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz nach neuem Mutterschutzgesetz (MuSchG)

© Forum Verlag Herkert GmbH

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz zu erstellen. Wie bei anderen Gefährdungsbeurteilungen müssen sie die Arbeitsbedingungen überprüfen, potenzielle Gefährdungen ermitteln und diese dokumentieren. Im Hinblick auf den Mutterschutz ergeben sich jedoch Besonderheiten.

Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz nach neuem MuSchG

Der Arbeitgeber muss für jede Tätigkeit die Gefährdungen am Arbeitsplatz dahingehend beurteilen, welcher Art sie sind und in welchem Ausmaß sowie welcher Dauer eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind diesen ausgesetzt sind oder sein können. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, droht ein Bußgeld, denn seit dem 01.01.2019 ist die Bußgeldvorschrift nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG in Kraft.  

Eine editierbare Vorlage zur Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz gemäß § 10 MuSchG enthält die „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“, die Arbeitgeber bei der gesamten Abwicklung der Dokumentationen hinsichtlich Mutterschutz unterstützt.

In Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich des Mutterschutzes werden die Arbeitsbedingungen für folgende Personengruppen ermittelt: 

  • schwangere Frauen
  • Mütter, die noch stillen oder ihr Kind 
  • Frauen, die zwar kürzlich ein Kind zur Welt gebracht haben, aber nicht selbst stillen 

Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung 

Mit dem neuen Mutterschutzgesetz, das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, gilt die Pflicht zur Durchführung einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung. Das heißt, die Arbeitsbedingungen müssen für alle Arbeitsplätze hinsichtlich der Belastung für schwangere oder stillende Frauen bzw. deren Kinder ermittelt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob gerade jemand aus der Belegschaft schwanger ist oder stillt oder überhaupt Frauen beschäftigt werden. 

„Unverantwortbare Gefährdung“ – Was ist darunter zu verstehen? 

Neu im MuSchG ist der Begriff „unverantwortbare Gefährdung“. Unverantwortbare Gefährdungen liegen nach dem Gesetz dann vor, wenn die „Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist“.

Was genau unter unverantwortbare Gefährdung zu verstehen ist und welche Tätigkeiten Schwangeren und Müttern in Stillzeit nicht mehr zugemutet werden dürfen, zeigt der Beitrag Neues Mutterschutzgesetz: Was bedeutet „unverantwortbare Gefährdung“?

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz: Das ist der Ablauf  

  1. Tätigkeit erfassen 
    Im ersten Schritt erfassen Arbeitgeber die Tätigkeiten, die die schwangere Frau oder Mutter in Stillzeit an ihrem Arbeitsplatz durchführt.
  2. Gefährdungen ermitteln 
    Anhand von Gefährdungsfaktoren werden die Gefährdungen ermittelt. In der Schwangerschaft und während der Stillzeit sind besonders die Gefährdungsfaktoren Gefahrstoffe, Biostoffe und physikalische Einwirkungen relevant. Im Rahmen dieser  Gefährdungsbeurteilungen ermitteln Arbeitgeber nur die Gefährdungen, die einen Bezug zur Schwangerschaft oder Stillzeit haben. 
  3. Gefährdungen beurteilen
    Für jede ermittelte Gefährdung ist zu prüfen, wie gravierend die Unfallgefahr oder die Beeinträchtigung der Gesundheit sein kann. Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob Handlungsbedarf im Sinne von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten besteht oder er gar ein Beschäftigungsverbot aussprechen sollte.
  4. Schutzmaßnahmen festlegen
    Bei der Festlegung der schützenden Maßnahmen müssen Arbeitgeber die Rangfolge beachten: Als erste Maßnahme kann eine Umgestaltung der Arbeitsplatzbedingungen in Betracht kommen, danach der Arbeitsplatzwechsel und als letzte Möglichkeit das betriebliche Beschäftigungsverbot. 
  5. Maßnahmen durchführen
    Die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit sollten nach Dringlichkeit eingestuft und durchgeführt werden. Deren Umsetzung werden dokumentiert. Schwangere und stillende Mütter dürfen die Tätigkeit so lange nicht ausüben, bis die Maßnahmen zu ihrem Schutz getroffen sind. 
  6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen 
    Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Maßnahmen termingerecht durchgeführt und die Gefährdungen für die Beschäftigte dadurch beseitigt wurden.

Hinweis: Ändern sich die Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit – werden z. B. neue Geräte oder Maschinen angeschafft – muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz fortschreiben. 

Wie die Gefährdungsbeurteilungen gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber auch die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ordnungsgemäß dokumentieren. 

Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung: Pflicht zur Unterrichtung der Beschäftigten 

Das Mutterschutzgesetz schreibt in § 14 vor, dass der Arbeitgeber die betroffene Frau und alle Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse sowie die durchzuführenden Maßnahmen zum Schutz der Frau informieren muss.

Wenn Gefährdungen nicht verhindert werden können

Nicht in allen Fällen kann ein Arbeitsplatz so umgestaltet werden, dass keine Gefährdungen mehr für die schwangere oder stillende Frau bestehen. Kommt der Arbeitgeber zu diesem Ergebnis, muss er ein teilweises oder gar vollständiges Verbot der Beschäftigung aussprechen. Er ist dann verpflichtet, den vollen Lohn in Form eines Mutterschutzlohns zu zahlen. Allerdings wird ihm der vollständige Betrag von der Krankenversicherung der Frau erstattet. 

Auch hierzu finden sich in der „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“ passende Arbeitshilfen, z. B. das Formular „Antrag auf Arbeitgeberzuschuss“.

Schutzfristen während Schwangerschaft und Stillzeit 

Die Schutzfristen, die in § 3 MuSchG festgeschrieben sind, gelten unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung. Folgende Fristen müssen Arbeitgeber beachten: 

  • In den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf die schwangere Frau nicht beschäftigt werden. Außer sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. 
  • In den ersten acht Wochen nach der Entbindung gilt für Mütter ebenfalls ein Beschäftigungsverbot. 

Quelle: „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“, BMFSFJ

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