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"Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und Ausgangsvermerk (AGV) – Zwei essenzielle Papiere beim Ausfuhrverfahren"


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Zoll, Export und Internationales

Das Ausfuhrbegleitdokument und der Ausgangsvermerk sind wohl jedem bekannt, der die beiden Dokumente bei seinen täglichen Ausfuhranmeldungen benötigt. Doch wann genau bekommt man diese und welche Bedeutung haben sie?

Ausfuhrbegleitdokument (ABD Ausfuhr)

Ohne das ABD darf eine Ware nicht exportiert werden – das ist eine absolute Grundregel. Sollte man die Ware dennoch vorher losschicken, so ist das ein Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht (AWG/AWV) und wird entsprechend von der deutschen Zollverwaltung geahndet.

Doch wie erhält man das Ausfuhrbegleitdokument?

Sobald per ATLAS, egal ob mit der IAA plus oder einer anderen zertifizierten Softwarelösung, eine korrekte Ausfuhranmeldung angemeldet und vom Zoll überlassen wurde, enthält der Anmelder/Ausführer automatisch das Ausfuhrbegleitdokument. Dieses druckt er aus und legt es der Exportsendung bei.

Wichtig ist, dass auf dem ABD ein Barcode oben rechts enthalten ist. Dahinter verbirgt sich die Master Reference Number (MRN), eine eindeutige Sendungsidentifizierung. Anhand von diesem Barcode kann jede Zolldienststelle das Dokument scannen und hat sofort den Ausfuhrvorgang in elektronischer Form vorliegen.

Ausgangsvermerk (AGV)

Das zweite wichtige Dokument bei einem Exportvorgang ist der sogenannte Ausgangsvermerk, umgangssprachlich auch Ausfuhrnachweis genannt. Der AGV enthält ebenso wie das ABD die MRN des Vorgangs und dient zusätzlich als Nachweis für Steuerzwecke. Der AGV muss verpflichtend für zehn Jahre archiviert werden.

Der Ausgangsvermerk wird von der Ausfuhrzollstelle in elektronischer Form erstellt und so auch an den Anmelder/Ausführer übermittelt, wenn die Ware das Zollgebiet der Union verlassen hat.

Was tun bei nicht erledigten ATLAS-Vorgängen?

Oftmals kommt es aber vor, dass die Verfahrenserledigung seitens der Ausgangszollstelle ausbleibt. Der Exportvorgang wird seitens des Zolls als „nicht erledigt“ eingestuft – er muss jetzt das Follow Up-Verfahren durchlaufen. Ab sofort liegt es am Anmelder/Ausführer einen Nachweis für das tatsächliche Ankommen der Sendung beim Empfänger zu besorgen, um so den Alternativ-Ausgangsvermerk (Alternativ-AGV) zu beantragen. Ab dem Anmelden der Ausfuhranmeldung in ATLAS hat er dafür 150 Tage Zeit.

Ein möglicher Nachweis kann z. B. ein CMR-Frachtbrief unterschrieben vom Empfänger in Feld 24 sein. Liegt dieses Dokument vor, meldet der Anmelder/Ausführer dies per ATLAS dem Zoll. Nach Prüfung der Korrektheit wird anschließend der Alternativ-Ausgangsvermerk elektronisch zurückübermittelt. Damit ist der Exportvorgang vollständig abgeschlossen und die entsprechenden Umsatzsteuervorschriften wurden eingehalten.

Quelle: Forum Verlag Herkert GmbH

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Export Zoll Ausfuhr

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