Reihengeschäft: Definition
Das Reihengeschäft ist ein umsatzsteuerlicher Begriff, der in § 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt ist. Als Reihengeschäft bezeichnet man
- eine Kette von Lieferungen,
- bei denen mehrere Unternehmer
- über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand
- bei der Beförderung oder Versendung
- unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
Bei einem Reihengeschäft liegen immer mindestens zwei umsatzsteuerrechtliche Lieferungen vor, wie am Beispiel zu erkennen ist:
Beispiel eines Reihengeschäfts
Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. Bei diesem Geschäft werden nacheinander 2 umsatzsteuerrechtliche Lieferungen (A an B und B an C) ausgeführt. Gegenstand beider Lieferungen ist dieselbe Maschine. Es handelt sich um ein Reihengeschäft.
Grenzüberschreitendes Reihengeschäft
Komplizierter wird das Reihengeschäft, wenn die Ware im Rahmen der Beförderung und Versendung vom Inland ins Ausland gelangen soll. Dann kann gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 2. Halbsatz UStG nur einer dieser Umsätze zugeordnet werden. Diese Lieferung wird als „bewegte Lieferung“ bezeichnet und nur diese Lieferung kann grundsätzlich steuerfrei sein.
Daraus ergibt sich, dass anhand der Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung die Entscheidung gefällt wird, ob eine Lieferung steuerfrei sein kann. Bei allen anderen Lieferungen in der Kette, die als ruhende Lieferungen bezeichnet werden, findet keine Beförderung oder Versendung statt.
Es muss also grundsätzlich zwischen der bewegten und der ruhenden Lieferung unterschieden werden. Wie Unternehmen diese Unterscheidung treffen, also die Orte der Lieferung bestimmten, erfahren sie im Buch „Zoll & Export 2022“. Dieses Werk unterstützt die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung in den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer.
Hinweis: Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften findet grundsätzlich nur das Umsatzsteuerrecht des Warenabgangslandes und des Empfängerlandes Anwendung. Das Land, in dem der Lieferant ansässig ist, spielt für den Ort der Lieferung grundsätzlich keine Rolle, wenn eine Steuerbefreiung nicht erstrebt wird.
Quelle: „Zoll & Export 2019“