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"ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung“: Warnzeichen und Piktogramme für den Arbeitsschutz"


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ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung“: Warnzeichen und Piktogramme für den Arbeitsschutz

© TEMSA– stock.adobe.com

Es gibt verschiedene Wege, wie Arbeitgeber auf Hindernisse oder andere betriebliche Gefahrenquellen hinweisen können. Eine Möglichkeit besteht in der Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung, wie sie die ASR A1.3 vorschreibt. Sie enthält verschiedene Piktogramme und Vorgaben, um die Beschäftigten vor akuten Gefährdungen zu bewahren und Arbeitsunfälle zu vermeiden. Doch wann sind welche Kennzeichnungen erforderlich und wie müssen sie in der Praxis angebracht werden?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet ASR A1.3?
  2. Ist die ASR verbindlich?
  3. Grundlegende Anforderungen an Arbeitgeber
  4. Welche Kennzeichen werden in der ASR A1.3 beschrieben?
  5. Flucht- und Rettungspläne nach ASR erstellen
  6. ASR A1.3 alt neu: Aktuelle Fassung

Was bedeutet ASR A1.3?

ASR steht für Arbeitsstättenregel – eigentlich „Technische Regel für Arbeitsstätten“. Die ASR A1.3 regelt die fachgerechte Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung in Arbeitsstätten. Hierzu wird entweder ein bestimmter Gegenstand, eine Tätigkeit oder Situation mit einer konkreten Sicherheitsaussage markiert. Es muss sich jedoch nicht immer um klassische Piktogramme handeln.

Vielmehr können folgende Hilfsmittel in Frage kommen:

  • Sicherheitszeichen
  • Farben
  • Leucht- oder Schallzeichen
  • verbale Kommunikation
  • Handzeichen

Diese Kennzeichnungen sind insbesondere erforderlich, wenn der Arbeitgeber Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Anwesenden nicht anders bzw. ausreichend vermeiden kann. Außerdem definiert die ASR, wie Flucht- und Rettungspläne zu erstellen sind. Weitere Informationen hierzu bietet auch die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“.

Wie jede Arbeitsstättenregel erläutert die ASR A1.3 die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie wurde vom Ausschuss für Arbeitsstätten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) verfasst. Die erste Fassung erschien im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) im Jahr 2007 und wurde zuletzt im Juli 2017 geändert.

Sie erfüllt die Mindestanforderungen der Richtlinie 92/58/EWG und setzt sie damit in nationales Recht um.

Ist die ASR verbindlich?

Nein, die ASR gilt nicht als verbindlich. Allerdings bietet sie Arbeitgebern Sicherheit, dass sie die Anforderungen der ArbStättV ausreichend erfüllen, wenn sie sich an die Vorgaben der ASR A1.3 halten. In jedem anderen Fall müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre alternativen Schutzmaßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz bieten.

Ob diese Bedingung erfüllt ist, können Arbeitgeber z. B. anhand ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln. So bestimmen sie auch, ob und inwiefern ihr Betrieb eine Gesundheits- und Sicherheitskennzeichnung benötigt.

Grundlegende Anforderungen an Arbeitgeber

Die ASR A1.3 stellt grundsätzliche Regelungen auf, die Arbeitgeber für eine fachgerechte Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung befolgen sollten. Hierzu gehören insbesondere folgende Punkte:

Checkliste: Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung nach ASR A1.3
Kennzeichnungen zur Gesundheit und Sicherheit sollten bereits bei der Planung der Arbeitsstätte beachtet werden.
Haptische Zeichen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden, sowohl in geeignet Höhe als auch mit ausreichender Beleuchtung am Anbringungsort.
Energetisch betriebene Zeichen benötigen bei Ausfall eine selbstständig einsetzende Notversorgung.
Gibt es keine Sicherheitsbeleuchtung, ist langnachleuchtendes Material notwendig.
→ Näheres hierzu enthält die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“.
Die Kennzeichnungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die gegen Umgebungseinflüsse (Feuchtigkeit, Feuer, Lichteinflüsse etc.) widerstandsfähig sind.
Ein Kennzeichen darf nicht durch ein anderes beeinträchtigt werden, z. B. Schallzeichen bei hohem Geräuschpegel in der Umgebung.
Die ausgewählten Kennzeichnungsarten müssen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung entsprechen.
Es dürfen mehrere Symbole und Warnzeichen genutzt werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung eine einzelne Kennzeichnung nicht ausreicht.
  Arbeitgeber müssen alle Beschäftigten darin unterweisen, welche Bedeutung die eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen haben. Die Unterweisung sollte zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
• vor erstem Arbeitsbeginn
• danach in regelmäßigen Abständen (am besten einmal jährlich)
• bei Änderungen der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Arbeitgeber haben alle Einrichtungen regelmäßig zu kontrollieren und ggf. Maßnahmen zur Instandhaltung einzuleiten. Nur so bleiben die Kennzeichnungen nach ASR A1.3 wirksam.

Außerdem definiert die Technische Regel Gestaltungsgrundsätze für die Sicherheitskennzeichnung.

  • Tabelle 1 beschreibt, wie Arbeitgeber geometrische Formen mit Sicherheitsfarben kombinieren dürfen und welche Bedeutung die Farben für die Sicherheitszeichen haben.
  • Tabelle 2 zeigt die Vorgaben für Zusatzzeichen auf (Pfeile o. ä.). Sie können genutzt werden, um besondere Situationen zu verdeutlichen oder bestehende Warnzeichen zu unterstreichen. Möglich ist das z. B. bei Brandschutzzeichen oder Symbolen für Erste-Hilfe-Einrichtungen.
  • Tabelle 3 erklärt, wie groß die Schrift für beleuchtete Verbots-, Warn- und Rettungszeichen sein sollte, abhängig von der Erkennungsweite.
ASR-A1-3-Brandschutzzeichen-Forum-Verlag-Herkert-GmbH

Pfeile können u. a. Brandschutzzeichen ergänzen. So wird z. B.  deutlich, wo sich der nächste Feuerlöscher befindet. Regelungen zum Einsatz solcher Zusatzzeichen beinhaltet Tabelle 2 der ASR A1.3.
Bild: © hanohiki – stock.adobe.com

Gleichzeitig müssen Arbeitgeber darauf achten, nicht zu viele Sicherheits- und Zusatzzeichen in der Arbeitsstätte zu verteilen. Falls einzelne Kennzeichnungen nicht mehr notwendig sind, müssen sie entfernt werden.

Welche Kennzeichen werden in der ASR A1.3 beschrieben?

Um zu verstehen, welche Kennzeichen gemäß ASR A1.3 erforderlich sind, müssen Arbeitgeber zunächst zwischen den verschiedenen Zeichenarten unterscheiden. So gibt es nicht nur visuelle Kennzeichnungen, sondern z. B. auch akkustische Warnsignale.

Welche Arten von Sicherheitszeichen gibt es?

Die Technische Regel liefert hierzu u. a. folgende Definitionen:

Begriff Erklärung
Sicherheitszeichen = Kombination von geometrischen Formen, Farben und grafischen Symbolen.
Gebotszeichen = Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt.
Verbotszeichen = Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten verbietet, da dadurch eine Gefahr entstehen kann.
Warnzeichen = Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko/einer Gefahr warnt.
Rettungszeichen Kennzeichnet Flucht- und Rettungswege, Notausgänge oder Erste-Hilfe-Einrichtungen.
Brandschutzzeichen Markiert Standorte von Feuermeldern und Feuerlöschern.
Leuchtzeichen Wird von einer Einrichtung mit durchsichtiger/durchscheinender Oberfläche erzeugt, die von hinten leuchtet und somit als Leuchtfläche zu sehen ist (z. B. grün leuchtendes Schild für einen Notausgang).
Schallzeichen = Kodiertes, akustisches Signal ohne menschliche oder synthetische Stimmen (z. B. Sirenen, Hupen oder Klingeln).

Welche Symbole und Kennzeichnungen laut ASR zu nutzen sind, zeigen die folgenden Dokumente:

  • Anhang 1 ASR A1.3:
    • Piktogramme und Zeichen für dauerhaft gültige Verbote, Warnungen oder andere Sicherheitshinweise.
    • Brandschutzzeichen zur Markierung von Material und Ausrüstung zur Brandbekämpfung.
  • Anhang 2 ASR A1.3:
    • Handzeichen oder verbale Kommunikation für zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten.

Die Sicherheits- und Kontrastfarben sowie Farben der grafischen Symbole müssen die Anforderungen der ISO 3864-4 erfüllen (Ausgabe März 2011). Außerdem muss ein ausreichender Leuchtdichtekontrast zwischen Warnzeichen und Hintergrund vorhanden sein, damit die Symbole deutlich erkennbar sind.

Besondere Vorgaben für Hindernisse und Gefahrstellen

Um auf Hindernisse oder Gefahrstellen aufmerksam zu machen, gibt die ASR A1.3 vor, welche Farben die dazugehörigen Sicherheitsmarkierungen (Streifen) aufweisen sollten.

  Gelb-schwarze Streifen Rot-weiße Streifen
allgemeine Vorgaben
  • Kennzeichnungen müssen den Ausmaßen des Hindernisses/der Gefahrenstelle entsprechen.
  • Neigungswinkel der Streifen: ca. 45° C
  • Breitenverhältnis der Streifen: 1:1
Verwendungszweck permanente Gefahrenstellen zeitlich begrenzte Hindernisse
Bild ASR-A1-3-Hindernis-Forum-Verlag-Herkert-GmbHZjdBZbKBiDIRK ASR-A1-3-Gefahrstelle-Forum-Verlag-Herkert-GmbHKB4z4Ty8DR9iJ
  Bilder: © Waler – stock.adobe.com

Regelungen für andere Sicherheitskennzeichnungen

Neben den allgemeingültigen Anforderungen beschreibt die Technische Regel noch weitere Regelungen. Sie betreffen folgende Bereiche:

Bereich Anforderungen
Fahrwegsbegrenzung
  • Breite der Streifen: min. 5 cm
    → alternativ: vergleichbare Nagelreihe mit min. drei Nägeln pro Meter
  • gut sichtbare Farbe (weiß oder gelb)
  • ausreichend Kontrast zur Bodenfläche
Leuchtzeichen
  •  Helligkeit bzw. Leuchtdichte muss sich von der Leuchtdichte der Umgebung deutlich abheben, darf jedoch nicht blenden.
  • Inbetriebnahme nur, wenn akute Gefahren vorliegen, die gekennzeichnet werden müssen.
  • Blinkende Leuchtzeichen nur einsetzen, wenn unmittelbare Gefahr droht.
  • Durchgehend leuchtende Zeichen bei dauerhaften Hindernissen.
Schallzeichen
  • Betrieblich festgelegtes Notsignal darf nicht mit anderen betrieblichen Schallzeichen verwechselt werden können.
  • Der genutzte Ton muss kontinuierlich erfolgen.
Verbale Kommunikation
  • Kurze, eindeutige und verständliche Formulierungen nutzen.
  • Je nach Gefährdungsbeurteilung ggf. unterstützende technische Einrichtungen installieren, z. B. Lautsprecher oder Megafone.
Handzeichen
  • Eindeutige, leicht durchführbare und erkennbare Handzeichen einsetzen.
  • Sie sollen sich deutlich von anderen Handzeichen absetzen.
  • Für Bedeutungen aus Anhang 2 der ASR sind nur die dort beschriebenen Handzeichen erlaubt.
  • Einweiser benötigen geeignete gelbe Erkennungszeichen, etwa Westen oder Schutzhelme.

Auch Lagerbereiche oder Behälter und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen sind mit entsprechenden Gefahrensymbolen zu kennzeichnen.

Doch nicht nur die verschiedenen Kennzeichen und Warnsymbole werden in der Technischen Regel erläutert. Auch das Aufstellen des Flucht- und Rettungsplans einer Arbeitsstätte gehört dazu.

Flucht- und Rettungspläne nach ASR erstellen

Ein fachgerechter Flucht- und Rettungsplan muss eindeutige Anweisungen enthalten, wie sich Anwesende im Gefahr- oder Katastrophenfall verhalten müssen. Außerdem sind alle vorhandenen Flucht- und Rettungswege sowie Sammelstellen aufzuzeigen. Der Plan muss die Sicherheitszeichen aus Anhang 1 der ASR A1.3 beinhalten.

→ Welche genauen Bestandteile jeder Plan benötigt, zeigt der Beitrag „Flucht- und Rettungsplan – Wann ist er erforderlich und was ist bei der Erstellung zu beachten?“.

ASR-A1-3-Flucht-und-Rettungsplan-Forum-Verlag-Herkert-GmbH

Flucht- und Rettungswege sollten entsprechend der ASR zur Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung mit Warnzeichen und Signalen ausgestattet sein. Auch der dazugehörige Rettungsplan benötigt Sicherheitskennzeichen.
Bild: © Bettina – stock.adobe.com

Produktempfehlung

In Anhang 3 der Technischen Regel finden Arbeitgeber ein Beispiel für einen geeigneten Flucht- und Rettungsplan. Sie können ihren bereits vorliegenden Plan entsprechend der Vorlage anpassen oder neu erstellen. Hierbei hilft die Software „FluchtplaManager“: Fertige Vorlagen und hilfreiche Funktionen erleichtern das Anpassen oder Neuerstellen der Pläne. Zudem enthält die Software alle relevanten Symbole gemäß DIN EN ISO 7010, wie sie in Anhang 1 der ASR A1.3 beschrieben sind.

ASR A1.3 alt neu: Aktuelle Fassung

Die derzeit gültige Fassung der Technischen Regel erschien am 28.02.2013. Sie ersetzte die bereits zuvor im GMBl 2007 veröffentlichte Version der ASR. Damals gab es weitreichende Änderungen, zu denen insbesondere folgende Punkte gehören:

  • Übernahme von zusätzlichen Sicherheitszeichen aus der DIN EN ISO 7010. Diese wurden zuvor bereits international und EU-weit abgestimmt. Umfangreich verändert wurden v. a. die Zeichen F001, F002, F003, F004, F005, F006, E009 und W029.
  • Der Flucht- und Rettungsplan wurde gem. der Norm DIN ISO 23601 aktualisiert.

Nutzt der Arbeitgeber beim Betreiben seiner bestehenden Arbeitsstätte nicht die Sicherheitszeichen, die in dieser Fassung geändert wurden, muss er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bestimmen, ob er die Schilder aus der veralteten Version von 2007 weiterhin verwenden darf. Nach 2013 erschien die Regel im Januar und Juni 2017 noch einmal in leicht angepasster Form.

Damit Arbeitgeber keine relevanten Änderungen verpassen, gibt es das Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“. Mit praktischen Arbeitshilfen und Checklisten erfüllen Verantwortliche die aktuellen Anforderungen der gängigen Technischen Regeln. Besondere Hinweise machen aufmerksam, wenn sich die ASR oder gesetzliche Vorgaben geändert haben.

Quelle: baua.de

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