ASR A1.5 „Fußböden“: Änderungen und aktuelle Vorgaben für Unternehmen
27.10.2025 | T. Reddel/L. Gschnitzer – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Die ASR A1.5 „Fußböden“ beschreibt, wie Arbeitgeber die Fußböden ihrer Arbeitsstätte sicher errichten und betreiben, etwa hinsichtlich möglicher Rutsch- oder Stolpergefahren. Im Mai 2025 wurde die ASR um Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung von Fußböden ergänzt. Lesen Sie hier, welche Änderungen gelten und wie Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche die aktuellen Vorschriften erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
- Definition: Was ist die ASR A1.5 Fußböden?
- Aktuelle Änderungen der ASR A1.5 Fußböden
- Inhalt: Was sagt die ASR A1.5 Fußböden aus?
- Wann ist die ASR A1.5 Fußböden anzuwenden?
Definition: Was ist die ASR A1.5 Fußböden?
Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.5 „Fußböden“ erläutert, worauf Unternehmen beim Einrichten und Betreiben von Fußböden achten müssen, um ihre Beschäftigten zu schützen. Sie wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben und konkretisiert die dazugehörigen Regelungen aus § 3a Abs. 1, § 4 Abs. 2 sowie Nr. 1.5 Abs. 1 und 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Laut den Begriffsbestimmungen der ASR sind insbesondere folgende Bestandteile des Bodens wichtig, um dessen Sicherheit zu beurteilen:
- Tragschicht
- Fußbodenaufbau
- Oberfläche
- Auflagen (Matten, Teppiche, Roste etc.)
→ Gut zu wissen: Weitere Anforderungen an Fußböden sind je nach Anwendungsfall in der ASR A1.8, ASR A2.1, ASR A2.3 und und der ASR V3a.2 definiert.
Aktuelle Änderungen der ASR A1.5 Fußböden
Mai 2025: Neue Anforderungen zur Barrierefreiheit
Im Mai 2025 wurde die ASR A1.5 Fußböden ergänzt. Die Ausgabe Nr. 18/2025 des Gemeinsamen Ministerialblatts (GMBl) führt neue Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung von Fußböden ein.
Dazu ist die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ relevant, konkret ihr Anhang A1.5: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.5 „Fußböden“.
Zu den neuen Anforderungen gehören folgende Punkte:
- Barrierefreiheit: Fußböden müssen so gestaltet sein, dass sie von Beschäftigten mit Behinderungen sicher begeh- und befahrbar sind. Dabei ist auf Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit und Nutzbarkeit zu achten.
- Rutschgefahr: Arbeitgeber müssen bei der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob auch für Rollatoren, Rollstühlen und Gehhilfen eine Rutschgefahr bestehen kann.
- Auflagen: Matten, Läufer oder andere Auflagen sollen rutschfest verlegt werden, damit sie mit Mobilitätshilfen sicher befahrbar sind.
- Bodenbeläge: Beläge wie Teppiche, Teppichfliesen oder Sauberlaufzonen sollen ebenmäßig und kurzflorig sein. So werden ein leichter Rollwiderstand und eine gute Rangierfähigkeit ermöglicht.
- Ablaufrinnen: Diese müssen so gestaltet sein, dass sie mit Rollatoren, Rollstühlen oder Gehhilfen sicher begeh- und befahrbar sind.
- Gitterroste: Sie dürfen keine Stolperstellen bilden und müssen so gestaltet sein, dass z. B. keine Gehhilfen oder Assistenzhundepfoten hängen bleiben können.
- Wahrnehmbarkeit: Fußböden sollen sich visuell kontrastreich von anderen Bauteilen abheben und reflexionsarm sein.
Arbeitgeber sollten im Zuge der neuen Anforderungen ihre betriebliche Gefährdungsbeurteilung prüfen und bei Bedarf anpassen. Dabei empfiehlt sich auch eine Abstimmung mit dem zuständigen Brandschutzbeauftragten, um Schnittstellen zu anderen Sicherheitsvorgaben zu berücksichtigen.
März 2022: Neufassung der ASR A1.5
Mit Auflösung der ASR A3.4/7 im März 2022 wurden einige Technische Regeln geändert – unter anderem die ASR A1.5/1,2. Diese wurde in einer Neufassung unter dem Titel „ASR A1.5 ‚Fußböden““ veröffentlicht und ersetzte damit die bisherige Fassung.
Die Überarbeitung brachte vor allem angepasste Begriffsbestimmungen, neue Vorgaben zu Rutschhemmung, Stolperstellen und Steharbeitsplätzen sowie Regelungen für Baustellen.
Inhalt: Was sagt die ASR A1.5 Fußböden aus?
Inhaltlich befasst sich die ASR A1.5 Fußböden mit folgenden Themen:
- Allgemeine Vorgaben zu Fußböden
- Schutzmaßnahmen gegen Stolpern
- Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen
- Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen
- Reinigung von Fußböden
- Abweichende bzw. ergänzende Anforderungen für Baustellen
- Anhang 1: Verfahren zur Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft und des Verdrängungsraums
- Anhang 2: Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden
Die Anhänge der ASR A1.5 Fußböden basieren auf der DGUV Regel 108-003 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“. Deren Inhalte wurden großteils in die Anhänge der ASR übernommen.
Hinweis: Im Abschnitt „Anwendungsbereich“ der ASR A1.5 wird vermerkt, dass für die barrierefreie Gestaltung von Fußböden die ASR V3a.2 gilt. Dort finden sich im Anhang A1.5 eine Ergänzung mit speziellen Anforderungen an barrierefreie Fußböden.
Als Zusammenfassung gibt die nachfolgende Tabelle einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der ASR A1.5 Fußböden:
| Thema | Vorgaben der ASR A1.5 Fußböden |
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Allgemeine Vorgaben für Fußböden |
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Schutzmaßnahmen gegen Stolpern |
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Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen |
→ Maßnahmen hierzu enthält der Beitrag „Rutschgefahr auf dem Betriebsgelände vermeiden – Welche Pflichten haben Arbeitgeber?“ |
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Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen |
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| Reinigung von Fußböden |
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Wann ist die ASR A1.5 Fußböden anzuwenden?
Die ASR A1.5 Fußböden gilt für alle Fälle, in denen Arbeitgeber in ihrer Arbeitsstätte befestigte Fußböden einrichten und betreiben. Dazu gehören nicht nur Verkehrswege, sondern auch Flucht- und Rettungswege, Arbeitsplätze, Bewegungsflächen usw. Da die meisten Unternehmensgebäude solche Flächen und Wege aufweisen, lässt sich die ASR A1.5 beim Großteil der Arbeitsstätten anwenden.
So unterstützt die ASR beispielsweise bei der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Sie ist für jeden Arbeitgeber Pflicht und muss entweder von ihm selbst oder einer benannten und qualifizierten dritten Person erstellt werden. Dafür kommt z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) infrage.
Gleichzeitig hilft die ASR A1.5 Fußböden allen Arbeitgebern dabei, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Sie können zwar auch andere Methoden wählen als solche, die in der ASR A1.5 beschrieben sind. In diesem Fall müssen ihre alternativen Maßnahmen jedoch den gleichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz (Schutzniveau) bieten. Daher ist es in der Praxis oft zeitsparender, sich an den Vorgaben der ASR zu orientieren.
Quellen: „VORSCHRIFTENMONITOR“, ASR A1.5 „Fußböden“