ASR A1.5 „Fußböden“: Änderungen und aktuelle Vorgaben für Unternehmen

27.10.2025 | T. Reddel/L. Gschnitzer – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

articleimage
© Paul Bradbury/KOTO – stock.adobe.com

Die ASR A1.5 „Fußböden“ beschreibt, wie Arbeitgeber die Fußböden ihrer Arbeitsstätte sicher errichten und betreiben, etwa hinsichtlich möglicher Rutsch- oder Stolpergefahren. Im Mai 2025 wurde die ASR um Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung von Fußböden ergänzt. Lesen Sie hier, welche Änderungen gelten und wie Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche die aktuellen Vorschriften erfüllen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition: Was ist die ASR A1.5 Fußböden?
  2. Aktuelle Änderungen der ASR A1.5 Fußböden
  3. Inhalt: Was sagt die ASR A1.5 Fußböden aus?
  4. Wann ist die ASR A1.5 Fußböden anzuwenden?

Definition: Was ist die ASR A1.5 Fußböden?

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.5 „Fußböden“ erläutert, worauf Unternehmen beim Einrichten und Betreiben von Fußböden achten müssen, um ihre Beschäftigten zu schützen. Sie wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben und konkretisiert die dazugehörigen Regelungen aus § 3a Abs. 1, § 4 Abs. 2 sowie Nr. 1.5 Abs. 1 und 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Laut den Begriffsbestimmungen der ASR sind insbesondere folgende Bestandteile des Bodens wichtig, um dessen Sicherheit zu beurteilen:

  • Tragschicht
  • Fußbodenaufbau
  • Oberfläche
  • Auflagen (Matten, Teppiche, Roste etc.)

→ Gut zu wissen: Weitere Anforderungen an Fußböden sind je nach Anwendungsfall in der ASR A1.8ASR A2.1ASR A2.3 und und der ASR V3a.2 definiert.

Aktuelle Änderungen der ASR A1.5 Fußböden

Mai 2025: Neue Anforderungen zur Barrierefreiheit

Im Mai 2025 wurde die ASR A1.5 Fußböden ergänzt. Die Ausgabe Nr. 18/2025 des Gemeinsamen Ministerialblatts (GMBl) führt neue Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung von Fußböden ein.

Dazu ist die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ relevant, konkret ihr Anhang A1.5: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.5 „Fußböden“.

Zu den neuen Anforderungen gehören folgende Punkte:

  • Barrierefreiheit: Fußböden müssen so gestaltet sein, dass sie von Beschäftigten mit Behinderungen sicher begeh- und befahrbar sind. Dabei ist auf Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit und Nutzbarkeit zu achten.
  • Rutschgefahr: Arbeitgeber müssen bei der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob auch für Rollatoren, Rollstühlen und Gehhilfen eine Rutschgefahr bestehen kann.
  • Auflagen: Matten, Läufer oder andere Auflagen sollen rutschfest verlegt werden, damit sie mit Mobilitätshilfen sicher befahrbar sind.
  • Bodenbeläge: Beläge wie Teppiche, Teppichfliesen oder Sauberlaufzonen sollen ebenmäßig und kurzflorig sein. So werden ein leichter Rollwiderstand und eine gute Rangierfähigkeit ermöglicht.
  • Ablaufrinnen: Diese müssen so gestaltet sein, dass sie mit Rollatoren, Rollstühlen oder Gehhilfen sicher begeh- und befahrbar sind.
  • Gitterroste: Sie dürfen keine Stolperstellen bilden und müssen so gestaltet sein, dass z. B. keine Gehhilfen oder Assistenzhundepfoten hängen bleiben können.
  • Wahrnehmbarkeit: Fußböden sollen sich visuell kontrastreich von anderen Bauteilen abheben und reflexionsarm sein.

Arbeitgeber sollten im Zuge der neuen Anforderungen ihre betriebliche Gefährdungsbeurteilung prüfen und bei Bedarf anpassen. Dabei empfiehlt sich auch eine Abstimmung mit dem zuständigen Brandschutzbeauftragten, um Schnittstellen zu anderen Sicherheitsvorgaben zu berücksichtigen.

März 2022: Neufassung der ASR A1.5

Mit Auflösung der ASR A3.4/7 im März 2022 wurden einige Technische Regeln geändert – unter anderem die ASR A1.5/1,2. Diese wurde in einer Neufassung unter dem Titel „ASR A1.5 ‚Fußböden““ veröffentlicht und ersetzte damit die bisherige Fassung.

Die Überarbeitung brachte vor allem angepasste Begriffsbestimmungen, neue Vorgaben zu Rutschhemmung, Stolperstellen und Steharbeitsplätzen sowie Regelungen für Baustellen.

Inhalt: Was sagt die ASR A1.5 Fußböden aus?

Inhaltlich befasst sich die ASR A1.5 Fußböden mit folgenden Themen:

  • Allgemeine Vorgaben zu Fußböden
  • Schutzmaßnahmen gegen Stolpern
  • Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen
  • Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen
  • Reinigung von Fußböden
  • Abweichende bzw. ergänzende Anforderungen für Baustellen
  • Anhang 1: Verfahren zur Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft und des Verdrängungsraums
  • Anhang 2: Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden

Die Anhänge der ASR A1.5 Fußböden basieren auf der DGUV Regel 108-003 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“. Deren Inhalte wurden großteils in die Anhänge der ASR übernommen.

Hinweis: Im Abschnitt „Anwendungsbereich“ der ASR A1.5 wird vermerkt, dass für die barrierefreie Gestaltung von Fußböden die ASR V3a.2 gilt. Dort finden sich im Anhang A1.5 eine Ergänzung mit speziellen Anforderungen an barrierefreie Fußböden.

Als Zusammenfassung gibt die nachfolgende Tabelle einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der ASR A1.5 Fußböden:

Thema Vorgaben der ASR A1.5 Fußböden

Allgemeine Vorgaben für Fußböden

  • Alle Fußböden müssen so beschaffen sein, instandgehalten und gereinigt werden, dass sie bzgl. der Nutzungsart, betrieblichen Verhältnisse und Witterungseinflüsse von jedem sicher benutzt werden können.
  • Es müssen regelmäßig Begehungen durchgeführt werden, um eventuelle Mängel oder Gefährdungen an den Fußböden festzustellen. Diese Mängel sind umgehend zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, darf der Fußbodenbereich nicht weiter genutzt werden. Außerdem ist die Gefahrenstelle zu kennzeichnen und abzusichern.
  • Die Böden dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Zusätzlich ist eine entsprechende Sicherung gegen Kippen oder Verrutschen erforderlich. Diese muss tragfähig, trittsicher und rutschhemmend gestaltet sein.
  • Neigungen der Fußböden dürfen nur an dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen bzw. für funktionelle Zwecke angelegt werden.
  • Es dürfen keine gesundheitlichen Gefährdungen, spürbare elektrostatische Aufladungen oder unzumutbare Gerüche von den Fußböden ausgehen.
  • Äußere Einflüsse wie Hitze, Vibrationen oder Säuren dürfen die Sicherheitseigenschaften der Böden nicht verändern.
  • Die Fußböden dürfen keine Gefahrstoffe oder Flüssigkeiten aufnehmen bzw. speichern, wenn sie dadurch Gefährdungen verursachen (z. B. Schimmelbildung, Brandgefahr).
  • Die Optik der Fußbodenoberfläche darf keine Motive oder Elemente enthalten, die optische Täuschungen o. Ä. erzeugen und damit beim Begehen oder Befahren verwirren könnten.
  • Oberflächen zur Rutschhemmung dürfen keine Stolper- oder Rutschgefahren verursachen.
  • Ablaufrinnen im Fußboden von Verkehrswegen müssen so gestaltet sein, dass sie auch schweren Belastungen standhalten und die Verkehrswege weiterhin sicher genutzt werden können.
  • Bei andauernden Steharbeitsplätzen muss der Boden ausreichend gewärmt, stoßdämpfend und elastisch sein.
  • Besteht kurzzeitige Stolper- oder Rutschgefahr, z. B. beim Reinigen der Fußböden, muss die Stelle nach ASR A1.3 gekennzeichnet werden.

Schutzmaßnahmen gegen Stolpern

  • Bei Höhenunterschieden bis 2 cm: Anschrägung des Fußbodens um bis zu 25° mit begehbaren Schrägrampen o. Ä.
  • Gestaltung von Leisten, Abdeckungen, Ablauföffnungen, Ablaufrinnen, Profilen usw.:
    • Kipp- und trittsichere Befestigung
    • Ausreichend feste Verankerung im Boden
    • Höhengleichheit mit der Fußbodenoberfläche
  • Anschluss- und Versorgungsleitungen:
    • Keine Bildung von Stolperstellen → Verlegung außerhalb von Verkehrswegen
    • Ausreichende Anzahl von Anschlussmöglichkeiten in geeigneter Lage
  • Kennzeichnung von technisch und baulich nicht vermeidbaren Stolperfallen

Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen

→ Maßnahmen hierzu enthält der Beitrag „Rutschgefahr auf dem Betriebsgelände vermeiden – Welche Pflichten haben Arbeitgeber?

Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen

  • Ausreichende Wärme- bzw. Kältedämmung mit Fußbodenkonstruktionen, Baustoffen, Fußbodenauflagen, Heiz-/Kühleinrichtungen etc.
    → Oberflächentemperatur des Fußbodens darf nicht mehr als 3 °C unter oder 6 °C über der Lufttemperatur liegen.
  • Keine Durchfeuchtung oder aufsteigende Feuchtigkeit aus dem Untergrund, z. B. mithilfe von feuchtigkeitssperrenden Auflagen.
  • In explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Bereichen): Vermeidung von Zündgefahren durch Reißfunken oder elektrostatische Aufladung
  • Einrichtung von Fußböden und Abdeckungen, sodass keine unzuträglichen Erschütterungen auf Beschäftigte übertragen werden.
Reinigung von Fußböden
  • Fußböden müssen leicht zu reinigen sein. Hygienische Anforderungen sind einzuhalten.
  • Verunreinigungen oder Ablagerungen, die Gefährdungen verursachen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
  • Reinigungs- und Pflegemittel dürfen die Eigenschaften des Bodens (zum Beispiel hinsichtlich der Rutschhemmung) nicht beeinträchtigen.
  • Bei der Reinigung können temporäre Rutschgefahren auftreten (zum Beispiel bei der Nassreinigung). Diese lassen sich vermeiden, wenn die Reinigung außerhalb der üblichen Nutzungszeiten erfolgt oder die betroffenen Bereiche gekennzeichnet werden. 

Veranstaltungsempfehlung

Verpassen Sie nicht das kompakte Wissens-Update im Arbeitsschutz – sichern Sie sich jetzt Ihren Platz bei der Online-Live-Tagung „Work Safety Day 2025“ und meistern Sie die aktuellen Anforderungen der ASR A1.5 praxisnah und rechtssicher.

Melden Sie sich direkt hier an – Ihr Unternehmen profitiert von klarem Handlungssicherheits-Vorsprung und Sie sind bei Kontrollen bestens vorbereitet.

Wann ist die ASR A1.5 Fußböden anzuwenden?

Die ASR A1.5 Fußböden gilt für alle Fälle, in denen Arbeitgeber in ihrer Arbeitsstätte befestigte Fußböden einrichten und betreiben. Dazu gehören nicht nur Verkehrswege, sondern auch Flucht- und Rettungswege, Arbeitsplätze, Bewegungsflächen usw. Da die meisten Unternehmensgebäude solche Flächen und Wege aufweisen, lässt sich die ASR A1.5 beim Großteil der Arbeitsstätten anwenden.

So unterstützt die ASR beispielsweise bei der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Sie ist für jeden Arbeitgeber Pflicht und muss entweder von ihm selbst oder einer benannten und qualifizierten dritten Person erstellt werden. Dafür kommt z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) infrage.

Gleichzeitig hilft die ASR A1.5 Fußböden allen Arbeitgebern dabei, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Sie können zwar auch andere Methoden wählen als solche, die in der ASR A1.5 beschrieben sind. In diesem Fall müssen ihre alternativen Maßnahmen jedoch den gleichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz (Schutzniveau) bieten. Daher ist es in der Praxis oft zeitsparender, sich an den Vorgaben der ASR zu orientieren.

Quellen: „VORSCHRIFTENMONITOR“, ASR A1.5 „Fußböden“