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"ASR A3.4/7 – Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme"


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ASR A3.4/7 – Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme

© Prot – stock.adobe.com

Sie sorgen dafür, dass bei Stromausfällen alle Arbeitsbereiche ausreichend beleuchtet sind, damit die Anwesenden das Gebäude sicher verlassen können: Sicherheitsbeleuchtungen, optische Leitsysteme und Leitmarkierungen. Arbeitsschutzrechtliche Grundlage hierfür ist die ASR A3.4/7. Sie beschreibt Anforderungen zur Planung und Instandhaltung, die Arbeitgeber in ihrem Betrieb berücksichtigen sollten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Aktuelle Änderung der ASR A3.4/7 von März 2022
  2. Was ist die ASR A3.4/7?
  3. Definitionen der wichtigsten Begriffe
  4. Wo muss Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein bzw. wann braucht man eine Notbeleuchtung?
  5. Allgemeine Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung
  6. ASR A3.4/7: Vorgaben zu optischen Leitsystemen
  7. Betrieb, Instandhaltung und Prüfung der Beleuchtungsanlagen

Aktuelle Änderung der ASR A3.4/7 von März 2022

Achtung: Die ASR A3.4/7 wurde nach Verkündung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) am 18.03.2022 vom BMAS aufgehoben. Ihre Vorgaben wurden großteils in die  ASR A3.4 „Beleuchtung“ und die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ integriert.

Allerdings sind noch mehr ASR betroffen, wie folgende Übersicht zeigt:

Betroffene ASR Änderungen
ASR A1.3
  • Neue Sicherheitszeichen, Gestaltung des Flucht- und Rettungsplans
  • Aus ASR A3.4/7 übernommen: Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen
ASR A1.7
ASR V3a.2
  • Änderung der Bezüge zur ASR A2.3
ASR A1.8
  • Neufassung und Harmonisierung mit der ASR A2.3
  • Unterscheidung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen
ASR A2.3
  • Geänderte Breite von Fluchtwegen
  • Ergänzungen zur Kennzeichnung
  • Aus ASR A3.4/7 übernommen: Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung und zu Leitsystemen für Fluchtwege
ASR A3.4
  • Geänderte Begriffsbestimmung für „Arbeitsplatz“ (Zeitbezug entfallen)
  • Aus ASR A3.4/7 übernommen: Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung 

Hauptgrund für diesen Schritt war, dass die ASR A3.4/7 bislang teils unterschiedliche Anforderungen machte zwischen der Sicherheitsbeleuchtung von Betrieben, in denen ein Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährden kann, und der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege. Das könnte in der Praxis jedoch zu Fehlanwendugen der ASR führen, warnte das BMAS. Um hier rechtliche Klarheit und Sicherheit zu schaffen, wurde die ASR A3.4/7 in die o. g. Regelwerke überführt.

Weitere Erläuterungen und Hintergründe zur Aufhebung der Regel veröffentlichte das BMAS auf seiner Website.

Was ist die ASR A3.4/7?

Die ASR A3.4/7 (ehemals ASR A3.4/3) ist eine von vielen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und ergänzt den Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie zeigt Arbeitgebern, wie sie ihren Betrieb arbeitsschutzkonform einrichten und betreiben sollten, besonders im Hinblick auf eine fachgerechte Sicherheits- und Notbeleuchtung.

Insgesamt behandelt die Arbeitsstättenregel folgende Punkte:

  • Allgemeine Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen
  • Spezielle Vorgaben für optische Sicherheitsleitsysteme
  • Hinweise zu Betrieb, Instandhaltung und Prüfung der Anlagen
  • Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

Die erste Fassung der ASR erschien im Jahr 2009. Sie wurde vom Ausschuss für Arbeitsstätten verfasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im GMBl veröffentlicht. Seitdem wurde die Arbeitsstättenregel dreimal geändert, zuletzt im Juli 2017. Damals wurde sie von „ASR A3.4/3“ in „ASR A3.4/7“ umbenannt. Die umfangreichsten Anpassungen gab es bereits im Juni 2011: Dort wurden die Anforderungen zur Sicherheitsbeleuchtung und deren Richtwerte ergänzt.

Definitionen der wichtigsten Begriffe

Um mit der Technischen Regel arbeiten zu können, müssen sich Arbeitgeber und Verantwortliche zunächst über die verschiedenen Begrifflichkeiten informieren, die im Regeltext vorkommen.

Begriff Bedeutung
Sicherheitsbeleuchtung

= Beleuchtung, die allen Anwesenden dabei hilft, die Arbeitsstätte gefahrlos zu verlassen.
→ So lassen sich Unfälle vermeiden, die drohen, wenn die künstliche Allgemeinbeleuchtung ausfällt.

Optische Sicherheitsleitsysteme

= Durchgehende Leitsysteme, die die Richtung zeigen, in der ein sicherer Fluchtweg verläuft.
→ Sind entweder an der Wand befestigt oder auf dem Boden angebracht.
→ Bestehen aus Sicherheitszeichen und Leitmarkierungen.
→ Können auf drei verschiedene Arten betrieben werden:

• langnachleuchtend = Systeme, die ohne weitere Energiezufuhr nachleuchten, sobald sie einmal durch Licht aktiviert wurden.

• elektrisch betrieben

= Systeme, die mithilfe einer elektrischen Stromquelle betrieben werden.
• dynamisch = Systeme, die ihre Richtungsangaben ändern können. So ändert sich z. B. im Brandfall die von der Beleuchtung angezeigte Richtung für den Fluchtweg.
Leitmarkierungen

= Gut sichtbare und durchlaufende Markierungen auf dem Fußboden oder an Wänden, die den Verlauf von Fluchtwegen zeigen.
→ An der Wand befestigt darf ihre Oberkante max. 40 cm über den Fußboden ragen.

Sind die Unterschiede der verschiedenen Begriffe klar, können Arbeitgeber prüfen, ob ihr Betrieb die Vorgaben der ASR A3.4/7 umsetzen muss. Konkret sind dabei insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten.

Wo muss Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein bzw. wann braucht man eine Notbeleuchtung?

Die ASR A3.4/7 fordert eine fachgerechte Sicherheitsbeleuchtung v. a. auf Fluchtwegen und in Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung. Für diese beiden Bereiche nennt die Technische Regel folgende Bedingungen:

Sicherheitsbeleuchtung auf Fluchtwegen

Grundsätzlich ist eine Sicherheitsbeleuchtung für alle Fluchtwege erforderlich, wenn bei einem Stromausfall das restliche Licht nicht ausreicht, um das Gebäude sicher zu verlassen. Wann Arbeitgeber konkret für eine solche Beleuchtung sorgen müssen, zeigt die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“.

Sind die dort beschriebenen Bedingungen erfüllt, brauchen sowohl der erste als auch ggf. der zweite Flucht- und Rettungsweg eine eigene Sicherheitsbeleuchtung nach ASR A3.4/7.

Arbeitsbereiche mit besonderer Gefährdung

Ein Arbeitsbereich gilt gemäß der Technischen Regel als „besonders gefährdet“, wenn dort ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten besteht, sobald die Allgemeinbeleuchtung ausfällt. In diesem Fall ist eine eigene Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Zur Verdeutlichung nennt die ASR A3.4/7 Beispiele für Bereiche, für die eine Sicherheitsbeleuchtung oder ein Sicherheitsleitsystem notwendig ist. Damit können Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche bestimmen, ob auch ihr Betrieb eine solch zusätzliche Ausstattung benötigt.

Als Arbeitsbereich mit besonderer Gefährdung zählen u. a:

  • Arbeitsplätze, in denen es aus technischen Gründen dunkel sein muss.
  • Elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen, die bei einem Stromausfall betreten werden müssen.
  • Der unmittelbare Bereich um langnachlaufende Arbeitsmittel mit bewegten Teilen, die sich nicht schützen lassen, aber Unfälle verursachen können. z. B. Plandrehmaschinen.
  • Steuereinrichtungen bei Anlagen, die durchgängig überwacht werden müssen, z. B. Schaltwarten oder Leitstände.
  • Arbeitsplätze in der Nähe heißer Gießgruben oder Bäder, die nicht durch Absperrungen oder Geländer gesichert werden können.
  • Bereiche um Arbeitsgruben, die nicht abgedeckt werden dürfen.
  • Laboratorien, wenn Beschäftigte dort einen laufenden Versuch unterbrechen oder beenden müssen, um einen Brand, eine Explosion o. Ä. zu verhindern.
  • Arbeitsplätze auf Baustellen

Weißt eine Arbeitsstätte einen oder mehrere solcher Bereiche auf, muss der Arbeitgeber dort eine entsprechende Sicherheitsbeleuchtung installieren. Sie unterliegt bestimmten Vorgaben, die ebenfalls in der ASR A3.4/7 beschrieben sind.

Allgemeine Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung

Die Arbeitsstättenregel definiert, worauf Verantwortliche bei einer korrekten Sicherheitsbeleuchtung achten müssen. Dazu zählen insbesondere Angaben zur Beleuchtungsstärke. Sie gibt das Licht an, das auf eine Fläche trifft und wird in Licht Lux (lx) dargestellt.

Auch hier unterscheidet die ASR zwischen Fluchtwegen und Bereichen mit Unfallgefahr, falls die Allgemeinbeleuchtung ausfällt.

Anforderungen bei Fluchtwegen Anforderungen bei Arbeitsstätten mit Unfallgefahren
  • Mindestwert der Beleuchtungsstärke auf Fluchtwegen: 1 lx
  • Verhältnis zwischen maximaler und minimaler Beleuchtungsstärke: < 40:1
  • Messung der Stärke: 20 cm über der Mitte des Fluchtwegs bzw. einer Treppenstufe darauf
  • Frist, bis wann die Sicherheitsbeleuchtung nach Stromausfall die erforderliche Beleuchtungsstärke erreichen muss: innerhalb von 15 s
  • Dauer, wie lange die Notbeleuchtung nach Ausfall aktiv sein muss: mindestens 60 min

Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Sicherheitsbeleuchtung in den Fluchtwegen innerhalb der geforderten 15 s nicht ausreichend hell wird, muss er die betroffenen Arbeitsbereiche im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung individuell beurteilen.

Daraus muss er andere bzw. ergänzende Maßnahmen ableiten, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Mögliche Schutzmaßnahmen sind z. B. effizientere Leuchtmittel/Leuchten nutzen oder die Mitarbeiter zusätzlich unterweisen.

  • Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung: Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
    → mindesten 15 lx
    → 
    Im Einzelfall auch höhere Werte erforderlich.
    → geläufiger Richtwert: ca. 10 % der Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung
  • Frist, bis wann die Sicherheitsbeleuchtung nach Stromausfall die erforderliche Beleuchtungsstärke erreichen muss: innerhalb von 0,5 s
  • Dauer, wie lange die Notbeleuchtung nach Ausfall aktiv sein muss: mindestens für die Dauer der Unfallgefahr

Ein weiterer wichtiger Punkt: die Lichtfarbe der Sicherheitsbeleuchtung. Sie sollte in jedem Fall so gewählt sein, dass die Farben der Sicherheitskennzeichnung erkennbar bleiben. Zudem darf die Beleuchtung nicht blenden.

Des Weiteren sollte der allgemeine Farbwiedergabeindex Ra nicht unter 40 liegen. Er beschreibt die Wirkung einer Lichtquelle auf den Farbeindruck eines Menschen, der ein Objekt betrachtet, das mit dieser Lichtquelle beleuchtet wird. Der Index steht somit für die Farbwiedergabeeigenschaften von Lampen.

Doch wie unterscheidet sich diese Art der Beleuchtung von optischen Leitsystemen?

ASR A3.4/7: Vorgaben zu optischen Leitsystemen

Die ASR A3.4/7 bezieht sich hier auf die ASR A2.3: Demnach sind optische Leitsysteme für Fluchtwege notwendig, wenn durch die betrieblichen Bedingungen vor Ort eine erhöhte Gefährdung für alle Anwesenden droht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber vorbeugende Maßnahmen treffen, um im Gefahrenfall Unfälle zu vermeiden. Hierbei muss er die höchstmögliche Anzahl anwesender Personen mit einbeziehen.

Nach Aufhebung der ASR A3.4/7 wurden die wichtigsten Vorgaben zu optischen Sicherheitsleitsystemen in die ASR V3a.2 überführt.

Leitsysteme mit einer beidseitigen Kennzeichnung der Fluchtwege müssen immer dann vorhanden sein, wenn sich Gefährdungen durch Rauch nicht ausschließen lassen und die Wege weniger als 3,60 m breit sind. Außerdem werden entlang des Fluchtwegs und bei Richtungsänderungen geeignete Kennzeichnungen benötigt. So soll die Fluchtrichtung durch die Sicherheitszeichen „Rettungsweg“ bzw. „Notausgang“ (E001/E002) deutlich gemacht werden, ergänzt mit einem Richtungspfeil als Zusatzzeichen nach ASR A1.3.

ASR-A3-4-7-Forum-Verlag-Herkert-GmbH

Die korrekte Sicherheitskennzeichnung unterstützt optische Leitsysteme, z. B. ein Richtungspfeil, der die Richtung des Notausgangs angibt.
Bild: © tournee – stock.adobe.com

Gibt es entlang des Wegs Türflügel, dürfen dort keine Richtungsangaben angebracht sein, damit es nicht zu Verwirrung kommt. Stattdessen sind Leitmarkierung entlang des Fußbodens anzubringen. Generell sollten alle Leitmarkierungen auf dem Boden und an der Wand so angeordnet sein, dass sie die Sicherheitszeichen miteinander verbinden. Sie müssen bis in den nächsten sicheren Arbeitsbereich reichen. Hierbei sollte es mindestens drei Markierungen pro Meter geben, die einen Durchmesser bzw. eine Kantenlänge von mindestens 5 cm aufweisen.

Darüber hinaus sollten die optischen Leitsysteme immer lang nachleuchtend, elektrisch oder daraus kombiniert betrieben werden. Je nach Art des Betreibens stellt die ASR 3.4/7 unterschiedliche Anforderungen an die Leitsysteme.

Langnachleuchtende Sicherheitsleitsysteme Elektrisch betriebene Sicherheitsleitsysteme
  • Leuchtdichte der nachleuchtenden Materialien:
    • nach 10 min: ≥ 80 mcd/m2 (Milicandela/m2)
    • nach 60 min: ≥ 12 mcd/m2
  • Mindestbreite der Leitmarkierungen: 5 cm
    → Mindestbreite kann auf 2,5 cm verringert werden, wenn Leuchtdichte nach 10 min ≥ 1000 mcd/m2 und nach 60 min ≥ 15 mcd/m2.
    → Markierungen müssen streifenförmig sein.
  • Objekte, die langnachleuchtende Sicherheitsleitsysteme benötigen:
    • Fluchttüren (Umrandung)
    • Türgriff und umliegende Bereiche
    • Treppen, Treppenwangen, Handläufe und Rampen auf Fluchtwegen (Beginn, Verlauf und Ende müssen eindeutig erkennbar sein.)
    • Notbetätigungseinrichtungen
  • Abstand von elektrisch hinterleuchteten Sicherheitszeichen, die zu einem optischen Sicherheitsleitsystem gehören: maximal 10 m
  • Bei jedem Richtungswechsel ist ein neues leuchtendes Zeichen erforderlich.
  • Kontinuierlich elektrisch betriebene Leitmarkierungen oder niedrig montierte Sicherheitsleuchten nutzen.
    → Beleuchtungsstärke: mindestens 1 lx für mindestens 60 min nach dem Stromausfall
    → Gleichmäßigkeit: < 40:1
    Gemessen 20 cm über dem Boden und 50 cm von der Wand entfernt.
  • Zur Sicherheit benötigen elektrisch betriebene Sicherheitsleitsysteme eine selbstständig einsetzende Stromquelle.

Daneben können Arbeitgeber auch dynamische Sicherheitsleitsysteme verwenden. Sie müssen so beschaffen sein, dass das Gesamtsystem weiterhin funktioniert, auch wenn einzelne Komponenten vorübergehend nicht mehr funktionieren.

Sind die passenden Leuchten und Leitsysteme gefunden, müssen sie neu in Betrieb genommen werden. Danach muss sie der Arbeitgeber regelmäßig prüfen, um deren Funktionalität sicherzustellen. Auch hierzu beschreibt die ASR 3.4/7 das fachgerechte Vorgehen.

Betrieb, Instandhaltung und Prüfung der Beleuchtungsanlagen

Alle Anlagen zur Sicherheitsbeleuchtung und optischen Leitsysteme müssen so Instand gehalten werden, dass sie die grundlegenden Anforderungen der ASR A3.4/7 erfüllen. Werden beide Arten der Beleuchtung genutzt, dürfen sich keine negativen Wechselwirkungen ergeben.

Unabhängig davon muss der Arbeitgeber alle Geräte zur Notbeleuchtung regelmäßig warten und prüfen. Welche Prüffristen er beachten muss, zeigen ihm die Gefährdungsbeurteilung sowie die Herstellerangaben. Kommt es zu Schäden an den Geräten, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, muss sie der Arbeitgeber umgehend beseitigen. Parallel hat er die Geräte an seine aktuelle Gefährdungsbeurteilung anzupassen.

Die Messung der Leuchtdichten von langnachleuchtenden Sicherheitsleitsystemen hat am Einsatzort zu erfolgen, sollte mit kalibrierten Geräten durchgeführt werden und muss dokumentiert werden. Stromquellen für Sicherheitszwecke müssen ortsfest installiert sein und dürfen durch einen Stromausfall nicht beeinträchtigt werden. Gibt es hierfür nur eine einzige Stromquelle, darf sie keinem anderen Zwecke außer der Sicherheit dienen.

Neben den Anforderungen an die Installation bzw. Instandhaltung der Sicherheitsbeleuchtung müssen Arbeitgeber noch weitere Bereiche berücksichtigen, die in den ASR behandelt werden. Hierzu gehören z. B. die allgemeine Beleuchtung der Arbeitsräume nach ASR 3.4 oder die Themen Raumabmessung und Bewegungsflächen nach ASR A1.2. Um bei dieser Vielzahl an Regelungen nicht den Überblick zu verlieren, gibt es das Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“. Es bietet hilfreiche Kommentierungen, die den Verantwortlichen dabei helfen, sich schnell einen Überblick über die wichtigsten Inhalte zu verschaffen. Checklisten und Arbeitshilfen sorgen zusätzlich für eine einfache Umsetzung der Vorschriften.

Quellen: „Die neue Arbeitsstättenverordnung“, baua.de

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