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ASR A6 „Bildschirmarbeit“: Anforderungen an Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten

Seit dem 1. Juli 2024 gibt es eine eigene Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) zum Thema Bildschirmarbeit. Die neue ASR A6 konkretisiert die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Damit erhalten Unternehmen konkrete Anweisungen zu möglichen Gefährdungen und allgemeine Pflichten beim Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen. Was ändert sich durch die ASR A6 für Arbeitgeber und Beschäftigte?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die ASR A6?
  2. Für wen gilt die ASR A6?
  3. Ist die ASR A6 verpflichtend?
  4. Was beinhaltet die ASR A6?
  5. Fazit: Was ändert sich durch die neue ASR A6?

Was ist die ASR A6?

Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ konkretisiert die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten sowie zur Mitarbeiterunterweisung. Sie wurde erstmals im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) vom 1. Juli 2024 veröffentlicht und gibt den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene wieder. Ziel der ASR A6 ist es, Gefährdungen bei der Bildschirmarbeit durch physische und psychische Belastungen sowie durch Belastungen der Augen durch präventive Maßnahmen zu verhindern oder zu verringern.

Wichtige Begriffsdefinitionen der ASR A6:

  • Bildschirmarbeit: Alle Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, die durch die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion (Aufnahme und Eingabe von Informationen) gekennzeichnet sind. Die Benutzung von Smartphones und anderen handgehaltenen Geräten zum Telefonieren fällt nicht darunter.
  • Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze in Arbeitsräumen mit folgender Ausstattung: mindestens ein Bildschirmgerät, eine Arbeitsfläche sowie ggf. ein Arbeitsstuhl (Mobiliar) und sonstige Arbeitsmitteln (z. B. Telefon).
  • Telearbeitsplätze: Vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten (z. B. zu Hause). Die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung des Telearbeitsplatzes werden im Voraus mit den Beschäftigten vereinbart.

Zudem verweist die ASR A6 auf weitere Technische Regeln und Empfehlungen, die beim Einrichten von Bildschirm- und Telearbeitsplätzen zu beachten sind, darunter:

Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten gilt zusätzlich die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Doch in welchen Fällen sollten Arbeitgeber die ASR A6 beachten?

Für wen gilt die ASR A6?

Die ASR A6 richtet sich an Arbeitgeber und andere Verantwortliche im Arbeitsschutz, die für das sichere Einrichten und Betreiben ihrer Arbeitsstätte zuständig sind.

Genauer gilt die ASR A6 für folgende betriebliche Bereiche:

  • Ortsgebundene Nutzung von Bildschirmgeräten (einschließlich tragbarer Bildschirmgeräte) an Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten (Bildschirmarbeitsplätze) und an Telearbeitsplätzen
  • Regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte innerhalb von Arbeitsstätten

Folgende Punkte fallen nicht in den Anwendungsbereich der ASR A6:

  • Nicht regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte
  • Verwendung von Bildschirmgeräten außerhalb der Arbeitsstätte (z. B. im Außendienst, in Verkehrsmitteln, im Privatbereich) oder außerhalb von Telearbeitsplätzen
  • Bedienplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten
  • Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit kleiner Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels
  • Schreibmaschinen herkömmlicher Bauart mit Display

Ist die ASR A6 verpflichtend?

Wie bei allen ASR greift auch bei der ASR A6 die Vermutungswirkung. Demnach gilt die Technische Regel grundsätzlich nicht als verpflichtend für Arbeitgeber. Allerdings können sie davon ausgehen, dass sie die verbindlichen Vorgaben der ArbStättV einhalten, wenn sie die dazugehörige ASR A6 anwenden. Andernfalls müssen ihre alternativen Schutzmaßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Angestellten erreichen.

Was beinhaltet die ASR A6?

Inhaltlich befasst sich die ASR A6 mit folgenden Aspekten:

  • Zielstellung
  • Anwendungsbereich
  • Begriffsbestimmungen
  • Belastungen und Gefährdungen bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
  • Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
  • Gestaltungsanforderungen
  • Anhang: Maßempfehlungen für Arbeitsstühle

Im Folgenden sind die wichtigsten Anforderungen der ASR A6 zusammengefasst.

Belastungen und Gefährdungen bei Bildschirmarbeitsplätzen

Zu den wichtigsten Belastungen und Gefährdungen, die bei Bildschirmarbeitsplätzen auftreten können, gehören:

  • Belastung der Augen durch andauerndes Scharfstellen auf einen konstanten Sehabstand
  • Physische Belastung in Form von Haltungsarbeit (z. B. Bewegungsmangel) und/oder Haltearbeit (statische Arbeit, z. B. Belastung des Hand-Arm-Systems oder einzelner Finger)
  • Psychische Belastung durch die Art der Tätigkeit, Arbeitsorganisation, Arbeitsmittel oder Gestaltung der Informationsein- und -ausgabe (Software)
  • Belastung aus der Arbeitsumgebung aufgrund von Beleuchtung, Lärm, räumlichen Bedingungen, Raumklima und Luftqualität

Diese Belastungen können zu einer negativen Beanspruchung der Beschäftigten führen und Gesundheitsgefährdungen verursachen. Daher werden dem Arbeitgeber in der ASR A6 besondere Pflichten auferlegt.

ASR A6: Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber unterliegen bei der Bildschirmarbeit insbesondere der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, zur Unterweisung der Belegschaft und zur Unterbrechung von Tätigkeiten am Bildschirmgerät.

Gefährdungsbeurteilung nach ASR A6

Im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber mögliche Gefährdungen an Bildschirmarbeitsplätzen und Arbeitsplätzen mit ortsveränderlicher Nutzung von Bildschirmgeräten untersuchen. Dabei sind sämtliche vorhersehbare Aufgaben und Arbeitsabläufe zu berücksichtigen, die beim Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen und -geräten eine Rolle spielen.

In der Beurteilung müssen gemäß ASR A6 folgende Faktoren analysiert werden:

Gefährdungsfaktor Beispiele
Aufgabengestaltung

Sehaufgabe, Belastungswechsel (physisch und psychisch), Erholungszeit

Arbeitsraum Grundfläche, Bewegungsfläche
Arbeitsplatz Arbeitsfläche, Fuß- und Beinfreiraum, Sehabstände
Arbeitsmittel Bildschirmgeräte, Sitzgelegenheit, Arbeitstisch

Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion

Benutzerfreundlichkeit/Softwareergonomie, Ein- und Ausgabemittel

Arbeitsumgebung

Beleuchtung, Klima, Lärm

Arbeitsorganisation

Arbeitszeitgestaltung, soziale Beziehungen

Hygiene bei Mehrfachnutzung von Bildschirmarbeitsplätzen und -geräten durch mehrere Personen

Desk Sharing

Anhand dieser Aspekte muss der Arbeitgeber prüfen, ob alle Bildschirmarbeitsplätze angemessen gestaltet und an die Fähigkeiten der Beschäftigten angepasst sind. Außerdem ist zu klären, ob der Arbeitgeber Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anbieten muss.

Unterweisung

Zum Arbeitsschutz bei Bildschirmarbeit gehört auch die Unterweisung der Beschäftigten. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten und danach mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Unterweisung basiert auf der zuvor durchgeführten Gefährdungsbeurteilung und erläutert die ermittelten physischen und psychischen Gefährdungs- und Belastungsfaktoren.

Nach ASR A6 sollte die Unterweisung mindestens diese Punkte umfassen:

  • Anpassung der Arbeitsmittel und des Mobiliars auf die Körpermerkmale und Fähigkeiten der Beschäftigten
  • Anordnung der Arbeitsmittel
  • Bereitstellung und Nutzung von Fußstützen und Vorlagehaltern
  • Wechselnde Körperhaltung
  • Betriebliche Regelungen zu Tätigkeitsunterbrechungen

Die Unterweisung muss so gestaltet sein, dass die Angestellten die getroffenen Schutzmaßnahmen verstehen und anwenden können.

Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirmgerät

Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die Beschäftigten ihre Arbeiten an Bildschirmgeräten regelmäßig mit anderen, nicht bildschirmbezogenen Tätigkeiten abwechseln. Das soll eine einseitige physische und psychische Belastung sowie eine einseitige Belastung bei der Seharbeit vermeiden.

Sollte kein Tätigkeitswechsel möglich sein, sollte der Arbeitgeber regelmäßige kurze Erholungszeiten ermöglichen. Die Rahmenbedingungen hierfür sind ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen.

→ Die ASR A6 empfiehlt Erholungszeiten von ca. 5 Minuten pro Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit.

Gestaltungsanforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

Die ASR A6 enthält zusätzlich Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten im Betrieb.

  • Zeichendarstellung auf Bildschirmen und Bildschirmgeräten:
    • Ausreichende Schärfe und Größe der Text- und Grafikdarstellung auf dem Bildschirm (abhängig von Arbeitsaufgabe und Sehabstand)
    • Der Schriftart angepasster Zeichen- und Zeilenabstand
    • Ergonomische, individuelle Einstellungsmöglichkeit von Zeichenhöhe und -abstand auf dem Bildschirm
  • Darstellungsqualität:
    • Verzerrungs- und flimmerfreie Darstellung von Text und Grafiken
  • Zeichenhöhen:
    • In ASR A6 empfohlene Zeichenhöhe an Bildschirmgeräten in Abhängigkeit vom Sehabstand:
Sehabstand Empfohlene Zeichenhöhe
500 mm 3,2 bis 4,5 mm
600 mm 3,9bis 5,5 mm
700 mm 4,5 bis 6,4 mm
800 mm 5,2 bis 7,3 mm

 

  • Helligkeit und Kontrast:
    • Einstellbarkeit von Helligkeit und Kontrast
    • Möglichst gleiche Kontraste auf dem Bildschirm im Vergleich zu gedruckten Vorlagen
    • Abhängig vom tätigkeitsbedingten Betrachtungswinkel: Ausreichende Erkennbarkeit von Darstellungen auf dem bzw. den Bildschirm(en)

Hinzu kommen Vorgaben zur Softwareergonomie sowie ergänzende Anforderungen an die Gestaltung von Telearbeitsplätzen und die ortsveränderliche Verwendung von tragbaren Bildschirmgeräten.

Fazit: Was ändert sich durch die neue ASR A6?

Mit der Einführung der ASR A6 stehen Arbeitgebern und anderen Verantwortlichen im Arbeitsschutz detaillierte Regelungen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen zur Verfügung. Sie sollen gesundheitliche Belastungen und Gefährdungen minimieren und so einen sicheren Arbeitsplatz gewährleisten.

Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie die neuen Vorgaben der ASR A6 vollumfänglich umsetzen, da sie damit die verpflichtenden Anforderungen der ArbStättV erfüllen. Kommen sie ihren arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, drohen Bußgelder oder Strafverfahren.

Produktempfehlung

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Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

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