Inhaltsverzeichnis
- Gesetze und Vorschriften zur Bildschirmarbeit
- Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
- Anforderungen an Fläche und Bewegungsraum im Büro
- Raumklima und Lärmschutz im Büro
- Anforderungen an die Arbeitsplatzbeleuchtung
- Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz
- Blendschutz bei Bildschirmarbeitsplätzen
- Wie wird ein Laptop-Arbeitsplatz ergonomisch optimal eingerichtet?
- Beschäftigte am Bildschirm sollten regelmäßig Pausen machen
Gesetze und Vorschriften zur Bildschirmarbeit
Arbeitsstättenverordnung
Nachdem im Jahr 2016 die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in den Punkt 6 des Anhangs integriert wurde, ist die ArbStättV die zentrale gesetzliche Vorschrift, die Arbeitgeber beim Errichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen beachten müssen.
Arbeitsschutzgesetz
Der Arbeitsstättenverordnung übergeordnet ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dass in den §§ 3, 5 und 6 eher allgemeine Anforderungen zur Beurteilung von Arbeitsbedingungen an den Arbeitgeber stellt. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten dienen. Er ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und die Ergebnisse sowie getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.
Bei Bildschirmarbeitsplätzen prüft der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Belastung der Augen sowie die Gefährdung des Sehvermögens der Mitarbeiter. Hilfestellung bei der Erstellung gibt die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“.
DGUV
Die DGUV hat im Mai 2018 neue Branchenregeln für Bürobetriebe veröffentlicht. In der DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“, erhalten Arbeitgeber umfassende Informationen über Sicherheit und Gesundheit im Büro. Sie dient als Hilfestellung bei der Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften.
Rechtlich auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber, wenn sie die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes beachten sowie die Anforderungen der ArbStättV mit ihren Technischen Regeln (ASR) umsetzen.
Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
Um einen Bildschirmarbeitsplatz im Büro arbeitsschutzkonform zu errichten und zu betreiben, müssen Arbeitgeber folgende Bereiche beurteilen:
- Fläche und Bewegungsraum
- Raumklima und Lärmschutz
- Arbeitsplatzbeleuchtung
- Ergonomie
Anforderungen an Fläche und Bewegungsraum im Büro
Die Grundfläche von Büroräumen ergibt sich aus den Bewegungsflächen am Arbeitsplatz, Verkehrsflächen, Stell- und Funktionsflächen für Arbeitsmittel, Einbauten sowie Einrichtungen. Die allgemeine Grundfläche muss gemäß ArbStättV mindestens 8 m2 für einen Arbeitsplatz zuzüglich 6 m2 für jeden weiteren Arbeitsplatz betragen.
Richtwerte speziell für Bildschirmarbeitsplätze
- Einzel- und Mehrpersonenbüro: Flächenbedarf von 8 bis 10 m2 je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen
- Großraumbüro (ab mindestens 400 m2): Flächenbedarf von 12 bis 15 m2 je Arbeitsplatz
Mindestwerte für die lichte Höhe in Büros
Die lichte Höhe von Bildschirmarbeitsplätzen ist abhängig von der Grundfläche:
- bis zu 50 m2: mindestens 2,50 m
- bei mehr als 50 m2: mindestens 2,75 m
- bei mehr als 100 m2: mindestens 3,00 m
- bei mehr als 2.000 m2: mindestens 3,25 m
In Arbeitsstätten mit Bildschirmarbeitsplätzen bis zu 50 m2 kann die lichte Höhe auf das Maß heruntergesetzt werden, das das jeweilige Landesbaurecht zulässt.
Jeder Beschäftigte braucht einen freien Luftraum
Für jeden ständig im Büro anwesenden Arbeitnehmer muss der freie Luftraum bei überwiegend sitzender Tätigkeit mindestens 12 m3 betragen, damit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist. Für jede weitere ständig anwesende Person müssen Arbeitgeber weitere 10 m3 vorsehen.
Raumklima und Lärmschutz im Büro
Maßnahmen zur Lärmminderung sowie ein angenehmes Raumklima sind weitere Faktoren für einen ordnungsgemäß gestalteten Bildschirmarbeitsplatz.
Grundparameter für die Beurteilung des Raumklimas
Für die Beurteilung des Raumklimas müssen Arbeitgeber vier Grundparameter heranziehen. Dabei gelten folgende Richtwerte:
- Lufttemperatur – mindestens 20 °C und maximal 26 °C. Steigt die Temperatur über 26 °C an, muss der Arbeitgeber geeignete Sonnenschutzsysteme einbauen.
- Außenlufttemperatur – Für den Fall, dass die Außentemperatur 26 °C übersteigt, definiert die ASR A3.5 entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen. Konkrete beispielhafte Maßnahmen für Büroarbeitsräume sind im Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“ aufgeführt.
- Luftfeuchtigkeit – Die optimale relative Luftfeuchtigkeit liegt zwischen 40 und 65 %.
- Luftgeschwindigkeit – Bei einer Raumtemperatur von 20 °C sollte die Luftgeschwindigkeit unter 0,15 m/s liegen.
- Wärmestrahlung – Arbeitgeber müssen je nach örtlichen Gegebenheiten (stehen Drucker im Büro?) bewerten, wie gut die Luftqualität im Büro ist. Feinstaub und andere Mikropartikel können die Güte der Raumluft beeinträchtigen.
Lärmpegel so niedrig wie möglich halten
- In Büroräumen sollte der Lärmpegel nicht über 45 dB liegen.
- Bei überwiegend geistigen Tätigkeiten darf der Lärmpegel 55 dB nicht überschreiten.
- Bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten sollte der Lärmpegel bei maximal 77 dB liegen.
Konkrete Anforderungen an das Raumklima beschreibt die ASR A3.5 „Raumtemperatur“, an die Luftfeuchtigkeit die ASR A3.6 „Lüftung“ und an die Lärmbelastung die ASR A3.7 „Lärm“.
Anforderungen an die Arbeitsplatzbeleuchtung
Bildschirmarbeitsplätze müssen mit einer Beleuchtung ausgestattet sein, die der Art der jeweiligen Sehaufgabe entspricht und an das Sehvermögen des Benutzers angepasst ist. Die Technische Regel ASR A3.4 „Beleuchtung“ konkretisiert die Anforderungen der ArbStättV bezüglich der Arbeitsplatzbeleuchtung.
- Für Büroräume mit Bildschirmarbeitsplätzen beträgt der Mindestwert 500 Lux.
- In Großraumbüros gelten je nach Reflexionsvermögen des Raumes zwischen 750 und 1.000 Lux.
Ausführliche Informationen erhalten Arbeitgeber im Beitrag zur „Arbeitsplatzbeleuchtung“.
Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz
Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein komplexes System, das aus den Komponenten Bürotisch, Bürostuhl, Arbeitsfläche, Rechner, Bildschirm, Tastatur usw. besteht. Um ein arbeitschutzkonformes Arbeiten zu ermöglichen, müssen alle Komponenten aufeinander abgestimmt und die persönlichen Präferenzen des Arbeitnehmers berücksichtigen werden. Die ArbStättV stellt diesbezüglich folgende Anforderungen:
Bürotisch muss ausreichend Arbeitsfläche bieten
Der Bürotisch muss je nach Aufgabe des Beschäftigten genügend Platz für die Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Vorlagen etc.) und ausreichend Ablagefläche bieten.
- Tiefe: Hängt von der Bildschirmgröße ab; ein Arbeitstisch sollte aber mindestens 80 cm tief sein.
- Breite: Der Bürotisch sollte mindestens 160 cm breit sein.
- Der Arbeitstisch darf nicht spiegeln und muss frei von Reflexionen sein.
Bürostuhl muss höhenverstellbar sein
Der Arbeitsstuhl am Bildschirmarbeitsplatz sollte
- höhenverstellbar sein und eine durchgehend höhen- und neigungsverstellbare Rückenlehne haben.
- leicht beweglich und kippsicher sein.
- eine gepolsterte Sitzfläche mit einer abgerundeten Vorderkante haben.
Für eine optimale ergonomische Arbeitshaltung am Bildschirmarbeitsplatz müssen Bürotisch und Bürostuhl aufeinander abgestimmt sein. Für den Bildschirmarbeitsplatz ist die Tastatur Bezugspunkt für den Winkel zwischen Ober- und Unterarmen.
Bildschirm darf nicht reflektieren
Im Sinne eines ergonomischen Bildschirmarbeitsplatzes muss der Bildschirm
- leicht dreh- und neigbar sein,
- eine reflexionsarme Oberfläche haben und
- direkt auf der Arbeitsplatte oder vertieft in einem absenkbaren Tischabschnitt stehen.
Die Fixierlinie vom Auge zur Bildschirmmitte sollte bei entspannter Arbeitshaltung etwa 35 % von der Horizontalen nach unten verlaufen. In keinem Fall darf die erste Bildschirmzeile über Augenhöhe liegen.
Tastatur muss fest auf der Arbeitsfläche aufliegen
Die Tastatur muss
- getrennt vom Bildschirm angeordnet sein,
- fest auf der Arbeitsfläche aufliegen,
- gegen Verrutschen gesichert sein und
- eine reflexionsarme Oberfläche haben.
Vor der Tastatur sollten 10 bis 15 cm Arbeitsfläche zum Auflegen der Handballen frei bleiben.
Blendschutz bei Bildschirmarbeitsplätzen
Trotz reflexmindernder Beschichtung des Bildschirms sind Reflexionen am Bildschirm möglich. Solche störenden Blendungen müssen vermieden werden. Hier drei Lösungsansätze:
- Bildschirmarbeitsplätze sollten sich nicht zu nahe an Fenstern befinden.
- Der Monitor sollte so ausgerichtet sein, dass die Blickrichtung möglichst parallel zum Fenster verläuft.
- Leuchtbänder sollten parallel zur Fensterfront angebracht werden.
Wie wird ein Laptop-Arbeitsplatz ergonomisch optimal eingerichtet?
Nachdem Homeoffice immer beliebter bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird, arbeiten viele Beschäftigte mit einem Laptop. Wie so ein Laptop-Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet wird, zeigt die AOK Rheinland/Hamburg im Video.
Quelle: AOK Rheinland/Hamburg, YouTube
Beschäftigte am Bildschirm sollten regelmäßig Pausen machen
Der Arbeitgeber sollte Beschäftigten, die am Bildschirm arbeiten, regelmäßige Pausen gewähren. Empfohlen wird eine Arbeitsunterbrechung von etwa zehn Minuten pro Arbeitsstunde. Außerdem fördern Arbeitgeber die Gesundheit ihrer Beschäftigten, wenn sie in der regulären Pause ein Bewegungsangebot etablieren.
Hilfestellung beim Einrichten des Bildschirmarbeitsplatzes geben die fachkundige Sifa und der Betriebsarzt. (juse)
Quelle: „Die neue Arbeitsstättenverordnung“