Ab 1. Juni 2017 dürfen in Europa nur noch Stoffe in Verkehr gebracht werden, die gemäß der Verordnung über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) gekennzeichnet sind. An diesem Tag endet die Übergangsregelung zum Abverkauf von nach altem Recht gekennzeichneten Gemischen. Die Übergangszeit vom Inkrafttreten der CLP-Verordnung 2009 bis zum 1. Juni 2017 sollte sicherstellen, dass sich alle Betroffenen auf die neuen Vorschriften einstellen konnten.
Wenn Ihr Betrieb noch Produkte mit der alten Kennzeichnungspflicht nach (RL) 1999/45/EG führt, gibt es zwei Möglichkeit: Entweder das Produkt wird aus dem Verkehr genommen oder es wird neu gekennzeichnet.
Kennzeichnung von Gemischen nach der CLP-Verordnung
Nach der CLP-Verordnung muss die Kennzeichnung von Gemischen Folgendes beinhalten:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
- Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in Verpackungen, die öffentlich zugänglich sind.
- Gefahrenpiktogramme
- Verstärkungen in der Kennzeichnung – wie „+“ in F+ oder T+ gibt es in den neuen Piktogrammen nicht mehr.
- Signalwort
- Gefahrenhinweise (H- und EUH-Sätze)
- H-Sätze ersetzen die vertrauten R-Sätze. Es gibt rund 60 H-Sätze.
- Da die EU die erreichten Schutzziele in Europa nicht gefährden will, und nicht alle R-Sätze in die CLP-Verordnung übernommen wurden, wurden zusätzlich die EUH-Sätze aufgenommen. Sie sind bislang nur innerhalb der EU harmonisiert.
- Sicherheitshinweise (P-Sätze)
- P-Sätze ersetzen die vertrauten S-Sätze. Es gibt mehr als 100 P-Sätze. Bei den P-Sätzen muss nur der Text wörtlich auf dem Kennzeichnungsschild vermerkt werden – die P-Satz-Nummer muss nicht angegeben werden. Dasselbe gilt auch für die H-Sätze.
- Identifikationsnummer (CAS-Nummer)
Die bisher dort aufgeführten Gefahrensymbole nach der Stoff- und Zubereitungsrechtlinie dürfen nicht mehr neu verwendet werden.
CLP-Verordnung beruht auf GHS
Die CLP-Verordnung beruht auf dem sogenannten Globally Harmonized System (GHS) of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen (UN). Das weltweit harmonisierte System soll das Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vereinheitlichen und transparenter machen.
Betriebe haben den Vorteil, dass durch die einheitlichen Kennzeichnungsregelungen das Umetikettieren vor, nach bzw. bei zu langer Unterbrechung von Transportvorgängen und beim Wechsel des Verkehrsträgers entfällt.
Gefahrstoffbeauftragte und Betriebe, die mit Gefahrstoffen und gefährlichen Gemischen umgehen, müssen alle Verordnungen und Vorschriften kennen. Damit Sie alles im Blick behalten, liefert das Praxishandbuch "Die Gefahrstoffverordnung" hilfreiche Handlungsempfehlungen sowie Umsetzungs- und Arbeitshilfen.
Quellen: ECHA, "Die Gefahrstoffverordnung"