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"Was regelt die CLP-Verordnung? – Kennzeichnung von Gefahrstoffen und neue Gefahrenklassen"


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Was regelt die CLP-Verordnung? – Kennzeichnung von Gefahrstoffen und neue Gefahrenklassen

© Svetliy – stock.adobe.com

Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische in der EU. Ab Mai 2025 wird die CLP-Verordnung um neue Gefahrenklassen für Stoffe und ab 2026 für Gemische ergänzt. Das betrifft insbesondere die Einstufung und Kennzeichnung. Worauf müssen Betriebe und Gefahrstoffbeauftragte bei der Kennzeichnung achten und welche Gefahrenklassen schreibt die CLP-Verordnung vor?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die CLP-Verordnung?
  2. CLP-Verordnung: Inhalt und Aufbau
  3. Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen
  4. Neue Gefahrenklassen

Was ist die CLP-Verordnung?

Die CLP-Verordnung (Abkürzung für „Classification, Labelling and Packaging“) regelt die Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Hierfür definiert die Verordnung u. a. Gefahrenklassen und Piktogramme zur CLP-Kennzeichnung, um ein einheitliches Schutzniveau für Mensch und Umwelt zu gewährleisten.

Denn die CLP-Verordnung ist eine EU-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008), die seit dem 1. Juni 2017 von allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Sie ersetzt die vorherige Stoffrichtlinie (Richtlinie 67/548/EWG) und die Zubereitungsrichtlinie (Richtlinie 1999/45/EG) zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische. Sollte es noch Produkte nach alter Kennzeichnungspflicht geben, sind diese entweder gemäß den neuen Vorgaben der CLP-Verordnung zu kennzeichnen oder aus dem Verkehr zu nehmen.

Darüber hinaus wird die CLP-Verordnung immer wieder aktualisiert, wie etwa am 31. März 2023, als neue Gefahrenklassen verkündet wurden (Delegierte Verordnung (EU) 2023/707). Diese gelten für Stoffe spätestens ab dem 1. Mai 2025 und für Gemische ab dem 1. Mai 2026.

CLP-Verordnung und GHS

Die CLP-Verordnung basiert auf dem sog. Globally Harmonized System (GHS) of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen (UN). Das weltweit harmonisierte System soll das Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vereinheitlichen und transparenter machen.

Produktempfehlung

Neben der CLP-Verordnung auf EU-Ebene ist in Deutschland die Gefahrstoffverordnung als nationale Verordnung  für den betrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen maßgeblich. Passende Arbeitshilfen zur Umsetzung ihrer Vorgaben finden Betriebe und Gefahrstoffbeauftragte im Handbuch „Die Gefahrstoffverordnung“. Jetzt bestellen!

CLP-Verordnung: Inhalt und Aufbau

Inhaltlich ist die CLP-Verordnung wie folgt aufgebaut:

  • Titel I: Allgemeines (Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen etc.)
  • Titel II: Gefahreneinstufung
    • Kapitel 1: Ermittlung und Prüfung von Informationen
    • Kapitel 2: Bewertung der Gefahreneigenschaften und Einstufung
  • Titel III: Kennzeichnung von Gefahrstoffen
    • Kapitel 1: Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
    • Kapitel 2: Anbringung des Etiketts
  • Titel IV: Verpackung der Gefahrstoffe
  • Titel V: Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen; Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
    • Kapitel 1: Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
    • Kapitel 2: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  • Titel VI: Verantwortliche Behörden und Durchsetzung der CLP-Verordnung
  • Titel VII: Allgemeine und Schlussvorschriften

Hinzu kommen einige Anhänge, die die Vorgaben der CLP-Verordnung konkretisieren:

  • Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
  • Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung spezieller Stoffe und Gemische
  • Anhang III: Liste mit Gefahrenhinweisen sowie ergänzenden Gefahrenmerkmalen und Kennzeichnungselementen
  • Anhang IV: Liste mit Sicherheitshinweisen
  • Anhang V: Gefahrenpiktogramme
  • Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
  • Anhang VII: Umwandlungstabelle für die Einstufung von Stoffen oder Gemischen gemäß CLP-Verordnung

Zentrale Elemente der CLP-Verordnung sind insbesondere die Gefahrenklassen und die Kennzeichnungspflichten.

CLP-Verordnung: Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen

Nach Art. 17 der CLP-Verordnung muss die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
  • Nennmenge des Stoffes/Gemisches in Verpackungen, die öffentlich zugänglich sind
  • Produktidentifikatoren
    → 
    Stoffe: Name und Identifikationsnummer/CAS-Nummer
    → Gemisch: Handelsname/Bezeichnung und Identität der enthaltenen Stoffe
  • Gefahrenpiktogramme (wo zutreffend)
  • Signalwörter (wo zutreffend)
  • Gefahrenhinweise (H-Sätze und EUH-Sätze) nach Anhang III der CLP-Verordnung (wo zutreffend)
    → H-Sätze ersetzen die ehemaligen R-Sätze.
    → EUH-Sätze sind bislang nur innerhalb der EU harmonisiert. Hintergrund: Nicht alle R-Sätze wurden in die CLP-Verordnung übernommen. Da die EU die erreichten Schutzziele in Europa nicht gefährden wollte, wurden daher zusätzlich die EUH-Sätze aufgenommen.
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze) (wo zutreffend)
    → P-Sätze ersetzen die vorherigen S-Sätze. Bei den P-Sätzen muss nur der Text wörtlich auf dem Kennzeichnungsschild vermerkt werden – die P-Satz-Nummer muss nicht angegeben werden. Dasselbe gilt für die H-Sätze.
  • Abschnitt für ergänzende Informationen (wo zutreffend)

Sofern nicht anders vereinbart, wird das Kennzeichnungsetikett in der Amtssprache des Mitgliedsstaats beschriftet, in dem der Stoff bzw. das Gemisch in Verkehr gekommen ist. Die CLP-Kennzeichnung steht dabei immer in engem Zusammenhang mit der Gefahrenklasse des Stoffes oder Gemischs.

Neue Gefahrenklassen und -kategorien

Die CLP-Verordnung unterscheidet zwischen vier Arten von Gefahren, die wiederum in einzelne Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien untergliedert sind. Sie werden in Anhang I der Verordnung beschrieben (neue Gefahrenklassen sind orange gekennzeichnet):

Gefahrenart Gefahrenklasse Gefahrenkategorie
Physikalische Gefahren Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
  • Expl. 1.1 bis 1.6
Entzündbare Gase
  • Flam. Gas 1
  • Flam. Gas 2
  • Chem. Unst. Gas A
  • Chem. Unst. Gas B
Entzündbare Aerosole
  • Aerosol 1 bis 3
Oxidierende Gase
  • Ox. Gas 1
Gase unter Druck 
  • Press. Gas
Entzündbare Flüssigkeiten
  • Flam. Liq. 1 bis 3
Entzündbare Feststoffe
  • Flam. Sol. 1 bis 2
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
  • Self-react. A
  • Self-react. B
  • Self-react. CD
  • Self-react. EF
  • Self-react. G
Pyrophore Flüssigkeiten
  • Pyr. Liq. 1
Pyrophore Feststoffe
  • Pyr. Sol. 1
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
  • Self-heat. 1 bis 2
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Water-react. 1 bis 3
Oxidierende Flüssigkeiten
  • Ox. Liq. 1 bis 3
Oxidierende Feststoffe
  • Ox. Sol. 1 bis 3
Organische Peroxide
  • Org. Perox. A
  • Org. Perox. B
  • Org. Perox. CD
  • Org. Perox. EF
  • Org. Perox. G
Korrosiv gegenüber Metallen
  • Met. Corr. 1
Gesundheitsgefahren (für menschliche Gesundheit) Akute Toxizität
  • Acute Tox. 1 bis 4
Ätzende oder reizende Wirkung auf die Haut
  • Skin Corr. 1
  • Skin Corr. 1A
  • Skin Corr. 1B
  • Skin Corr. 1C
  • Skin Irrit. 2
Schwere Schädigung/Reizung der Augen
  • Eye Dam. 1
  • Eye Irrit. 2
Sensibilisierung der Atemwege oder Haut
  • Resp. Sens. 1
  • Resp. Sens. 1 A
  • Resp. Sens. 1 B
  • Skin Sens. 1
  • Skin Sens. 1 A
  • Skin Sens. 1 B
Keimzellmutagenität
  • Muta. 1A
  • Muta. 1B
  • Muta. 2
Karzinogenität
  • Carc. 1A
  • Carc. 1B
  • Carc. 2
Reproduktionstoxizität
  • Repr. 1A
  • Repr. 1B
  • Repr. 2
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
  • STOT SE 1 bis 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
  • STOT RE 1 bis 2
Aspirationsgefahr
  • Asp. Tox. 1
Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (neu)*
  • ED HH 1 bis 2
Umweltgefahren Gewässergefährdend (akute Wirkung)
  • Aquatic Acute 1
Gewässergefährdend (langfristige Wirkung)
  • Aquatic Chronic 1 bis 4
Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt (neu)*
  • ED ENV 1 bis 2
Persistent, bioakkumulierbar und toxisch bzw. (neu)*
  • PBT
Sehr persistent und bioakkumulierbar (neu)*
  • vPvB
Persistent, mobil und toxisch (neu)*
  • PMT
Sehr persistent und mobil (neu)*
  • vPvM
Weitere Gefahren  Die Ozonschicht schädigend (zusätzliche EU-Gefahrenklasse)
  • Ozone 1

*Diese neuen Gefahrenklassen werden im Zuge der Revision von März 2023 in die CLP-Verordnung aufgenommen. Es gelten bestimmte Übergangsfristen:

  Stoffe Gemische
Frist zur Einstufung und Kennzeichnung ab 1. Mai 2025 ab 1. Mai 2026
Frist für bereits in Verkehr gebrachte Stoffe/Gemische bis 1. November 2026 bis 1. Mai 2028

Hinweis: Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen arbeiten, müssen die Vorgaben aller einschlägigen Verordnungen und Gesetze kennen. Dazu gehört nicht nur die CLP-Verordnung, sondern z. B. auch die REACH-Verordnung, die Störfallverordnung und die Gefahrstoffverordnung.

Quellen: CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008))UmweltbundesamtBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

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